Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

Schweiz. (Mitte Dezember.) 273 
Konservativen 6 gewinnen. Die Radikalen behalten auch im neuen 
Nationalrat eine große Mehrheit. Nicht wiedergewählt wurden 
u. a. Favon-Genf, radikal, und Python-Freiburg, ultramontan. 
Mitte Dezember. Der Nationalrat drückt der franzöfischen 
Deputiertenkammer seine Teilnahme wegen des Bombenattentates aus. 
Mitte Dezember. Der Bundesrat unterbreitet der Bundes- 
versammlung das neue Heeresorganisationsgesetz, durch welches die 
Herstellung klarer und scharf abgegrenzter Verhältnisse in der Zu- 
sammensetzung, Gliederung und Gruppierung der einzelnen Waffen 
und Truppengattungen gesichert wird. 
Es ist nunmehr der Schlußstein in das neue Gebäude eingefügt, d. h. 
die Vereinheitlichung des Militärwesens oder, mit anderen Worten, der 
gänzliche Uebergang aller militärischen Befugnisse von seiten der Kantone 
an den Bund verwirklicht worden. 
In seiner neuen Gestalt besteht das schweizerische Bundesheer aus 
dem Auszug, der Reserve, der Landwehr und dem Landsturm. Die beiden 
ersten Kategorien bilden im wesentlichen die Feldarmee, die beiden letzten 
die Territorialarmee. 
Zum Auszug gehören die Jahrgänge der Wehrpflichtigen vom 20. 
bis zum zurückgelegten 32. Jahr; die Reserve wird aus den sieben folgenden 
und die Landwehr aus den fünf weiteren Jahresklassen gebildet. Der Land- 
sturm besteht aus denjenigen Mannschaften vom zurückgelegten 17. bis zum 
vollendeten 50. Altersjahr, die keiner der vorher genannten Dienstkategorien 
angehören. Die Offiziere vom Stabsoffizier aufwärts können bis zum 
48. Lebensjahr dem Auszug der Reserve oder der Landwehr zur Dienst- 
leistung zugeteilt werden. Subalternoffiziere sind als Lieutenants bis zum 
34. Jahre, als Hauptleute bis zum vollendeten 38. Lebensjahre dienstpflichtig. 
Der Landsturm hat insofern eine von der Feldarmee abweichende 
Organisation, als er vom Bundesrat auf dem Verwaltungswege aufgestellt 
wird. Er wird grundsätzlich nur in Kriegszeiten aufgeboten und nicht 
außerhalb der Landesgrenzen verwendet. Nach neueren Bestimmungen ist 
der Landsturm auch im Frieden bewaffnet und ausgerüstet, so daß der 
schweizerische Landsturmmann in seiner äußeren Erscheinung von dem Sol- 
daten der Feldarmee kaum mehr zu unterscheiden und zufolge seiner Gewehr- 
und Munitionsausrüstung befähigt ist, bei der Mobilmachung auch für den 
ersten Grenzschutz verwendet zu werden. Auch kann der Landsturm zu ein- 
tägigen Besichtigungen und Uebungen einberufen werden. 
Mitte Dezember. Der Bundesrat legt der Bundesversamm- 
lung ein Anarchistengesetz vor. 
Danach wird mit Zuchthaus bestraft: wer 
1. Offen oder verdeckt zu verbrecherischen Handlungen aufmuntert 
oder die Anleitung gibt, welche das Leben von Menschen in Gefahr bringen. 
2. Sprengstoffe, von denen er weiß, daß sie zu Verbrechen gebraucht 
werden sollen, herstellt, zur Herstellung Anleitung gibt oder solche Spreng- 
stoffe aufbewahrt, oder jemandem übergibt oder forttransportiert. 
3. Bestraft wird desgleichen jedermann, der ein Individuum nicht 
den Behörden anzeigt, welches von Sprengstoffen verbrecherischen Gebrauch 
gemacht hat oder machen wollte. 
Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken gebraucht, bekommt 
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXXIV. 18
	        
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