thumbs : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Nachsteuer  177

II.  NJ.  in  der  direkten  Staats-III.  N.  in  der  Gemeindebesteuebesteuerung.
  4A.  Bei  der  Staatsein-saung.  Das  Kd.  bestimmt:  „§  83:  Die  Einkommen-
  und  der  Ergänzungssteuer  ziehung  hinterzogener  direkter  Steuern
erstreckt  sich  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  zur  Gemeindekasse  erfolgt  neben  und  unabhängig
von  N.  a)  wenn  die  Ubergehung,  steuerfreie  von  der  Strafe.  Die  Verbindlichkeit  zur  Nachoder
  zu  niedrige  Veranlagung  durch  eine  straf=  zahlung  der  Steuer  verjährt  in  zehn  Jahren
bare  Steuerhinterziehung  seitens  des  Steuer=  und  geht  auf  die  Erben,  jedoch  für  diese  mit
pflichtigen  ((Steeuerhinterziehungen  einer  Verjährungsfrist  von  fünf  Jahren  und
und  Steuerstrafen)  verursacht  ist,  bis  auf  nur  auf  Höhe  ihres  Erbanteils  über.  Die  Verzehn,
  b)  anderenfalls  bis  auf  drei  Steuerjahre  jährung  beginnt  mit  Ablauf  des  Rechnungszurück;
  in  beiden  Fällen  geht  sie  auf  die  Erben  1  jahres,  in  welchem  die  Hinterziehung  begangen
—  nicht  auf  die  Vermächtnisnehmer  oder  andere  wurde.  Die  Festsetzung  der  N.  steht  dem  Ge-Rechtsnachfolger
  (OB#GSt.  3,  127;  11,  274)  —  meindevorstande  zu,  gegen  dessen  Beschluß  nach
über,  aber  nur  bis  auf  Höhe  ihres  Erbteils  und  Maßgabe  der  §§  69,  70  der  Einspruch  und  die
in  den  Fällen  zu  a  mit  einer  nur  fünfjährigen  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  zulässig
Verjährungsfrist.  Die  Festsetzung  der  N.  erfolgt  sind.  §  84:  Steuerpflichtige,  welche  entgegen
zu  a  durch  die  Regierung,  gegen  deren  Entschei-,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  der  auf
dung  nur  Beschwerde  an  den  FMM.  stattfindet,  Grund  desselben  erlassenen  Steuerordnungen  bei
zu  b  durch  die  ordentliche  Veranlagungsbehörde  der  Veranlagung  direkter  Gemeindesteuern  überunter
  Zulassung  der  ordentlichen  Rechtsmittel,  gangen  oder  steuerfrei  geblieben  sind,  ohne  daß
aber  einheitlich  für  den  ganzen  Zeitraum  und  eine  strafbare  Hinterziehung  der  Steuer  stattohne
  Deklarationspflicht.  In  den  Fällen  zu  b  gefunden  hat,  sind  zur  Entrichtung  des  der  Geist
  innerhalb  der  dreijährigen  Frist  die  Nach-  #meindekasse  entzogenen  Betrages  verpflichtet.
veranlagung  bei  völliger  Übergehung  ohne  Ein=  Die  Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  die  drei  Rechschränkung
  zulässig,  bei  zu  niedriger  Veranlagung  nungsjahre  zurück,  welche  dem  Rechnungsjahre,
nur  wegen  nachträglicher  Ermittlung  neuer  Tat-=  in  dem  die  Verkürzung  festgestellt  worden,  vorsachen
  oder  Beweise,  welche  eine  höhere  Ver=  ausgegangen  sind.  Die  Verpflichtung  zur  Zahanlagung
  begründen;  diese  Voraussetzung  liegt  lung  der  N.  geht  auf  die  Erben,  jedoch  nur  bis
nicht  vor,  wenn  das  Einkommen  geschätzt  und  die  zur  Höhe  ihres  Erbanteils,  über.  Die  Veranlagung
Schätzung  zu  niedrig,  die  rechtliche  Beurteilung  der  N.  erfolgt  einheitlich  für  den  ganzen  Zeitbekannter
  Tatsachen  unrichtig  war,  selbst  dann  raum,  auf  welchen  sich  die  Verpflichtung  ernicht,
  wenn  die  neue  Schätzung  sich  auf  bisher  streckt,  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder
nicht  bekannte  Tatsachen  stützt  (OV  GSt.  6,  245;  der  maßgebenden  Steuerordnungen.  §  85:  Ist
8,  269;  11  S.  372  ff.,  378;  12  S.  360  u.  376;  nach  den  Vorschriften  der  §§  67,  80  des  EinkSt  G.
O##G.  vom  26.  Jan.  1910  —  XIV  1—4,  1910).  vom  241.  Juni  1891  —  jetzt  §§  73,  85  des  Eink  St  G.
Der  FM.  ist  ermächtigt,  die  Voraussetzungen  zu  vom  19.  Juni  1906  —  eine  N.  für  den  Staat
bestimmen,  unter  denen  von  der  Nachveranlagung  festgesetzt,  so  haben  die  zur  Entrichtung  der  N.
geringfügiger  Steuerbeträge  in  den  Fällen  zu  b  Verpflichteten  gemäß  den  hierfür  geltenden
abzusehen  ist,  und  er  hat  bestimmt,  daß  die  Nach=  Vorschriften  die  entsprechenden  Zuschläge  an
besteuerung  in  der  Regel  unterbleiben  soll,  wenn  die  Gemeinde  nachzuzahlen.  Die  Festsetzung  der
der  der  Staatskasse  entgangene  Betrag  30  K  (nachträglich  zu  entrichtenden  Zuschläge  geschieht
nicht  erreicht  (EinkSt  G.  §§  72,  73,  85,  86;  durch  den  Gemeindevorstand  einheitlich  für  den
Erg  St  G.  8§  44,  45,  47;  AusfAnw.  vom  25.  Juli  ganzen  Zeitraum,  auf  welchen  sich  die  Verpflich-1906
  Art.  92  Ziff.  9;  Art.  93;  OV  GSt.  10,  S.  316  tung  erstreckt,  nach  den  Vorschriften  dieses  Geund
  350;  11,  326;  12,  S.  33  und  373).  B.  Bei  setzes  oder  der  maßgebenden  Steuerordnungen.“
der  Steuer  vom  Gewerbebetrieb  Nach  der  Rechtsprechung  des  O#.  (O#  G.  32,
im  Umherziehen  findet  die  Festsetzung  40;  39,  63;  50,  S.  172  und  177)  steht  hiernach  der
einer  N.  nur  bei  strafbaren  Zuwiderhandlun=  Gemeinde  ein  Recht  ausf  N.  wegen  zu  niedriger
gen  statt  (vgl.  Gewerbebetrieb  im  Veranlagung  nur  in  den  Fällen  des  §  83,  d.  h.
Umherziehen,  Besteuerung,  II  F).  der  Steuerhinterziehung,  im  übrigen  nur  wegen
Die  Verjährungsfrist  beträgt  fünf  Jahre  (G.  wölliger  UÜbergehung  oder  steuerfreier  Veranvom
  3.  Juli  1876  §3  22;  Anw.  vom  30.  Aug.  lagung  zu,  gleichviel,  ob  besondere  Gemeinde-1876
  Ziff.  5;  G.  über  die  Verjährungsfristen  steuern  oder  Zuschläge  bzw.  Prozente  der  Staatsvom
  18.  Juni  1840  §  10).  Dasselbe  gilt  von  bzw.  staatlich  veranlagten  Steuern  erhoben  werder
  Wanderlagersteuer  (G.  vom  den.  Auch  dieses  beschränkte  Nachbesteuerungs-27.
  Febr.  1880  8  7;  AusfAnw.  hierzu  Ziff.  8  recht  des  §  84  KA#G.  kann  nach  O  G.  32,  37  und
Abs.  2;  vgl.  Wanderlager  und  Wander=  55,  161  nur  ausgeübt  werden,  wenn  zur  Zeit  der
lagersteuer).  Hinsichtlich  der  Waren  =  Ausübung  das  die  Steuerhoheit  der  Gemeinde
haussteuer  finden  die  für  die  Gewerbe=  begründende  Band  des  Wohnsitzes,  Aufenthaltes,
steuer  (s.  d.  unter  II)  geltenden  Grundsätze  ent=  Grundbesitzes  oder  Gewerbebetriebes  noch  besteht.
sprechende  Anwendung.  Eine  Nachforderung  Den  Erben  gegenüber  scheint  die  letztere  Entvon
  Eisenbahnabgaben  ist  sowohl  scheidung  der  Gemeinde  sogar  nur  eine  zivilwegen
  Übergehung  als  auch  wegen  zu  ge-  rechtliche  Forderung  zugestehen  zu  wollen.  Diese
ringen  Ansatzes  nur  für  das  Stererjahr,  inganze  sog.  „Bändertheorie“  ist  indes  stark  bedem
  sie  geltend  gemacht  wird,  zulässig  (G.  stritten.  Das  Verfahren  bei  Festsetzung  der  N.
über  die  Verjährungsfristen  vom  18.  Juni  gestaltet  sich  verschieden.  Fällt  das  staats-  und
1840  —  GS.  140  —  8§§  5,  6).  Wegen  der  das  gemeindesteuerliche  Einkommen  zusammen,
indirekten  Steuern  s.  die  diese  behandelnden  und  ist  für  den  Staat  eine  N.  festgesetzt,  so  hat
Artikel.  der  Gemeindevorstand  nur  die  entsprechenden

v.  Bitter,  Handwörterbuch  der  preußischen  Verwaltung.  2.  Aufl.  II.  12