Schweden und RNerwegen. (Juli 18.—November 4.) 281
18.—20. Juli. Aufenthalt Kaiser Wilhelms und der Kaiserin
in Norwegen vgl. Deutschland.
19. Juli. (Christiania.) Das Storthing beschließt mit
62 gegen 49 Stimmen die Kündigung der Konsulatsgemeinschaft
mit Schweden. Als Termin für das Aufhören der Gemeinschaft
wurde darauf mit 56 gegen 55 Stimmen der 1. Januar 1895
festgesetzt.
Ferner lehnt das Storthing mit 57 gegen 56 Stimmen die
Forderung für die Gesandtschaft in Wien ab. Auch der Titel „ge-
heime Ausgaben“ des Ministeriums des Auswärtigen wird ab-
gelehnt.
20. Juli. (Christiania.) Das Storthing beschließt mit
62 gegen 52 Stimmen, die Apanage des Königs von 336,000 auf
256,000 Kronen herabzusetzen. Die Apanage des Kronprinzen wird
mit 61 gegen 53 Stimmen um 50,000 Kronen reduziert.
21. Juli. (Christiania.) Das Storthing beschließt mit
61 gegen 51 Stimmen, die bisher den Staatsministern in Stock-
holm und Christiania bewilligten Tafelgelder im Betrage von 25,000
Kronen zu streichen.
22. Juli. (Christiania.) Das Storthing nimmt das
Budget an. Die Session wird geschlossen.
4. November. (Christiania.) König Oskar hält bei einer
Galatafel, zu der alle Notabilitäten der Hauptstadt geladen waren,
folgende Rede:
„Heute tritt die im Jahre 1814 geschlossene Vereinigung in ihr
80. Jahr ein. Niemand mit klarem Blicke wird leugnen können, daß durch
sie zwei Nachbarvölkern, die vordem in innerer Fehde gelebt hatten, aber
während der Vereinigungszeit ununterbrochen der Ruhe und der Wohlthaten
des Friedens genossen haben, große Vorteile beschert worden seien. Welches
der Zustand der skandinavischen Halbinsel im Anfange dieses Jahrhunderts
war, davon zeugt die Geschichte; welcher er heute ist, das sehen wir vor
unseren Augen. Die Fortschritte im Ganzen — und nicht am wenigsten
in Norwegen — find so außerordentlich, daß sie der Mitwelt Anerkennung
und Bewunderung erregen. Sie fordern auch unsere eigene Dankbarkeit für
die neue Ordnung der Dinge, welche mit Norwegens wiedergeborener Selbst-
ständigkeit gleichzeitig geboren worden. Zwar ist die Vereinigungsakte selbst
nicht in allen Teilen vollkommen, nicht immer so deutlich abgefaßt, wie zu
wünschen wäre. Aber die Grundprinzipien sind gut und wahr. Zwar
können Fehler begangen sein sowohl in dem einen wie in dem anderen
Reiche; die menschlichen Thaten tragen nun einmal das Gepräge der Unvoll-
kommenheit. Indeß richte ich jetzt zunächst als Norwegens König und an
Norweger meine Worte, indem ich mit der ganzen Stärke warmer Ueber-
zeugung in dieser Feierstunde sage:
Haltet fest an dem, was das Grundgesetz im ersten Paragraphen
ausspricht, daß das Königreich Norwegen nicht blos ein freies, selbständiges