Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Sechster Jahrgang. 1890. (31)

Grofßbritannien. (Aug. 24.) 229 
flusse mit dem Lundi. Von diesem Punkte schlägt sie eine gerade Linie nach 
dem Südwesten bis zum nordöstlichen Winkel der Transvaalgrenze ein. Sie 
folgt der Grenze von Transvaal und Swaziland südwärts bis zum Flusse 
Maputa und von da der Breitenparallele des Zusammenflusses des Maputa 
mit dem Pongolo ostwärts bis zum Meere. Kraft einer besonderen Stipu- 
lation wird Portugal Gebiet auf eine Entfernung von 10 Meilen um Zumbo 
am nördlichen Ufer des Zambesi herum zugewiesen. 
Was das westliche Afrika anbelangt, so läuft die Grenze zwischen 
der portugiesischen und der britischen Einflußsphäre von den Katima-Strom- 
schnellen am Zambesi längs dieses Flusses bis zu seinem Zusammenflusse 
mit dem Kabompo und folgt dann letzterem Flusse nordwärts bis zur Grenze 
des Kongo-Freistaates. Es ist vereinbart, daß Großbritannien die Aus- 
dehnung der portugiesischen Einflußsphäre ostwärts von der Grenze von 
Loanda nach der westlichen Grenze des Kongo-Freistaates, einen Flächenraum 
von 400,000 qkm., nicht beanstandet, und es erkennt als portugiesisches 
Gebiet das Hinterland von Angola von der Grenze, wo die Flüsse nördlich 
und südlich (etwa in der 11 ½/2. Breitenparallele) nach der nördlichen Grenze 
der deutschen Sphäre laufen, an. Großbritannien soll seinerseits einen freien 
Weg zwischen seiner nördlichen und seiner südlichen Einflußsphäre in Afrika 
haben. Thatsächlich ist alles, was westwärts vom Nyassasee liegt, britisches 
Gebiet. Portugal behält sich jedoch das Recht vor, eine Verbindung zwischen 
seinen östlichen und westlichen Territorien längs des Zambesi aufrechtzu- 
halten. Zwecks dessen wird ihm das Recht gewährt, Straßen, Eisenbahnen 
und Telegraphenlinien anzulegen, innerhalb einer zehn Meilen vom südlichen 
Ufer und 20 Meilen vom nördlichen Ufer des Zambesi gezogenen Linie, 
welche einen 30 Meilen breiten Landgürtel bildet. Andererseits behält Groß- 
britgnnien sich das Recht vor, Eisenbahnen, Straßen u. s. w. zwischen dem 
nordöstlichen Winkel seiner Einflußsphäre südlich vom Zambesi bis zu einem 
Punkte zwischen dem Mazoe und den Caroa Bassa-Stromschnellen am Zam- 
besi in einem zehn Meilen breiten Landgürtel anzulegen. Der Zambesi und 
seine Nebenflüsse sollen den Flaggen aller Nationen frei offen stehen und 
alle Wasserwege in der britischen und portugiesischen Einflußsphäre in dem 
ganzen durch die gegenwärtige Konvention abgesteckten Gebiet sollen der 
Schiffahrt der Flaggen der beiden Länder frei offen stehen. 
Alle Differenzen, welche zwischen den beiden Regierungen in ihren 
beziehungsweisen Einflußsphären entstehen dürften, sollen auf schiederichter. 
lichem Wege beglichen werden. Die Transitzölle, welche von Portugal den 
portugiesisches Gebiet zwischen der britischen Einflußsphäre in Ostafrika und 
dem Meere passierenden Waren auferlegt werden, sollen die von dem portu- 
giesischen Tarif in 1877 festgesetzten Zölle, nämlich 3 Proz. ad valorem, 
nicht übersteigen. Die Konvention umfaßt auch einige weitere Stipulationen 
in betreff von Zöllen. 
24. August. Eine Note der Pforte, welche die Räumung 
Aegyptens anregt, beantwortet Lord Salisbury dahin, 
daß England die Berechtigung der Forderung der Türkei nicht ver- 
kenne und auch prinzipuell zur Erfüllung derselben bereit sei. Indem Eng- 
land jedoch konstatiere, daß Aegypten während der englischen Verwaltung 
bedeutende, von allen Seiten anerkannte Fortschritte gemacht habe, müsse es 
auch konstatieren, daß die Fortschritte noch nicht derart stabilisiert seien, um 
England zu gestatten, die Fortführung des begonnenen Werks jetzt schon 
anderen Händen zu überlassen. England müsse zuvörderst diesen Zeitpunkt 
für gekommen erachten, ehe es jene Forderung erfüllen könne. 
 
	        
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