Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1862. (11)

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nachdem  das  Schiff  den  Abladungshafen  erreicht  hat,  aber  vor  Antritt  der  Reise
aus  dem  letzteren  aufgelöst,  so  erhält  der  Verfrachter  für  die  Zureise  eine  nach
den  Grundsätzen  der  Distanzfracht  (Art  633)  zu  bemessende  Entschädigung.

In  anderen  Fällen  einer  zusammengesetzten  Reise  sind  die  obigen  Artikel
insoweit  anwendbar,  als  Natur  und  Inhalt  des  Vertrags  nicht  entgegenstehen.

Art.  643.

Wenn  der  Vertrag  nicht  auf  das  Schiff  im  Ganzen,  sondern  nur  auf  einen
verhältnißmäßigen  Theil  oder  einen  bestimmt  bezeichneten  Raum  des  Schiffs  oder
auf  Stuckgüter  sich  bezieht,  so  gelten  die  Art  630  —  642  mit  folgenden  Abweichungen:


1)  In  den  Fallen  der  Art.  631  und  636  ist  jeder  Theil  sogleich  nach
Eintritt  des  Hindernisses  und  ohne  Rücksicht  auf  die  Dauer  desselben
von  dem  Vertrage  zurückzutreten  befugt.

2)  Im  Falle  des  Art.  638  kann  von  dem  Befrachter  das  Recht,  von
dem  Vertrage  zurückzutreten,  nicht  ausgeübt  werden.

3)  Im  Falle  des  Art.  039  steht  dem  Befrachter  das  Recht  der  einstweiligen
  Loschung  nur  dann  zu,  wenn  die  übrigen  Befrachter  ihre
Genehmigung  ertheilen.

4)  Im  Fall  des  Art.  640  kann  der  Befrachter  die  Güter  gegen  Entrichtung
  der  vollen  Fracht  und  der  übrigen  Forderungen  nur  dann
zurücknehmen,  wenn  wahrend  der  Ausbesserung  die  Löschung  dieser
Güter  ohnehin  erfolgt  ist.

Die  Vorschriften  der  Art.  588  und  500  werden  hierdurch  nicht  berührt.

Art.  644.

Nach  Beendigung  jeder  einzelnen  Abladung  hat  der  Schiffer  dem  Ablader
ohne  Verzug  gegen  Ruckgabe  des  etwa  bei  der  Annahme  der  Güter  ertheilten
vorläusigen  Empfangscheins  ein  Konnossement  in  so  vielen  Exemplaren  auszustellen,
als  der  Ablader  verlangt.

Alle  Exemplare  des  Konnossements  müssen  von  gleichem  Inhalt  sein,  dasselbe
Datum  haben  und  auödrucken,  wie  viele  Eremplare  auögestellt  sind.

Dem  Schiffer  ist  auf  sein  Verlangen  von  dem  Ablader  eine  mit  der  Unterschrift
  des  Letteren  versehene  Abschrift  des  Konnossements  zu  ertheilen.

Art.  645.

Das  Konnossement  enthält:
1)  den  Namen  des  Schiffers;