Rerd-Amerika. (August 15. - 28.) 309
aus dem Unglück anderer erhoffen. Der Kapitalist mag sich schützen, indem
er sein Kapital ruhen läßt oder selbst seinen Vorteil aus dem Schwanken
der Werte zieht. Der Lohnarbeiter aber, der am meisten geschädigt wird
und zuletzt die Wirkungen der Besserung spürt, ist völlig wehrlos. Er hängt
vom Vertrauen des Kapitals ab, wenn er Arbeit haben soll. Er kann
nicht vom Unglück anderer leben, noch eine Arbeit brach liegen lassen .. .
Es ist von der äußersten Wichtigkeit, daß der Kongreß, so weit er kann,
sofort Abhilfe schafft. Es ist möglich, daß wir ebenso sehr von befürchteten
Uebeln, als wirklich bestehenden leiden. Es steht zu hoffen, daß weder
Kapitalisten, noch Lohnarbeiter sich zu unvernünftiger Panik hinreißen lassen
werden. Dennoch steigert jeder Tag der Säumnis das Unheil und die Ver-
antwortung der Regierung. Das Volk hat ein Recht, vom Kongreß zu ver-
langen, daß ein Gesetz baldigst aufgehoben wird, welches die Feuerprobe
dreier Jahre verdammt hat. Ich wollte ursprünglich den Kongreß anfangs
September einberufen, um die Zollreform zu beginnen. Während aber die
Wichtigkeit dieser in nichts geringer wird und in nächster Zukunft die Auf-
merksamkeit des Kongresses beanspruchen soll, bin ich zu der Ueberzeugung
gelangt, daß vor allem sofort die Finanzlage des Landes zur Beratun
kommen muß. Ich empfehle dringend die Aufhebung der Akte vom 14. Juli
1890 über den Silberankauf und den Erlaß eines neuen Gesetzes, welches
die Absicht und die Macht der Regierung über allen Zweifel stellt, ihren
Geldverpflichtungen in solchem Gelde zu genügen, welches von allen gesitteten
Ländern anerkannt wird.“
15. August. Das Schiedsgericht in der Behringsmeer--
frage fällt sein Urteil wie folgt:
1) Rußland hat niemals bis zu diesem Augenblick Alaska oder das
ausschließliche Recht der Robbenfischerei im Behringsmeere jenseits der ge-
wöhnlichen Grenzen des Küstengebietes an die Vereinigten Staaten von
Amerika abgetreten. 2) Großbritannien hat Rußland gegenüber das Recht
einer ausschließlichen Gerichtsbarkeit über die Fischerei im Behringsmeere
weder anerkannt noch bewilligt. 3) Das Behringsmeer ist einbezogen in
den Begriff „Großer Ozean", welcher in dem Vertrage vom Jahre 1825
zwischen Großbritannien und Rußland festgestellt ist. Nach diesem Vertrage
hat Rußland weder das ausschließliche Recht der Jurisdiktion im Behrings-
meer noch das ausschließliche Recht der Robbenfischerei außerhalb der ge-
wöhnlichen Grenzen des Küstengebietes ausgeübt oder besessen. 4) Alle Rechte
Rußlands in dem Teile des Behringsmeeres östlich der in dem Vertrage
zwischen den Vereinigten Staaten und Rußland vom März 1867 festgestellten
Seegrenze find vollständig an die Vereinigten Staaten übergegangen. 5) Den
Vereinigten Staaten steht kein Recht des Schutzes oder des Eigentums zu
auf diejenigen Robben, die sich auf den den Vereinigten Staaten gehörigen
Inseln im Behringsmeer aufhalten, wenn diese Robben sich außerhalb der
gewöhnlichen Grenze von drei Meilen befinden. Das Schiedsgericht setzt
sodann in mehreren Artikeln ein Reglement fest zum Schutz und zur Er-
haltung der Robben im Behringsmeer außerhalb der Grenzen der Juris=
diktion der respektiven Regierungen.
28. August. Das Repräsentantenhaus verwirft mit 225
gegen 123 Stimmen ein Amendement Bland, welches freie Silber-
prägung im Wertverhältnisse von 16 zu eins verlangte. Sodann
wurde mit 230 gegen 100 Stimmen ein zweites Amendement Blands
abgelehnt, welches ein Wertverhältnis von 17 zu 1 vorschlug. Ein