Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

Das beische Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 4.) 93 
Die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge werden in gleicher Art 2c. 
wie in der Vorlage. 
Ferner liegt folgender Antrag der Abgg. Hobrecht, Graf zu 
Limburg-Stirum, Freiherr v. Zedlitz und Neukirch vor 
aan Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen, den Artikel 3 wie folgt 
zu fassen: 
„Die Verwendung innerhalb der einzelnen Diözesen nebst Delegatur- 
bezirken bezw. innerhalb der einzelnen preußischen Diözesananteile wird 
zwischen dem Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden 
kirchlichen Oberen vereinbart. 
Die Vereinbarung hat den Verwendungszweck und den für jeden Ver- 
wendungszweck verwendbaren Betrag festzustellen. Soweit bischöfliche Dis- 
positionsfonds vereinbart find, bleibt die Einzelverwendung den kirchlichen 
Oberen überlassen. 
Die Vereinbarung bleibt so lange in Geltung, bis eine Abänderung 
vereinbart ist. Nimmt die Abänderung einen Verwendungszweck in Aussicht, 
für welchen durch den Staatshaushaltsetat Mittel überhaupt nicht bereit 
gestellt sind, so tritt sie erft mit der Genehmigung des Verwendungszweckes 
durch den Staatshaushaltsetat in Kraft. 
Aus denjenigen Beträgen, über welche bis zum Ablauf des Etats- 
jahres, zuerst des Jahres 1890/91, eine Vereinbarung nicht erfolgt ist, wird 
für jede Diözese bezw. jeden preußischen Diözesananteil ein Emeritenfonds 
gebildet. Die Verwendung der Erträge der Fonds wird zwischen dem Mi- 
nister vder geistlichen 2c. Angelegenheiten und den betreffenden kirchlichen Oberen 
vereinbart. 
Die nach diesem Gesetz zu zahlenden Beträge werden in gleicher Art, 
wie andere Staatszuschüsse gezahlt." 
Unter Ablehnung der entgegenstehenden Anträge wird der 
unveränderte Antrag Hobrecht angenommen. Dafür stimmt auch 
der größte Teil des Zentrums: 
4. Juni. Der Wiener „N. Fr. Presse“ wird aus Berlin 
gemeldet: 
„Die Unterredungen auswärtiger, namentlich russischer 
und französischer Journalisten mit dem Fürsten Bismarck haben, 
wie begreiflich, die Aufmerksamkeit der leitenden Kreise des Deutschen Reiches 
wachgerufen und in denselben den Gedanken angeregt, ob es nicht rätlich und 
angemessen wäre, etwas Entscheidendes zu unternehmen, eventuell die Fort- 
se ung ähnlicher Veröffentlichungen auf dem geeigneten Wege zu verhindern. 
Offenbar war dafür die Erwägung maßgebend, daß die außerordentliche 
Autorität des Fürsten Bismarck im Auslande leicht dazu führen könnte, 
seine Kundgebungen mit jenen der offiziellen deutschen Politik zu verwechseln 
und dadurch eine Verwirrung der Auffassungen hervorzurufen, welche man 
nicht gleichgültig hinnehmen könnte. Es muß wohl hierüber auch dem Kaiser 
Bericht erstattet worden sein, da Kaiser Wilhelm, wie wir erfahren, auch 
eine Entscheidung getroffen hat. Dieselbe lautete gegenüber dem Gedanken, 
den Fürsten Bismarck in seinen Aeußerungen als Privatmann zu beschränken, 
entschieden abweisend. Es müsse der Welt das Schauspiel erspart bleiben, 
sagte Kaiser Wilhelm, mit anzusehen, daß sich die Notwendigkeit ergeben 
könnte, dem größten Staatsmanne des Deutschen Reiches in seinen Hand- 
lungen als Privatmann Beschränkungen aufzuerlegen, wenn auch nicht außer 
acht gelassen werden kann, daß jene Journalisten, die vom Fürsten Bismarck
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.