Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1909. (86)

61
12.

Regierungsblatt

für  das
Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart,  Samstag,  den  8.  Mai  1909.

Inhalt:

Königliche  Verordnung,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Teile  des  Grundbuchs  für
den  Grundbuchamtsbezirk  Laufen  am  Kocher,  Oberamts  Gaildorf.  Vom  1.  Mai  1909.  S.  61.  —  Verfügung
des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  die  Vornahme  von  Apothekenvifitationen.  Vom  30.  April  1909.
S.  62.  —  Verfügung  des  Ministeriums  des  Innern,  betreffend  Abänderung  der  Vollußsverföügung.  zu  dem
Reichsgesetz  vom  26.  Juli  1897  über  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung.  Vom  1.  Mai  1909.  S.  63.  —

 

Königliche  Verordunng,

betreffend  die  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten  Teile  des  Grundbuchs  für  den  Grundbuchamtsbezirk
  Laufen  am  Kocher,  Gberamts  Gaildorf.  Vom  1.  Mai  1909.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  §  92  der  Grundbuchordnung  (Reichs-Gesetzbl.  von  1898  S.  754)
verordnen  Wir  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Nachdem  am  31.  Januar  1909  bei  dem  Brande  des  Rathauses  in  Laufen
am  Kocher,  Oberamts  Gaildorf,  einzelne  Teile  des  Grundbuchs  für  den  dortigen
Grundbuchamtsbezirk,  nämlich  mehrere  Einträge  im  Hauptbuch  und  Unterpfandsbuch
  sowie  einige  im  Hauptbuch  in  Bezug  genommene  Eintragungsbewilligungen,
  zerstört  worden  sind,  hat  die  Wiederherstellung  dieser  zerstörten
Teile  des  Grundbuchs  durch  das  Grundbuchamt  Laufen  am  Kocher  zu  erfolgen.

Ausgenommen  von  der  Wiederherstellung  sind  die  Grundstücke,  hinsichtlich