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seien. In neuerer Zeit hat jedoch die Ansicht, dass die Verleihung
von Ehrenauszeichnungen nicht als die Betätigung einer
rein persönlichen Befugnis des Monarchen, sondern als eine
staatliche Regierungshandlung aufzufassen sei, mehr und mehr
Anhänger gefunden, die dann auch folgerichtig mit Entschiedenheit
die Notwendigkeit der ministeriellen Kontrasignatur für
die einzelnen Verleihungsakte gefordert haben. Auf dem Boden
der Qualifizierung der „Ehrenhoheit“ der deutschen Monarchen
als eines rein persönlichen Ehrenrechts derselben — dessen Ausübung
im Einzelfall auch nicht die ministerielle Kontrasignatur
verlange — stehen in neuerer Zeit vornehmlich nur H. SCHULZE,
Preuss. St. 1165; G. Meyer, St. 8. 246f., GAUPP, Württ. St. 1895
S. 61; WIELANDT, Bad. St. 1895 S. 37. Die Frage, ob man im
einzelnen Fall die verliehene Ehrenauszeichnung rechtlich als
Privileg anzusehen habe, ist in den neueren Erörterungen über
die hier in Rede stehende Materie gewissermassen in den Hintergrund
getreten. Doch fehlt mitunter nicht eine bejahende Antwort
sowohl von seiten solcher, welche in dem Privileg einen
Akt der gesetzgebenden Gewalt sehen (HINSCHIUS), wie von seiten
solcher, welche jetzt die Privilegerteilung für eine Verwaltungshandlung
erklären (GERBER). In neuerer Zeit ist dagegen mit
besonderer Lebhaftigkeit die Frage ventiliert, inwiefern nach
dem Uebergang der deutschen Monarchien zum konstitutionellen
System der Regent noch zu einseitiger Entziehung verliehener
Ehrenauszeichnungen berufen sei. Während man teils vom Boden
der Auffassung der „Ehrenhoheit“ des Monarchen als eines rein
persönlichen Ehrenrechts, teils unter Qualifizierung derselben
3 So HEFFTER, Art. Weltliche Orden in BLUNTSCHLI-BRATERs Staatswörterbuch
VII S. 383, 384; SeYpEL, Bayrisches Staatsrecht I 357, 581;
JELLINER S. 145; BORNHAK, Preuss. St. 1 471; BRIE, in v. STENGELS Wörterbuch
II S. 9, 488; BRAUN in Arch. f. öff. R. 16 S. 530 f.; vV. STENGEL,
Preuss. St. S. 39, Frisch, Die Verantwortlichkeit der Monarchen 1904
S. 353; Anscht'rz, D. J.-Z. 1899 S. 54; Staatsrecht in KOHLERs Encykl. II
367 und bei G. MrYkERr, Staatsrecht S. 247.
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