Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunter Jahrgang. 1893. (34)

316 Isten. (August 1.—Oktober 2.) 
erhaltung der Ordnung die dazu erforderliche Polizeimacht halten. Auf 
dem Großen See und auf dem Mekong darf Siam keine bewaffneten Fahr- 
kugeshalten. Nach Annahme dieser Garantien wird Frankreich die Blokade 
aufheben.“ 
1. August. (Paris.) Der Gesandte Prinz Vadhana begibt 
sich zu Develle und teilt demselben mit, daß Siam diese Bedingungen 
annehme. 
11. August. (Bombay.) Straßenkämpfe zwischen Hindus 
und Muhammedanern. 
2. Oktober. Friedensschluß zwischen Frankreich und Siam. 
Die Verhandlungen des außerordentlichen Gesandten Le Mire de 
Villers mit Siam haben zu einem Vertrag und einer Konvention geführt, 
welche in Bangkok unterzeichnet wurden. Der Vertrag lautet: 
Artikel 1. Siam verzichtet auf alle Ansprüche auf die Gesamtheit 
des linken Mekong-Ufers sowie sämtliche Flußinseln. 
Artikel 2. Siam verzichtet auf das Recht, auf dem Großen See sowie 
auf dem Mekong und den Zuflüssen des Mekong, soweit sie im nachbezeich- 
neten Gebiet liegen, bewaffnete Fahrzeuge zu halten. 
Artikel 3. Siam darf keinen befestigten Posten oder eine militärische 
Niederlassung in den Provinzen Battambang und Sien Reap, sowie in 
burr fünfundzwanzig Kilometer breiten Zone vom rechten Mekong-Ufer er- 
richten. 
Artikel 4. In den in Artikel 3 bezeichneten Distrikten wird die 
Polizei, wie üblich, durch lokckle Behörden nur mit den unbedingt not- 
wendigen Sicherheitsorganen ausgeübt. Es darf weder eine reguläre noch 
irreguläre Militärmacht unterhalten werden. 
Artikel 5. Siam verpflichtet sich, innerhalb sechs Monaten Ver- 
handlungen mit der französischen Regierung einzuleiten einerseits über die 
Regelung der Zoll= und Handelsbeziehungen in den durch Artikel 3 be- 
zeichneten Gebieten, andererseits über die Revision des Vertrags vom Jahre 
1856. Bis zum Abschluß dieses Uebereinkommens werden in der durch 
Artikel 3 bezeichneten Zone keine Zölle erhoben, jedoch wird den Pro- 
in ger genannten Zone von der französischen Regierung Reziprozität 
gewährt. 
Artikel 6. Die Entwicklung der Schiffahrt auf dem Mekong kann 
gewisse Arbeiten, wie die Anlage von Kahnstationen, Holz und Kohlen— 
lagern auf dem rechten Ufer erforderlich machen. Siam verpflichtet sich auf 
Verlangen der französischen Regierung, hierzu alle notwendigen Erleichte- 
rungen zu gewähren. . 
Artikel 7. Französische Unterthanen oder Schutzbefohlene können sich 
frei in der durch Artikel 3 bezeichneten Zone bewegen und dort Handel 
treiben, sofern sie mit einem französischen Paß versehen sind. Den Ein- 
wohnern der genannten Zone wird Reziprozität zugesichert. 
Artikel 8. Frankreich behält sich das Recht vor, Konsulate überall 
dort zu errichten, wo es die Interessen seiner Bürger oder Schutzbefohlenen 
erheischen, so besonders in Korat und Muang-Nam. Siam wird die er- 
forderlichen Grundstücke zur Errichtung dieser Konsulate abtreten. 
Artikel 9. Bei Meinungs-Verschiedenheiten gilt allein der franzö- 
sische Text. 
Artikel 10. Vorstehender Vertrag muß innerhalb vier Monaten nach 
seiner Unterzeichnung ratifiziert werden.
	        
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