Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1875. (41)

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Denselben  Gerichten  liegt  die  Aufbewahrung  der  in  §  14  des  Reichsgesetzes  gedachten
Nebenregister  ob.

5.  Der  Erlaß  vorläufiger  Strafverfügung  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  68,
Absatz  1  des  Reichsgesetzes,  beziehentlich  die  Entschließung  wegen  Abgabe  der  Anzeige
an  das  Gericht  steht  zunächst  den  Ortspolizeibehörden  zu.

Erachtet  der  Bürgermeister  einer  Stadt,  in  welcher  die  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  eingeführt  ist,  der  Gemeindevorstand  oder  Gutsvorsteher  die  Auferlegung
  einer  höheren  Strafe  für  angezeigt,  als  diejenige  ist,  welche  er  selbst  nach  dem
ihm  gesetzlich  zustehenden  Strafbefug  nisse  verfügen  kann,  so  hat  er  die  Sache  zur  Entschließung
  an  die  Amtshauptmannschaft  abzugeben.

6  6.  Darüber,  ob  eine  von  dem  Standesbeamten  auf  Grund  von  §  68,  Absatz  3  des
Reichsgesetzes  als  Zwangsmittel  angedrohte  Strafe  verwirkt  ist,  entscheidet  der  Standesbeamte.
  Die  Einziehung  verwirkter  Strafen  dieser  Art  liegt,  vorbehältlich  der  Bestimmung
  in  §  3  des  Gesetzes  A  über  Competenzverhältnisse  zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden
  vom  28.  Januar  1835  (Seite  55  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
vom  Jahre  1835)  und  in  §  17  des  Gesetzes,  das  Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher
Entscheidungen  r2c.  betreffend,  vom  28.  Februar  1838  (Seite  78  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1838)  der  Gemeindebehörde  (Stadtrath,  Bürgermeister,
Gemeindevorstand)  desjenigen  Ortes  ob,  an  welchem  das  Standesamt  seinen  Sitz  hat.

In  den  Fällen  des  §  68,  Absatz  3  des  Reichsgesetzes  haben  die  Standesbeamten
das  unter  II  angefügte  Formular  zum  Anhalten  zu  nehmen.

§#  J.  Die  Ertheilung  der  Dispensationen  von  Ehehindernissen  und  vom  Aufgebote
(§§  28,  33,  Punkt  5,  35,  50  des  Reichsgesetzes)  steht  dem  Ministerium  des  Innern  zu.

Das  Dispensationsgesuch  ist  von  dem  Standesbeamten  der  Aufsichtsbehörde  vorzulegen,
  welche  dasselbe  nach  Vornahme  der  erforderlichen  Erörterungen  unter  Beifügung
ihres  Gutachtens  dem  Ministerium  des  Innern  zur  Entschließung  einberichtet.

6#  l  .  In  jedem  Erkenntnisse,  durch  welches  eine  Ehe  wegen  Ehebruch  geschieden
wird,  ist  die  Person,  mit  welcher  der  Ehebruch  begangen  worden,  dafern  dieselbe  ermittelt
  ist,  namhaft  zu  machen.

6#a9.  Die  Ehegerichte  haben  jedes  Urtheil,  durch  welches  eine  bei  dem  Standesbeamten
  geschlossene  Ehe  für  aufgelöst,  ungiltig  oder  nichtig  erklärt  wird,  in  einer  mit
dem  Zeugnisse  über  die  eingetretene  Rechtskraft  und  die  Zeit  ihres  Eintritts  versehenen
beglaubigten  Abschrift  dem  Standesbeamten  kostenfrei  zuzufertigen.

*10.  Den  Standesbeamten  und  ihren  Stellvertretern  steht  das  Befugniß  zur

Protocollaufnahme  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867  (Seite  131  fg.  des
Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1867)  zu.