Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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dung  dieses  Begriffes  im  Öffentlichen  Rechte,  die  „nichts  sei  als
eine  der  für  die  richtige  Erkenntniss  desselben  so  gefährlichen
privatrechtlichen  Analogien“,  Bedenken  erhoben,  die  neuestens
  wieder  von  HÄneL°®)  und  E.  RümeEuin’*)  getheilt  werden.
Allein  allen  diesen  Autoren  schwebt  hier  jene  Auffassung  der
juristischen  Person  vor,  welche  die  romanistische  Schule  ausgeprägt
hatte,  also  das  fingirte  Subject  von  Vermögensrechten.  Bei  dieser
Auffassung  ist  man  allerdings,  wie  schon  GERBER  bemerkte  *%*),
„entweder  genöthigt,  das  privatrechtliche  Institut  mit  einer  Reihe
von  Elementen  auszustatten,  die  seinem  Zwecke  ganz  fremd  sind,
oder  den  Staat  seiner  specifischen  Art  zu  entkleiden“.

Indess  scheuten:  sich  die  meisten  Anhänger  der  organischen
Auffassung  nicht,  den  Begriff  der  Person  mit  dem  des  Organismus
  zu  verbinden,  freilich  ohne  den  geistigen  Zusammenhang  derselben
  aufzuhellen.  Insbesondere  die  älteren  Publicisten  waren
mit  der  Diagnose,  dass  eine  „moralische  Person“  vorliege,  sehr
freigebig,  so  zwar,  dass  der  Werth  der  Erkenntniss  vom  theilweisen
  Zusammenfallen  der  Begriffe  Organismus  und  juristische
Person  sehr  beeinträchtigt  werden  musste.  Die  Schriftsteller  dieser
Richtung  nehmen  den  Ausdruck  „Person“  in  einem  sehr  weiten
Sinne,  der  ihn  jedenfalls  für  das  Gebiet  der  Jurisprudenz  ganz  unbrauchbar
  macht.  Es  wäre  hier  nicht  weiter  von  Interesse,  die
verschiedenartigen,  von  religiösen  oder  mystischen  Bildern  durchsetzten
  Redewendungen  dieser  Gruppe  von  Autoren  vorzuführen.
Es  soll  nur  kurz  erwähnt  werden,  dass  man  einerseits  jede  Gemeinschaftsform,
  jede  Gesellschaft,  selbst  die  römische  societas,
zu  den  Personen  zählte,  andererseits  jede  Menge,  die  nach  irgend
einer  Richtung  des  psychischen  Lebens  eine  Einheit  zeigte,  unter
die  Personen  subsumirte.  Hervorragend  ist  in  dieser  Beziehung
HeseEL  und  seine  Schule,  welche  die  Persönlichkeit  mit  der  noch

das.  S.  192  ff.  —  ®)  Studien  zum  D.  St.-R.  1888.  S.  232  fl.  —  °)  Der
Etat  in  seiner  öffentl.-rechtlichen  Bedeutung.  Tüb.  Ztschr.  XLV.  1889.
S.  301  ff.  —  ®e)  Grundzüge  des  D.  St.-R.’s  8.2.  —  ®%)  So  Krause  in  seinem