61
12.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 8. Mai 1909.
Inhalt:
Königliche Verordnung, betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Teile des Grundbuchs für
den Grundbuchamtsbezirk Laufen am Kocher, Oberamts Gaildorf. Vom 1. Mai 1909. S. 61. — Verfügung
des Ministeriums des Innern, betreffend die Vornahme von Apothekenvifitationen. Vom 30. April 1909.
S. 62. — Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend Abänderung der Vollußsverföügung. zu dem
Reichsgesetz vom 26. Juli 1897 über die Abänderung der Gewerbeordnung. Vom 1. Mai 1909. S. 63. —
Königliche Verordunng,
betreffend die Wiederherstellung der durch Brand zerstörten Teile des Grundbuchs für den Grundbuchamtsbezirk
Laufen am Kocher, Gberamts Gaildorf. Vom 1. Mai 1909.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Auf Grund des § 92 der Grundbuchordnung (Reichs-Gesetzbl. von 1898 S. 754)
verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt:
Nachdem am 31. Januar 1909 bei dem Brande des Rathauses in Laufen
am Kocher, Oberamts Gaildorf, einzelne Teile des Grundbuchs für den dortigen
Grundbuchamtsbezirk, nämlich mehrere Einträge im Hauptbuch und Unterpfandsbuch
sowie einige im Hauptbuch in Bezug genommene Eintragungsbewilligungen,
zerstört worden sind, hat die Wiederherstellung dieser zerstörten
Teile des Grundbuchs durch das Grundbuchamt Laufen am Kocher zu erfolgen.
Ausgenommen von der Wiederherstellung sind die Grundstücke, hinsichtlich