Vas Veuische Reich und seine einzelnen Glieder. (Jannar 15.) 13
Zunächst also das Konfessionsprinzipn! Meine Herren, die Voraus-
setzung der Konfessionsschule bildet die konfessionelle, bekenntnismäßige Lehrer-
ausbildung. Es ist unmöglich, wenn man nicht mit dem Wort etwas sagen
will, was dem Inhalt nicht entspricht, sich eine Konfessionsschule zu denken,
in der nicht bekenntnismäßig ausgebildete Lehrer wirken. (Sehr richtig!
rechts und im Zentrum.) Daher sind in dem Entwurf die Bestimmungen
über die Lehrerbildung aufgenommen. Diese Bestimmungen ins einzelne
schon heute zu verfolgen, würde zu weit führen. Ich hebe nur hervor, daß
hier wie bei der Volksschule selbst den Religionsgemeinschaften eine Einwirkung
und eine Mitwirkung bei dem Religionsunterricht im Gesetz gewährleistet
wird, und daß ebenso in der Mitwirkung von Organen der Religionsgemein-
schaften, wie dies übrigens thatsächlich schon immer geschieht, bei der Fest-
stellung der Lehramtsbefugnisse eine weitere Garantie für die bekenntnistreue
Mitwirkung der Lehrer gegeben ist. (Bravo! im Zentrum.)
Meine Herren, die Lehrerbildung selbst kann, wenn man die geschicht-
liche Entwickelung derselben verfolgt und wenn man damit das thatsächliche
Bedürfnis des heutigen Tages vergleicht, nach meiner Auffassung in gar
keiner anderen Form erfolgen, als in der Seminarbildung. Ich habe per-
sönlich mit dem allergrößten Interesse eine erhebliche Zahl umgestaltender
Vorschläge nach dieser Nichtung hin gelesen, ich verkenne auch keinen Augen-
blick, daß in diesen Vorschlägen nach verschiedenen Richtungen hin vorzüg-
lich verwertbares und brauchbares Material enthalten ist; aber so sehr ich
mich bemüht habe, auf Grund dieser Vorschläge eine voll acceptable Basis
zu gewinnen, so sehr bin ich immer an der Macht der gegebenen Verhält-
nisse gescheitert. Ich habe mich deswegen darauf beschränkt, die Seminar-
bildung als die Grundlage unserer Lehrerbildung zu nehmen, will aber
durchaus damit nicht gesagt haben, daß in diesem Kreis und neben ihm
nicht auch andere Formen ausgestaltend und fortschreitend zur Entwickelung
kommen können.
Meine Herren, eine weitere Forderung der verfassungsmäßigen Be-
stimmungen der Berücksichtigung der Konfession ist, wie ich bereits anführte,
die Einräumung einer Mitwirkung der Religionsgemeinschaften bei der Ein-
richtung des Religionsunterrichts und auch bei der Erteilung desselben. Auch
die Leitung ist verfassungsmäßig ihnen bereits garantiert. Ueberall sind die
Normen gefunden, die nach meiner Auffassung das Staatshoheitsrecht nicht
in Frage stellen.
Ich bemerke, daß die sämtlichen Bestimmungen, die in dieser Be-
ziehung in dem Entwurf sind, fast wörtlich oder wenigstens in ganz über-
wiegender Mehrzahl dem vorjährigen Entwurf entnommen sind und sich kaum
von diesem unterscheiden. Ich glaube, das beweist, wie zwänglich eine der-
artige Berücksichtigung ist.
Meine Herren, weiter. Eine Schule, die konfessionell sein soll, muß
als solche auch in sich gegliedert sein und sie muß, wie ich meine, ein eigenes
Organ haben, um sich zu äußern und ihre Interessen zur Geltung zu bringen.
Daher die Bestimmung, daß, Ausnahmefälle abgesehen, der Lehrer der Kon-
fession der Schule angehören muß, das heißt der Kinder, welche in die
Schule hineingehen und denen er Lehrer und Erzieher sein soll, eine Bestim-
mung, meine Herren, welche nicht etwa etwas Neues konstruieren will, sondern
eine längst bestehende und, wie ich glaube, der ganz überwiegenden Mehrzahl
der Bevölkerung tief an's Herz gewachsene Einrichtung konserviert. Das ist
der Schulvorstand. (Sehr richtig!)
Dieser Schulvorstand wird ja selbstverständlich komponiert werden
müssen einmal aus dem Lehrer ich wünsche und halte es für eine durch-
aus berechtigte Forderung des Lehrerstandes, daß er künftig nicht immer