Full text : Europäischer Geschichtskalender. Vierundzwanzigster Jahrgang. 1883. (24)

20  Das  deutsche  Reich  und  seine  einzelnen  Glieder.  (Febr.  6—  7.)

worden,  die  bestehenden  Verpflichtungen  der  Rübenzuckerfabrikanten  bezüglich
der  Offenlegung  ihrer  Betriebsergebnisse    zu  erweitern,  derartige  Verpflichtungen
auch  den  Inhabern  von  Zuckerraffinerien  und  selbständigen  Anstalten  zur
Entzuckerung  der  Melasse  aufzulegen,  sowie  die  Steuerkontrole  bezüglich  der
Richtigkeit  der  Anschreibungen  der  Fabrikanten  über  die  Zuckerausbeute  schärfer
zu  handhaben.  Von  anderer  Seite  sei  dagegen  im  Interesse  der  Industrie
dringend  davon  abgeraten  worden,  ein  weiteres  amtlicher  Eindringen  in  die
Betriebsergebnisse  der  einzelnen  Zuckerfabriken  in  Aussicht  zu  nehmen.  Die
Anordnungen,  welche  zur  Verbesserung  der  statistischen  Ermittelungen  über
das  Ausbringen  an  Zucker  ans  den  Rüben  getroffen  werden  möchten,  könnten
naturgemäß  erst  nach  Ablauf  einiger  Jahre  Früchte  zu  tragen  anfangen.
Es  erscheine  aber  mit  Rücksicht  auf  die  Reichsfinanzen    wie  auf  das  eigene
Interesse  der  Rübenzuckerindustrie  wünschenswert,  der  Frage  einer  Reform  der
Rübenzuckersteuer  schon  alsbald  näher  zu  treten.  Es  wird  daher  beantragt,
eine  aus  Beamten  des  Reichs  und  einzelner  Bundesstaaten,  sowie  aus  Sachverständigen
  der  Zuckerindnstrie  und  des  Rübenbaues  bestehende  Kommission
einzusehen,  um  zu  untersuchen,  auf  welchen  Gründen  der  finanzielle  Rückgang
der  Rübenzuckersteuer  beruht  und  in  welcher  Weise  eine  geeignete  Abhilfe  zu
schaffen  sein  würde.  Die  Kommission  habe  das  von  ihr  für  ihre  Arbeiten
aufzustellende  Programm  dem  Bundesrat  vorzulegen  und  demselben  über  ihre
Verhandlungen  und  die  Ergebnisse  ihrer  Untersuchung  Bericht  zu  erstatten.
Wenn  aber  die  Kommission  ihre  Arbeiten  noch  so  sehr  beschlennigr,  so  könne
doch  frühestens  erst  in  der  nächsten  Reichstagssession  ein  Gesetzentwurf  über
den  Gegenstand  vorgelegt  werden.  Daher  empfehle  es  sich,  schon  jetzt  einen
vorläufigen  Schritt  zu  thun.

6.—7.  Februar.  (Deutsches  Reich.)  Achte  Generalversammlung
  der  sog.  Steuer=  und  Wirtschafts-Reformer  (Agrarier)  in  Berlin.

Frhr.  v.  Mirbach  eröffnet  sie  mit  einer  Rede,  in  deren  Eingang  er
bedauert,  daß  die  gegenwärtige  Zusammensetzung  des  Reichstags  es  der  Regierung
  unmöglich  mache,  auf  der  1870  beschrittenen  Bahn  der  Zollerhöhungen
  weiter  Zu  kommen.  Er  bedauert,  daß  auch  ein  Teil  der  Konservativen
sich  für  direkte  Steuern  ausspreche,  die  er  wenn  möglich  ganz  beseitigen  wolle.
Dann  beklagt  er,  daß  die  Zucker-  und  Branntweinbereitung,  die  beiden  einträglichsten
  Nebengewerbe  der  Landwirtschaft,  mit  erhöhten  Steuern  bedroht
werden;  tröstlich  sei  es  dagegen,  daß  die  Bauern  sich  regten  und  Vereine
bildeten.  So  sei  es  recht!  Der  kleine  und  der  große  Grundbesitz  müsse  Zusammenhalten
  ect.  Hierauf  wird  in  die  Tagesordnung  eingetreten  und  werden
nach  lebhafter  Diskussion  einstimmige  Beschlüsse  gefaßt:  1)  auf  Grund
eines  schriftlichen  Referats  des  Frhrn.  v.  Thüngen-Roßbach  eine  Resolution
zu  Gunsten  der  Bauernvereine  und  daß  in  allen  Provinzen  förmliche  Bauerntage
  veranstaltet  werden  möchten;  2)  zu  Gunsten  einer  vertrags  -mäßigen  Doppelwährung
  und  zu  Bekämpfung  der  Goldwährung  als  einer  der  wichtigsten
Aufgaben  der  Sozialreform;  endlich  3)  bez.  der  Mittel  zur  Abhilfe  der  Verschuldung
  und  Zersplitterung  des  Grundbesitzes:  „Hierfür  erscheint  geboten:
a)  eine  Einschränkung  des  römischrechtlichen  Pflichtteilerechtes  für  den  Grundbesitz
  b)  Ersatz  der  kündbaren  Kapitalschuld  durch  die  unkündbare  und  amortisierbare
  Schuld  —  insbesondere  durch  Bildung  landschaftlicher  Kreditinstitute
auch  für  den  kleineren  Grundbesitz  —  und  durch  Ausdehnung  der  bestehenden
landschaftlichen  Kreditinstitute  über  die  erste  Hypothek  hinans,  unter  Bildung
besonderer  Schuldbriefe  für  die  ferneren  Eintragungen;  c)  eine  staatliche  Beschränkung
  der  Beleihungsgrenze  von  Grund  und  Boden;  1(1)  für  den  Personalkredit
  eine  den  Bedürfnissen  des  Grundbesitzes  entsprechende  Organisation  der
Reichsbank;  e)  eine  wirksame  Kontrole  der  Gerichtsvollzieher  in  Bezug  auf