Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

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seien.  In  neuerer  Zeit  hat  jedoch  die  Ansicht,  dass  die  Verleihung
  von  Ehrenauszeichnungen  nicht  als  die  Betätigung  einer
rein  persönlichen  Befugnis  des  Monarchen,  sondern  als  eine
staatliche  Regierungshandlung  aufzufassen  sei,  mehr  und  mehr
Anhänger  gefunden,  die  dann  auch  folgerichtig  mit  Entschiedenheit
  die  Notwendigkeit  der  ministeriellen  Kontrasignatur  für
die  einzelnen  Verleihungsakte  gefordert  haben.  Auf  dem  Boden
der  Qualifizierung  der  „Ehrenhoheit“  der  deutschen  Monarchen
als  eines  rein  persönlichen  Ehrenrechts  derselben  —  dessen  Ausübung
  im  Einzelfall  auch  nicht  die  ministerielle  Kontrasignatur
verlange  —  stehen  in  neuerer  Zeit  vornehmlich  nur  H.  SCHULZE,
Preuss.  St.  1165;  G.  Meyer,  St.  8.  246f.,  GAUPP,  Württ.  St.  1895
S.  61;  WIELANDT,  Bad.  St.  1895  S.  37.  Die  Frage,  ob  man  im
einzelnen  Fall  die  verliehene  Ehrenauszeichnung  rechtlich  als
Privileg  anzusehen  habe,  ist  in  den  neueren  Erörterungen  über
die  hier  in  Rede  stehende  Materie  gewissermassen  in  den  Hintergrund
  getreten.  Doch  fehlt  mitunter  nicht  eine  bejahende  Antwort
  sowohl  von  seiten  solcher,  welche  in  dem  Privileg  einen
Akt  der  gesetzgebenden  Gewalt  sehen  (HINSCHIUS),  wie  von  seiten
solcher,  welche  jetzt  die  Privilegerteilung  für  eine  Verwaltungshandlung
  erklären  (GERBER).  In  neuerer  Zeit  ist  dagegen  mit
besonderer  Lebhaftigkeit  die  Frage  ventiliert,  inwiefern  nach
dem  Uebergang  der  deutschen  Monarchien  zum  konstitutionellen
System  der  Regent  noch  zu  einseitiger  Entziehung  verliehener
Ehrenauszeichnungen  berufen  sei.  Während  man  teils  vom  Boden
der  Auffassung  der  „Ehrenhoheit“  des  Monarchen  als  eines  rein
persönlichen  Ehrenrechts,  teils  unter  Qualifizierung  derselben

3  So  HEFFTER,  Art.  Weltliche  Orden  in  BLUNTSCHLI-BRATERs  Staatswörterbuch
  VII  S.  383,  384;  SeYpEL,  Bayrisches  Staatsrecht  I  357,  581;
JELLINER  S.  145;  BORNHAK,  Preuss.  St.  1  471;  BRIE,  in  v.  STENGELS  Wörterbuch
  II  S.  9,  488;  BRAUN  in  Arch.  f.  öff.  R.  16  S.  530  f.;  vV.  STENGEL,
Preuss.  St.  S.  39,  Frisch,  Die  Verantwortlichkeit  der  Monarchen  1904
S.  353;  Anscht'rz,  D.  J.-Z.  1899  S.  54;  Staatsrecht  in  KOHLERs  Encykl.  II
367  und  bei  G.  MrYkERr,  Staatsrecht  S.  247.

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