Das Dentsche Reih und seine einzelnen Glieder. (März 4. — 12.) 73
4. März. (Reichstag.) Debatte über die Resolution Barth
betr, das Privateigentum zur See in Kriegszeit. Reichskanzler
Graf Caprivi spricht sich dagegen aus; der Antrag wird zurückgezogen.
5. März. (Reichstag.) Bewilligung eines Extraordinariums
von 2,500,000 Mark für die Unterdrückung des Sklavenhandels
und Schutz der deutschen Interessen in Ostafrika. Debatte über
Ausweisung eines Journalisten.
6. März. Die Nationalliberalen, Freikonservativen und Frei-
finnigen in der Schulgesetzkommission einigen sich über ein ge-
meinsames Programm:
„I. Der dritte Absatz des Gesetzes ist unter Festhaltung des Grund-
satzes der Dezentralisation auf folgender Grundlage umzuarbeiten:
1) Trennung der Organisation in Bezug auf Stadt= und Landschulen,
wobei die Kleinstädte dem Lande zuzurechnen sind und die Möglichkeit ge-
geben wird, größeren Landgemeinden die städtische Organisation zu verleihen.
2) Einheitliche Leitung aller Zweige der städtischen Schulverwaltung
in einem Organe, in welchem nach dem Muster der Schuldeputation neben
der Gemeinde auch die staatliche Schulaufsicht, die Lehrerschaft und die Re-
ligionsgemeinschaften angemessen vertreten sind. — Für die einzelnen oder
eine Mehrzahl von Schulen können als Organe der Schuldeputation durch
Statut besondere Schulvorstände (Schulkommissionen) eingerichtet werden, in
welchen auch die Lehrerschaft und die an der Leitung des Religionsunterrichts
beteiligten Religionsgesellschaften vertreten sind.
3) Für die Land= (Kleinstadt-) Schulen sind die Bestimmungen des
Entwurfs mit folgenden Maßgaben beizubehalten: Den Vorsitz im Schul-
vorstande führt, soweit ihn der staatliche Aufsichtsbeamte nicht übernimmt,
der Gemeindevorstand (Gutsvorsteher, Schulverbandsvorsteher.) Die dem
Schulvorstand angehörenden Gemeindeglieder werden aus der Zahl der zu
der Schule gewiesenen Hausväter von der Gemeinde 2c. gewählt. Die Kennt-
nisnahme vom Verhalten der Lehrer und Lehrerinnen wird dem Schul-
vorstande nicht übertragen.
4) Die Kreisschulinspektoren sind stets aus der Reihe bewährter Fach-
männer zu wählen. Wo eine Lokalschulinspektion eingerichtet wird, ist bei der
Besetzung thunlichst gleichfalls die pädagogische Fachkenntnis zu berücksichtigen.
Für Rektoratsschulen ist die Lolalschulaufsicht regelmäßig den Rektoren
(Hauptlehrern 2c.) zu übertragen.
II. Mit der Umarbeitung ist eine Subkommission zu betrauen und
die Weiterberatung des IV. Abschnittes so einzurichten, daß der Subkom-
mission ausreichende Zeit für die Erledigung des Auftrages verbleibt.“
12. März. Der „Reichsanzeiger“ veröffentlicht folgenden Brief
des Herzogs von Cumberland an den Kaiser:
Durchlauchtigster Großmächtigtigster Kaiser und König,
freundlich lieber Vetter und Bruder!
Da Ich Grund habe anzunehmen, daß es den Allerhöchsteigenen Wünschen
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Mäjestät entspricht, eine gütliche Erle-
digung der Differenzen herbeigeführt zu sehen, welche wegen Ausführung
des Vertrages obschweben, der unter dem 29. September 1867 über die Ver-
mögensverhältnisse Meines in Gott ruhenden Vaters Majestät, zwischen
diesem und des Hochseligen Königs Wilhelm von Preußen, nachmaligen