Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreizehnter Jahrgang. 1852. (13)

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Porto  belegt.  Kommt  ausnahmsweiseein  schwererer  Adreßbrlef  vor,  so  ist  derselbe
wie  ian  besonderes  Frachtstück  anzusehen,  und  der  Minimal-Frachttare  zu  unterziehen.

Art.  67.  Ee  ist  freigestellt,  die  Sendungen  entweder  unfrankirt  aufzugeben,
oder  wollichnig  bis  zum  Bestimmungöorte  zu  frankiren.

Erhebungen  an  Schein=  und  sonstigen  Nebengebühren  sollen  da,
wo  sie  bepiorn,  über  die  dermaligen  Sähe  nicht  erhöht  und  neue  dergleichen  nicht
eingeführt  werden.

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für  die  Tranéportstrecke  einer  jeden  brurcharn  Verwaltung  besondere.

Art.  10.  Jurückgehende  und  weitergehende  Sendungen  unterliegen  den  Gebühren
  nach  der  auf  dem  Hinwege  und  auf  dem  Rückwege3zurück  zu  legenden  Transportstrecke.


Art.  71.  In  Bezug  auf  die  Behandlung  der  Fahrpostsendungen  bei  der
Auf=  und  Abgabe  gelten  die  in  jedem  Vereinsbezirke  bestehenden  Verordnungen.

Keine  Vereinepostanstalt  darf  dergleichen  Sendungen,  welche  ihr  von  einer
andern  Vereinspostanstalt  zugeführt  werden,  au#  dem  Grunde  zurückweisen,  weil
die  Vorschriften  hinsichtlich  der  Annahme  und  Verpackung  in  dem  Bezirke  der  empfangenden
  Postanstalt  verschieden  sind  von  denjenigen  bei  der  absendenden  Postanstalt.


In  Absicht  auf  die  Bezeichnung  und  Registrirung  der  Fahrpostsendungen  werden
  folgende  Vorschriften  in  den  sämmtlichen  Vereinobezirken  baldthunlichst  erlassen
werden.

Jede  Fahrpostsendung,  welche  aus  einem  Vereinöbezirke  nach  einem  andern
gesendet  wird,  muß  bei  der  Hostanstalt  am  Aufgabeorte  mit  dem  Namen  dieseo  Aufgabeortes
  und  mit  der  Nummer  deutlich  bezeichnet  werden,  unter  der  die  Sendung
in  ein  Annahmeregister  (Aufgabeprotokoll)  verzeichnet  wurde.  Der  Name  des  Aufgabeortes
  und  die  eben  erwaͤhnte  Nummer  sind  als  Merkmale  der  Sendung  waͤhrend
ihres  ganzen  Transportes  durch  das  Vereinsgebiet  unveraͤndert  beizubehalten,  und
haben  in  allen  Karten  zu  erscheinen,  in  welche  die  Sendungen  im  Laufe  dieser  Befoͤrderung
  eingettagen  sind.

Der  Name  des  Aufgabeortes  muß  auf  den  Frachtstuͤcken  mittelst  Aufklebung
eines  Zettels,  worauf  dieser  Name  gedruckt  ist,  auf  den  Geldbriefen  und  Mdreßbriefen
  aber  mittelst  Abdruck  eines  Steuwels  angebracht  werden.  Die  Rummer