74 HNaes Beutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 13.—14.)
Deutschen Kaisers Wilhelm I. Majestät, abgeschlossen ist, nehme Ich keinen
Anstand, an Eure Majestät die freundliche Bitte zu richten, diese Angelegen-
heit Allerhöchstselbst einer wohlwollenden Prüfung unterziehen zu wollen.
Gern benutze ich diese Gelegenheit, wie Ich schon früher erklärt, so
jetzt wiederholt zu erklären, daß jedes den Frieden des Deutschen Reiches
und der ihm angehörenden Staaten störende oder bedrohende Unternehmen
Meinen Absichten fern liegt; als deutscher Fürst liebe Ich Mein deutsches
Vaterland treu und aufrichtig, und nie würde Ich — das versichere Ich
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät ausdrücklich — wissentlich ver-
anlassen oder gut heißen, daß mit den zu Meiner Verfügung stehenden Mitteln,
mögen sie Mir schon zustehen oder erst in Erfüllung des vorgedachten Ver-
trages zufließen, feindselige Unternehmungen gegen Eure Mjestät oder gegen
den preußischen Staat direkt oder indirekt angestiftet oder gefördert werden.
Um so vertrauensvoller glaube Ich Mich der Hoffnung hingeben zu
dürfen, daß Eure Majestät Allerhöchstsich nicht länger behindert erachten
werden, den obengedachten Vertrag zur Ausführung bringen zu lassen.
Mit der Versicherung der vollkommensten Hochachtung und Freund-
schaft verbleibe Ich
Eurer Kaiserlichen und Königlichen Majestät
freundwilliger BVetter und Bruder
Ernst August.
Lothringerhaus Wien-Penzing, den 10. März 1892.
An des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen Majestät.
Hieran schließt sich eine Kabinetsordre des Kaisers an das
Staatsministerium, gegengezeichnet vom Grafen v. Caprivi, worin
es heißt, daß der Kaiser nunmehr den Zeitpunkt für gekommen
erachte, die durch die Verordnung vom 2. März 1868 ausgesprochene
Beschlagnahme des Vermögens des Königs Georg aufzuheben. Wegen
der Ausführung dieser Maßnahme wolle er den Vorschlägen seines
Staatsministeriums entgegensehen.
13. März. Großherzog Ludwig IV. von Hessen f, nachdem
ihn am 8. ein Schlaganfall betroffen.
14. März. Dem Hause der Abgeordneten geht der Ent-
wurf eines Gesetzes betreffend die Aufhebung der Beschlag-
nahme des Vermögens König Georgs zut
Einziger Artikel.
Das Gesetz vom 15. Februar 1869 (Gesetz-Samml. S. 322), betreffend
eine Abänderung der Beschlagnahmeverordnung vom 2. März 1868, wird
dahin abgeändert, daß die Wiederaufhebung der durch diese Verordnung
vom 2. März 1868 (Gesetz-Samml. S. 166) über das Vermögen des Königs
Georg verhängten Beschlagnahme Königlicher Verordnung vorbehalten bleibt.
Dem Gesetzentwurf ist eine Begründung beigegeben, in der
es heißt:
Die gegenwärtigen Verhältnisse lassen es als zulässig und angezeigt
erscheinen, die Wiederaufhebung der Beschlagnahme des Vermögens weiland
König Georgs eintreten zu lassen.
Die Zustände der Provinz Hannover sind gegenwärtig so beruhigt
und befestigt, daß es besonderer Mittel zur Abwehr etwaiger gegen die Zu-