Schweiz. (Mitte Dezember.) 273
Konservativen 6 gewinnen. Die Radikalen behalten auch im neuen
Nationalrat eine große Mehrheit. Nicht wiedergewählt wurden
u. a. Favon-Genf, radikal, und Python-Freiburg, ultramontan.
Mitte Dezember. Der Nationalrat drückt der franzöfischen
Deputiertenkammer seine Teilnahme wegen des Bombenattentates aus.
Mitte Dezember. Der Bundesrat unterbreitet der Bundes-
versammlung das neue Heeresorganisationsgesetz, durch welches die
Herstellung klarer und scharf abgegrenzter Verhältnisse in der Zu-
sammensetzung, Gliederung und Gruppierung der einzelnen Waffen
und Truppengattungen gesichert wird.
Es ist nunmehr der Schlußstein in das neue Gebäude eingefügt, d. h.
die Vereinheitlichung des Militärwesens oder, mit anderen Worten, der
gänzliche Uebergang aller militärischen Befugnisse von seiten der Kantone
an den Bund verwirklicht worden.
In seiner neuen Gestalt besteht das schweizerische Bundesheer aus
dem Auszug, der Reserve, der Landwehr und dem Landsturm. Die beiden
ersten Kategorien bilden im wesentlichen die Feldarmee, die beiden letzten
die Territorialarmee.
Zum Auszug gehören die Jahrgänge der Wehrpflichtigen vom 20.
bis zum zurückgelegten 32. Jahr; die Reserve wird aus den sieben folgenden
und die Landwehr aus den fünf weiteren Jahresklassen gebildet. Der Land-
sturm besteht aus denjenigen Mannschaften vom zurückgelegten 17. bis zum
vollendeten 50. Altersjahr, die keiner der vorher genannten Dienstkategorien
angehören. Die Offiziere vom Stabsoffizier aufwärts können bis zum
48. Lebensjahr dem Auszug der Reserve oder der Landwehr zur Dienst-
leistung zugeteilt werden. Subalternoffiziere sind als Lieutenants bis zum
34. Jahre, als Hauptleute bis zum vollendeten 38. Lebensjahre dienstpflichtig.
Der Landsturm hat insofern eine von der Feldarmee abweichende
Organisation, als er vom Bundesrat auf dem Verwaltungswege aufgestellt
wird. Er wird grundsätzlich nur in Kriegszeiten aufgeboten und nicht
außerhalb der Landesgrenzen verwendet. Nach neueren Bestimmungen ist
der Landsturm auch im Frieden bewaffnet und ausgerüstet, so daß der
schweizerische Landsturmmann in seiner äußeren Erscheinung von dem Sol-
daten der Feldarmee kaum mehr zu unterscheiden und zufolge seiner Gewehr-
und Munitionsausrüstung befähigt ist, bei der Mobilmachung auch für den
ersten Grenzschutz verwendet zu werden. Auch kann der Landsturm zu ein-
tägigen Besichtigungen und Uebungen einberufen werden.
Mitte Dezember. Der Bundesrat legt der Bundesversamm-
lung ein Anarchistengesetz vor.
Danach wird mit Zuchthaus bestraft: wer
1. Offen oder verdeckt zu verbrecherischen Handlungen aufmuntert
oder die Anleitung gibt, welche das Leben von Menschen in Gefahr bringen.
2. Sprengstoffe, von denen er weiß, daß sie zu Verbrechen gebraucht
werden sollen, herstellt, zur Herstellung Anleitung gibt oder solche Spreng-
stoffe aufbewahrt, oder jemandem übergibt oder forttransportiert.
3. Bestraft wird desgleichen jedermann, der ein Individuum nicht
den Behörden anzeigt, welches von Sprengstoffen verbrecherischen Gebrauch
gemacht hat oder machen wollte.
Wer Sprengstoffe zu verbrecherischen Zwecken gebraucht, bekommt
Europ. Geschichtskalender. Bd. XXXIV. 18