Das dentsche Reihh und seine einzelnen Glieder. (Juni 2.) 91
betreffend Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes behufs Er-
leichterung der Bildung von Innungsgesellenkrankenkassen und Ver-
bandskrankenkassen für Meister, Gesellen und Lehrlinge; ferner eine
Petition, betreffend die Einführung der obligatorischen Arbeitsbücher
und eine Resolution wegen offizieller Feststell ung aller gesetzwidrigen
Vorkommnisse bei Strikes behufs Gewinnung des für die selbstän-
digen Handwerker unentbehrlichen Materials.
2. Juni. (Abgeordnetenhaus.) Der Gesetzentwurf, be-
treffend die Feststellung eines Nachtrags zum Staatshaus-
halts-Etat für das Jahr vom 1. April 1890,91, wird in dritter
Beratung ohne Debatte angenommen.
Es folgt die zweite Beratung des Gesetzentwurfs, betreffend
die Sperrgelder (vgl. 29. April und 3. Mai.).
In der Kommission ist ein positives Ergebnis nicht erzielt, die ein-
zelnen Artikel des Gesetzentwurfs find abgelehnt worden. Zur Debatte wird
deshalb die Regierungsvorlage in ihrer ursprünglichen Gestalt gestellt.
Abg. Dr. Windthorst beantragt:
1.
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter Ablehnung des
Artikels 1 die königl. Staatsregierung aufzufordern, zunächst mit den kirch-
lichen Obern weitere Verhandlungen zur Erstrebung eines Einverständnisses
über die Art der Verwendung derjenigen Beträge, welche auf Grund der
gemäß § 1 des Gesetzes vom 22. April 1875 erfolgten Einstellung der Lei-
stungen aus Staatsmitteln aufgesammelt find, einzuleiten und demnächst je
nach dem Ergebnisse dieser Verhandlung dem Landtage einen neuen Gesetz-
entwurf über die Verwendung der betreffenden Beträge vorzulegen.
Ferner beantragte Abg. Dr. Brüel;
II.
(Für den Fall der Ablehnung des vorstehenden Antrags I.)
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter Ablehnung des
Artikels 1 die königl. Staatsregierung aufzufordern, dem Landtage einen
Gesetzentwurf vorzulegen, durch welchen denjenigen, welche durch Einstellung
von Leistungen aus Stantsmitteln auf Grund des Gesetzes vom 22. April
1875 in ihren eigenen (wohlerworbenen) Rechten geschädigt find, bezw. ihren
Rechtsnachfolgern ein Entschädigungsanspruch gewährt und nur in betreff
des nach Befriedigung der Entschädigungsansprüche etwa verbleibenden Restes
der aufgesammelten Beträge eine anderweite Verwendung zu kirchlichen Zwecken
geordnet wird.
und für den Fall der Ablehnung dieser beiden Anträge:
III.
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, an Stelle der Artikel
1—3 des vorgelegten Entwurfs folgende drei Artikel zu setzen:
rtikel 1.
Diejenigen Beträge, welche auf Grund der gemäß § 1 des Gesetzes
vom 22. April 1875 erfolgten Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln
aufgesammelt sind, werden den Kirchenobern ausbezahlt, je zu dem Anteile,
zu welchem sie aus den verschiedenen kirchlichen Bezirken aufgekommen sind.