Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

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Artikel 2. 
Die Kirchenobern haben die ihnen nach Artikel 1 zukommenden Be- 
träge dazu zu verwenden, den Geistlichen, den kirchlichen Stellen, Anstalten 
und Fonds und den Gemeinden, sofern solche infolge der Einstellung von 
Staatsmitteln unmittelbar oder mittelbar erheblich und nachhaltig geschädigt 
find, Beihilfen zu gewähren. 
aberl saie Zuteilung dieser Beihilfen im einzelnen bleibt ihrem Ermessen 
überlassen. 
MWerden die auf einen Bezirk entfallenden Beträge durch den vor- 
stehenden Verwendungszweck nicht erschöpft, so wird aus dem Rest für jede 
Diözese bezw. jeden preußischen Diözesananteil ein Emeritenfonds gebildet, 
dessen Erträge nach Vereinbarung zwischen dem Minister der geistlichen rc. 
Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Obern verwendet werden, 
soweit nicht der Minister und die kirchlichen Obern eine Verwendung dieses 
Restes zu anderen kirchlichen Zwecken vereinbaren. 
Artikel 3. 
Die Auszahlung der im Artikel 1 bezeichneten Beträge erfolgt binnen 
drei Monaten nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes mit Zinsen 
zu 3⅛½ Proz. vom 1. April 1890 ab. 
und für den Fall der Ablehnung auch dieses Antrags beantragte 
Abg. Dr. Windthorst: 
IV 
Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, unter vorläufiger Aus- 
setzung der Beschlußfassung über Artikel 1 die königl. Staatsregierung auf- 
zufordern, dem Landtage behufs einer Prüfung desselben über die Höhe der 
festzustellenden Rente zuvörderst eine nach Diözesen und in den Diöbzesen nach 
Kategorien geordnete Nachweisung darüber vorzulegen, welchen Berechtigten 
und mit welchem Betrage für jeden Staatsleistungen auf Grund des Gesetzes 
vom 22. April 1875 vorenthalten sind. 
Sämtliche Anträge werden abgelehnt und die Regierungs- 
vorlage gegen die Stimmen des Zentrums und einige andere an- 
genommen; desgl. Art. 2. 
Zu Art. 3 beantragt Brüel: 
Die Rente kann von den kirchlichen Oberen vorerst dazu verwendet 
werden, den durch Einstellung von Leistungen aus Staatsmitteln unmittelbar 
oder mittelbar erheblich und nachhaltig Geschädigten nach freiem Ermessen 
Hilfe zu gewähren. Von den Bewilligungen, welche sie zu dem Ende be- 
schließen, haben sie dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Anzeige 
zu machen. Im übrigen wird die Verwendung innerhalb der einzelnen Diö- 
zesen 2c. wie in der Vorlage vereinbart. 
Die Vereinbarung hat die Verwendungszwecke und den für jeden Zweck 
verwendbaren Gesamtbetrag festzustellen. Innerhalb des letzteren bleibt die 
Einzelverwendung unter Beachtung der etwa vereinbarten allgemeinen Normen 
den kirchlichen Oberen überlassen. Die Vereinbarung bleibt so lange in Kraft, 
bis eine Abänderung vereinbart ist. 
Aus denjenigen Beträgen, welche nicht je vor Ablauf des Rechnungs- 
jahres nach Satz 1 dieses Artikels verwandt sind, und über welche auch eine 
Vereinbarung nicht erfolgt ist, wird für jede Diözese ein Emeritenfonds ge- 
bildet. Die Verwendung der Erträge dieser Fonds wird zwischen dem Mi- 
nister ver geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Oberen 
vereinbart. 
 
	        
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