Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Achter Jahrgang. 1892. (33)

10 NVas deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 15.) 
dem Religionsunterricht in der Schule beizuwohnen, durch Fragen sich von 
der sachgemäßen Erteilung desselben und von den Fortschritten der Kinder 
zu überzeugen, den Lehrer nach Schluß des Unterrichts sachlich zu berichtigen 
sowie dementsprechend mit Weisungen zu versehen. 
Die kirchliche Oberbehörde ist befugt, im Einvernehmen mit dem 
Regierungs-Präsidenten einen Ortsgeistlichen ganz oder teilweise mit der 
Erteilung des Religionsunterrichts zu beauftragen. Kosten dürfen den ver- 
pflichteten Gemeinden (Gutsbezirken, Schulverbänden) hierdurch nicht entstehen. 
Für den evangelischen und katholischen Religionsunterricht gilt, falls 
von den kirchlichen Oberbehörden eine andere Bezeichnung nicht erfolgt, der 
Pfarrer, und wenn mehrere Pfarrer vorhanden sind, der erste Pfarrer als 
gesetzlich beauftragt zur Leitung des Religionsunterrichts für die innerhalb 
seiner Pfarrei belegenen Volksschulen. 
Eine Zurückweisung des mit der Leitung des Religionsunterrichts 
Beauftragten vom Besuche der Volksschule ist zulässig, wenn derselbe die 
Ordnung der Schule gestört hat. 
Die Zurückweisung erfolgt durch Beschluß des Regierungs-Präsidenten 
nach Benehmen mit den kirchlichen Oberbehörden, beziehungsweise mit den 
zuständigen Organen der betreffenden Religionsgesellschaften. 
In dem Beschlusse sind die Thatsachen anzugeben, welche die Maß- 
regel begründen. 5 
7. 
8 
Träger der Rechtsverhältnisse der öffentlichen Volksschulen sind die 
bürgerlichen Gemeinden, die selbständigen Gutsbezirke und die Schulverbände. 
35. 
Die Aufbringung der Kosten für die Errichtung und Unterhaltung 
der öffentlichen Volksschulen liegt den bürgerlichen Gemeinden (Gutsbezirken, 
Schulverbänden) ob. 
Fortfall des Schulgeldes. 
Die Erhebung des Schulgelds 6 den öffentlichen Volksschulen findet 
fortan nicht statt. g 60 
ʒ 60. 
In jedem Landkreis wird für die Schulen auf dem Lande eine Kreis- 
schulbehörde gebildet. 
861. 
Die Krei sschulbehörde besteht aus dem Landrat und dem zuständigen 
Kreisschulinspektor. In denjenigen Fällen, in welchen das Gesetz die Be- 
schlußuahme der verstärkten Kreisschulbehörde überträgt (§§8 19, 21, 33, 147), 
treten diesen Beamten die gewählten Mitglieder des Kreie sausschusses mit 
beschließender Stimme hinzu. g 65. 
In jeder Stadt wird eine Stadischulbehörde gebildet. 
Für jede einzelne Schule wird een besonderer Schulvorstand eingesetzt. 
Der Schulvorstand hat die Interessen der Schule wahrzunehmen und 
den Gemeinde= und Schulbehörden helfend und beratend zur Seite zu stehen. 
70. 
Der Schulvorstand besteht: 
1) aus dem Orts-Schulinspektor als Vorsitzenden. 
Sofern der Orts-Schulinspektor nicht zugleich der mit der Leitung 
des Religionsunterrichts betraute Geistliche sein sollte, aus 
2) dem mit der Leitung des Religionsunterrichts betrauten und zum 
Besuch desselben befugten Geistlichen oder Religionsdiener;
	        
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