Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1858. (35)

141

8.  35.
Recommandirte  Briefe.
Diejenigen  Briefpostsendungen,  für  welche  der  Aufgeber  eine  besondere  sorgfältige
ehandlung  und  auf  Grund  der  demselben  auszustellenden  amtlichen  Bescheinigung  eine
Sicherheit  für  die  richtige  Belieferung  von  Seiten  der  Postanstalt  (§.  94)  verlangt,  sind
von  dem  Aufgeber  auf  der  Adresse  mit  der  Bezeichnung:  „recommandirt“  oder  „chargé“
lempfohlen,  gegen  Schein)  zu  versehen.

Die  Recommandation  ist  bei  allen  Briefpostsendungen,  namentlich  auch  bei  den  innerbalb
  des  Postorts  selbst  zu  bestellenden  Briefen  (Ortsbriefen)  und  bei  Briefen  aus  dem
Pesterte  nach  Orten  des  Bestellbezirks,  zulässig.

Recommandirte  Briefe,  welche  nicht  portofrei  sind,  werden  nur  frankirt  abgesendet.
Der  Aufgeber  eines  solchen  Briefs  erhält  einen  Aufgabeschein  und  hat  außer  dem  betreffenden
  Porto  eine  Recommandationsgebühr  von  6  kr.  ohne  Rücksicht  auf  Gewicht  und  Entfernung
  vorauszubezahlen.

Wenn  der  Absender  die  Beibringung  einer  Empfangsbescheinigung  von  dem  Adressaten
verlangt,  so  hat  er  dieß  durch  die  Bemerkung  „gegen  Ablieferungsschein"  („Retour-Recepisse")
auf  der  Adresse  auszudrücken  und  biefür  eine  weitere  Gebühr  von  6  kr.  bei  der  Aufgabe
iu  entrichten.

Recommandirte  Briefe  sind  stets  am  Schalter  aufzugeben  und  dürfen  nicht  in  den
Briefkasten  gelegt  werden.  Geschieht  dieß  dennoch,  so  hat  die  Aufgabepoststelle  die  Recommandationsbezeichnung
  auf  der  Adresse  unter  Beifügung  der  Bemerkung:  „Im  Briefkasten
vorgefunden"  zu  streichen  und  die  Sendung  als  einen  gewöhnlichen  Brief  zu  behandeln.

F.  36.
Expreß-Briefe.

Briefe,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsort  den  Mdressaten
besonders  zugestellt  werden  sollen,  müssen  auf  der  Adresse  wörtlich  den  Vermerk:  „Durch
Popressen  zu  bestellen“  enthalten.  Durch  andere  Bezeichnungen  z.  B.  „eiligst“,  „zur  schleunigen
  Abgabe  empfohlen",  wird  eine  expresse  Bestellung  nicht  erzielt.

Expreßbriefe  werden,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen,  ohne  Verzug  bestellt,
soferne  nicht  vom  Absender  auf  der  Adresse  ausdrücklich  etwas  Anderes  bestimmt  worden