Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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I.  Der  Abs.  3  im  §  42  erhält  folgende  Fassung:

(3)  Die  Beförderung  erfolgt  mit  Ausnahme  der  im  Abs.  8  aufgeführten  Fälle
mit  Personenzügen;  Beförderung  in  Schnellzügen  kann  nicht  verlangt  werden.
Die  Leiche  muß,  vorbehaltlich  der  nachstehenden  Bestimmungen,  von  einer  Person
begleitet  sein,  die  eine  Fahrkarte  zu  lösen  und  denselben  Zug  zu  benutzen  hat,
mit  dem  die  Leiche  befördert  wird.  Einer  Begleitung  bedarf  es  nicht,  wenn  als
Bestimmungsort  eine  Eisenbahnstation  bezeichnet  ist,  und  der  Absender  bei  der
Aufgabestation  das  schriftliche  oder  telegraphische  Versprechen  des  Empfängers
hinterlegt,  daß  dieser  die  Sendung  sofort  nach  Empfang  der  bahnseitigen  Benachrichtigung
  von  ihrem  Eintreffen  abholen  lassen  werde.  Bei  Sendungen  an  Leichenverbrennungs-Anstalten
  und  an  Beerdigungs-Institute  genügt  es,  wenn  diese  eine
derartige  Verpflichtung  gegenüber  der  Eisenbahn  in  allgemeiner  Form  übernommen
haben.

II.  Die  Abs.  1  und  2  im  §  43  erhalten  folgende  Fassung:

(1)  Die  Abfertigung  der  Leichen  erfolgt  nach  der  Vorschrift  des  Tarifs  entweder
auf  Grund  von  Beförderungsscheinen,  welche  die  Eisenbahn  auszufertigen  und
dem  Absender  auszuhändigen  hat,  oder  auf  Grund  von  Frachtbriefen  (8  51),
die  andere  Gegenstände  nicht  umfassen  dürfen.  Das  Aufladen  ist  durch  den
Absender,  das  Abladen  durch  den  Empfänger  zu  bewirken.

(2)  Von  dem  Eintreffen  einer  Leiche  auf  der  Bestimmungsstation  ist  der
Empfänger  auf  seine  Kosten  ohne  Verzug  telegraphisch  oder  telephonisch  oder
durch  besonderen  Boten  zu  benachrichtigen.  War  ein  Befäörderungsschein  ausgestellt,
  so  erfolgt  die  Auslieferung  der  Leiche  gegen  dessen  Rückgabe.

III.  Die  neuen  Bestimmungen  treten  am  1.  Oktober  1902  in  Kraft.

München,  den  7.  August  1902.

Dr.  Graf  v.  Crailsheim.

 

 

Staatsdienst-Nachrichten.

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Seine  Königliche  Hoheit  Prinz  Luitpold,
  des  Königreichs  Bayern  Verweser,
haben  Sich  Allerhöchst  bewogen  gefunden,
unter'm  10.  August  ds.  Is.  dem  von  dem
K.  Staatsrathe  im  ordentlichen  Dienste  und

Staatsminister  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  Dr.  Robert  Ritter  von
Landmann  gestellten  allerunterthänigsten
Gesuche  um  Enthebung  von  der  Leitung  des
Staatsministeriums  des  Innern  für  Kirchenund
  Schulangelegenheiten  unter  wärmster  Anerkennung
  seiner  mit  regstem  Pflichteifer  und
vollster  Hingebung  geleisteten  treuen  und  er-