Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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machen  und  seinen  ablehnenden  Bescheid  mit
Gründen  versehen.  Auf  Antrag  beteiligter
Arbeitgeber  und  Arbeiter  kann  die  Errichtung
durch  Anordnung  des  HM.  und  Md  J.  erfolgen
(§8  1,  2).  Ein  Musterstatut  ist  durch  Erl.  vom
25.  Dez.  1901,  22.  Jan.  1902  (SÖMl.  1902
S.  10,  46)  mitgeteilt.

Die  G.  sind  Glieder  des  Gemeindeorganismus,
  so  daß  die  Bestimmungen  über  die  Aufsicht
  in  Gemeindeangelegenheiten  auf  sie  Anwendung
  finden.  Aufsichtsbehörde  ist  in  Stadtgemeinden
  der  Regierungspräsident,  in  Landemeinden,

  Bürgermeistereien  und  Amtern  der

andrat  als  Vorsitzender  des  Kr  A.  (Erl.  vom
18.  Aug.  1898  —  MBl.  188  —  und  vom  30.  Wai
1899  —  UM.l.  1900,  93).  Das  Siegel  enthält
den  preuß.  Adler  mit  dem  Namen  des  G.  als
Umschrift  (Erl.  vom  1.  Aug.  1891  —  MVBl.
134).  Die  BRechtsprechung  erfolgt  „im  êAamen
des  Königs“,  doch  dürfen  sich  die  G.  nicht  als
„Königliche"  bezeichnen  (Erl.  vom  31.  Okt.  1892).
Die  Kosten  der  G.  tragen  die  Gemeinden
oder  weiteren  Kommunalverbände  (8  9).

III.  Zuständigkeit.  Die  G.  sind  ohne
Bücksicht  auf  den  Wert  des  Streitgegenstandes
zuständig  für  Streitigkeiten  zwischen  gewerblichen
  Arbeitern  einerseits  und  ihren  Arbeitgebern
  andererseits,  sowie  zwischen  Arbeitern
desselben  Arbeitgebers;  und  zwar  unterliegen
ihrer  Zuständigkeit  Streitigkeiten:  1.  über  den
Antritt,  die  Fortsetzung  oder  die  Auflösung
des  Arbeitsverhältnisses,  sowie  über  die  Aushändigung
  oder  den  Inhalt  des  Arbeitsbuches
(s.  d.),  Zeugnisses,  Lohnbuches  (s.  d.),  Arbeitszettels
  oder  Lohnzahlungsbuchs  (s.  d.)  sowie
der  Arbeitskarte  (s.  d.);  2.  über  die  Leistungen
aus  dem  Arbeitsverhältnisse  (ogl.  R  Z.  41,  136);
3.  über  die  Rüchgabe  von  Zeugnissen,  Büchern,
Legitimationspapieren,  Urkunden,  Gerätschaften,
  Kleidungsstücken,  Kautionen  u.  dgl.,  welche
aus  Anlaß  des  Arbeitsverhältnisses  übergeben
worden  sind;  4.  über  Ansprüche  auf  Schadensersatz
  oder  auf  Zahlung  einer  Vertragsstrafe
wegen  Michterfüllung  oder  nicht  gehöriger  Erfüllung
  der  Verpflichtungen,  welche  die  vorbezeichneten
  Gegenstände  betreffen,  sowie  wegen
gesetzwidriger  oder  unrichtiger  Eintragungen
in  Arbeitsbücher,  Zeugnisse,  Lohnbücher,  Arbeitszettel,
  Lohnzahlungsbücher,  Krankenkassenbücher
  oder  Quittungskarten  der  Invalidenversicherung;
  5.  über  die  Berechnung  und
Anrechnung  der  von  den  Arbeitern  zu  leistenden
  Krankenversicherungsbeiträge  und  Eintrittsgelder;
  6.  über  die  Ansprüche,  welche  auf
Grund  der  Ubernahme  einer  gemeinsamen
Arbeit  von  Arbeitern  desselben  Arbeitgebers
gegeneinander  erhoben  werden.  In  den  Fällen
zu  1—5  stehen  Hausgewerbetreibende  (s.  d.),  die
die  Rohstoffe  nicht  selbst  beschaffen,  den  Arbeitern
  gleich.  Ob  die  Entscheidung  der  Streitigkeiten
  der  übrigen  Hausgewerbetreibenden
zur  Zuständigkeit  der  G.  gehört,  bestimmt  das
Statut  (§8  4,  5).  S.  auch  Konkurrenzklausel.
  Auf  Gehilfen  und  Lehrlinge  in
Apotheken  und  Handelsgeschäften  sowie  auf
Arbeiter  in  den  Betriebsanlagen  der  Militärund
  Marineverwaltung  erstreckt  sich  die  Zuständigkeit
  der  G.  nicht  (§  81).  Durch  die  Zuständigkeit
  des  G.  wird  die  Zuständigkeit  der

 

 

Gewerbegerichte.

ordentlichen  Gerichte  ausgeschlossen  (§  6).  Die
Zuständigkeit  des  G.  kann  unter  bestimmten
Voraussetzungen  durch  Schiedsvertrag  ausgeschlossen
  werden  (§  6).  Das  G.  hat,  wenn  eine
zur  Zuständigkeit  des  Kaufmannsgerichts  gehörige
  Klage  bei  ihm  erhoben  wird,  durch  Beschluß
  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen  und
die  Klage  an  das  zuletzt  genannte  Gericht  zu
verweisen.  Der  Beschluß  ist  endgültig  .,
betr.  Kaufmannsgerichte,  vom  6.  Juli  1904  —
Rl.  266  —  §F  10).

IV.  Zusammensetzung.  Die  Zusammensetzung
  wird  durch  das  Statut  geregelt  (§  9).
Jedes  G.  muß  aus  einem  Vorsitzenden,  mindestens
  einem  Stellvertreter  und  der  erforderlichen
  Zahl  von  Beisitzern  —  mindestens  vier
—  bestehen.  Zum  Mitglied  eines  G.  soll  nur
berufen  werden,  wer  das  dreißigste  Lebensjahr
vollendet,  in  dem  der  Wahl  vorangegangenen
Jahre  für  sich  oder  seine  Familie  Armenunterstützung
  aus  öffentlichen  Mitteln  nicht  empfangen
  oder  die  empfangene  Armenunterstützung
erstattet  hat.  Als  Beisitzer  soll  nur  berufen
werden,  wer  in  dem  Bezirke  des  Gerichts  seit
mindestens  zwei  Jahren  wohnt  oder  beschäftigt
ist.  Personen,  welche  zum  Amte  eines  Schöffen.
(().  Schöffengerichte  lII)  unfähig  sind,  können
nicht  berufen  werden  (§  11).  Der  Vorsitzende
und  seine  Stellvertreter  dürfen  weder  Arbeitgeber
  noch  Arbeiter  sein.  Gemeinden,  die  in
ihren  wenngleich  nicht  gewerblichen  Betrieben
Arbeiter  beschäftigen,  sind  Arbeitgeber.  Besteht
der  Gemeindevorstand  aus  einem  Rollegium,  so
ist  nicht  etwa  jedes  Mitglied  desselben  nicht
wählbar  (OV#.  23,  314).  Die  Wahl  des  Vorsitzenden
  und  seiner  Stellvertreter  erfolgt  durch  den
Magistrat,  wo  ein  solcher  nicht  vorhanden  ist,
durch  die  Gemeindevertretung,  bei  weiteren
Kommunalverbänden  durch  die  Vertretung  des
Verbandes  Kreisausschüsse,  Provinzialausschüsse
  usw.,  Bek.  vom  23.  Sept.  1890  und  vom
9.  Jan.  1891!)  (6  12).  Die  Wahl  des  Vorsitzenden
  bedarf  der  Bestätigung  durch  den
Regierungspräsidenten,  bei  G.,  die  von  einer
Provinz  oder  dem  kommunalständischen  Verbande
  der  Reg.-Bez.  Kassel  oder  Wiesbaden
errichtet  sind,  durch  den  Oberpräsidenten  (in
den  Hohenzollernschen  Landen  durch  den  Md  I.).
Staats=  und  Gemeindebeamte,  die  Rraft  staatlicher
  Ernennung  oder  Bestätigung  ihr  Amt
verwalten,  bedürfen  während  der  Amtsdauer
keiner  Bestätigung  (§  17).  Die  Beisitzer  müssen
zur  Hälfte  aus  Arbeitgebern  —  das  sind  alle
selbständigen  Gewerbetreibenden,  welche  min
destens  einen  Arbeiter  regelmäßig  das  Jahr
hindurch  oder  zu  bestimmten  Zeiten  beschäftigen
  (8  6)  —  und  Arbeitern  bestehen  und  in  geheimer
  getrennter  Wahl  von  diesen  unmittelbar

  gewählt  sein.  Die  Wahlperiode  dauert

bis  6  Jahre  (§  13).  Zur  Teilnahme  an  den
Wahlen  ist  nur  berechtigt,  wer  das  25.  Lebensjahr
  vollendet,  in  dem  Bezirke  des  G.  Wohnung
  oder  Beschäftigung  hat  und  zum  Amt
eines  Schöffen  befähigt  ist  (§  14).  Die  näheren
Bestimmungen  über  die  Wahl  werden  durch
das  Statut  getroffen,  dabei  Kann  die  Verhältniswahl
  (s.  d.)  eingeführt  werden  (vgl.  Erl.  vom
12.  April  1902  —  5MBl.  164).  Beschwerden
gegen  die  Wahlen  sind  nur  binnen  einem  Mo-