316 Isten. (August 1.—Oktober 2.)
erhaltung der Ordnung die dazu erforderliche Polizeimacht halten. Auf
dem Großen See und auf dem Mekong darf Siam keine bewaffneten Fahr-
kugeshalten. Nach Annahme dieser Garantien wird Frankreich die Blokade
aufheben.“
1. August. (Paris.) Der Gesandte Prinz Vadhana begibt
sich zu Develle und teilt demselben mit, daß Siam diese Bedingungen
annehme.
11. August. (Bombay.) Straßenkämpfe zwischen Hindus
und Muhammedanern.
2. Oktober. Friedensschluß zwischen Frankreich und Siam.
Die Verhandlungen des außerordentlichen Gesandten Le Mire de
Villers mit Siam haben zu einem Vertrag und einer Konvention geführt,
welche in Bangkok unterzeichnet wurden. Der Vertrag lautet:
Artikel 1. Siam verzichtet auf alle Ansprüche auf die Gesamtheit
des linken Mekong-Ufers sowie sämtliche Flußinseln.
Artikel 2. Siam verzichtet auf das Recht, auf dem Großen See sowie
auf dem Mekong und den Zuflüssen des Mekong, soweit sie im nachbezeich-
neten Gebiet liegen, bewaffnete Fahrzeuge zu halten.
Artikel 3. Siam darf keinen befestigten Posten oder eine militärische
Niederlassung in den Provinzen Battambang und Sien Reap, sowie in
burr fünfundzwanzig Kilometer breiten Zone vom rechten Mekong-Ufer er-
richten.
Artikel 4. In den in Artikel 3 bezeichneten Distrikten wird die
Polizei, wie üblich, durch lokckle Behörden nur mit den unbedingt not-
wendigen Sicherheitsorganen ausgeübt. Es darf weder eine reguläre noch
irreguläre Militärmacht unterhalten werden.
Artikel 5. Siam verpflichtet sich, innerhalb sechs Monaten Ver-
handlungen mit der französischen Regierung einzuleiten einerseits über die
Regelung der Zoll= und Handelsbeziehungen in den durch Artikel 3 be-
zeichneten Gebieten, andererseits über die Revision des Vertrags vom Jahre
1856. Bis zum Abschluß dieses Uebereinkommens werden in der durch
Artikel 3 bezeichneten Zone keine Zölle erhoben, jedoch wird den Pro-
in ger genannten Zone von der französischen Regierung Reziprozität
gewährt.
Artikel 6. Die Entwicklung der Schiffahrt auf dem Mekong kann
gewisse Arbeiten, wie die Anlage von Kahnstationen, Holz und Kohlen—
lagern auf dem rechten Ufer erforderlich machen. Siam verpflichtet sich auf
Verlangen der französischen Regierung, hierzu alle notwendigen Erleichte-
rungen zu gewähren. .
Artikel 7. Französische Unterthanen oder Schutzbefohlene können sich
frei in der durch Artikel 3 bezeichneten Zone bewegen und dort Handel
treiben, sofern sie mit einem französischen Paß versehen sind. Den Ein-
wohnern der genannten Zone wird Reziprozität zugesichert.
Artikel 8. Frankreich behält sich das Recht vor, Konsulate überall
dort zu errichten, wo es die Interessen seiner Bürger oder Schutzbefohlenen
erheischen, so besonders in Korat und Muang-Nam. Siam wird die er-
forderlichen Grundstücke zur Errichtung dieser Konsulate abtreten.
Artikel 9. Bei Meinungs-Verschiedenheiten gilt allein der franzö-
sische Text.
Artikel 10. Vorstehender Vertrag muß innerhalb vier Monaten nach
seiner Unterzeichnung ratifiziert werden.