116 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 25.)
§ 111a.
Gestrichen (cfr. § 111 Absatz 2 Satz 2).
§ 112.
Wer einen Angehörigen des deutschen Heeres oder der Kaiserlichen
Marine auffordert oder anreizt, dem Befehle des Oberen nicht Gehorsam
zu leisten, wer insbesondere eine Person, welche zum Beurlaubtenstande
gehört, auffordert oder anreizt, der Einberufung zum Dienste nicht zu folgen,
wird mit Gefängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Diese Strafvorschrift
findet auch auf denjenigen Anwendung, der einen Angehörigen des Land-
sturms auffordert oder anreizt, dem Aufrufe nicht Folge zu leisten. Wer
in der Absicht, die militärische Zucht und Ordnung zu untergraben, durch
Wort, Schrift, Druck oder Bild gegenüber einem Angehörigen des aktiven
Heeres oder der aktiven Marine das Heer oder die Marine oder Einrich-
tungen derselben verächtlich macht oder zur Verletzung der auf die Ver-
wendung der bewaffneten Macht im Frieden oder Krieg sich beziehenden
militärischen Dienstpflichten auffordert oder anreizt, wird mit Gefängnis
bis zu drei Jahren bestraft.
§ 126.
Wer durch Androhung eines Verbrechens den öffentlichen Frieden
stört, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und, wenn die Androhung
mit Hochverrat, Mord, Raub, Brandstiftung oder einem der in den §§ 312,
313, 315, 322, 323, 324 des Strafgesetzbuches oder in dem § 5 des Reichs-
gesetzes vom 9. Juni 1884 vorgesehenen Verbrechen erfolgt ist, mit Ge-
fängnis bis zu 3 Jahren bestraft.
§ 129a
Haben mehrere sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer, wenn auch
im Einzelnen noch nicht bestimmter Verbrechen verbunden, so werden sie,
auch ohne daß der verbrecherische Entschluß durch Handlungen, welche einen
Anfang der Ausführung enthalten, bethätigt worden ist, mit Gefängnis
bis zu drei Jahren bestraft.
Der Thäter bleibt straflos, wenn er von der Verbindung zu einer
Zeit freiwillig zurücktritt, zu welcher seine Teilnahme an derselben noch
nicht entdeckt war.
§ 130.
Wer in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschie-
dene Klassen der Bevölkerung zu Gewaltthätigkeiten gegen einander öffent-
lich anreizt, wird mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Ge-
fängnis bis zu zwei Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen,
welcher in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise Ehe, Familie
oder Eigentum als Grundlage der Gesellschaftsordnung durch beschimpfende
Aeußerungen öffentlich angreift.
§ 131.
Wer erdichtete oder entstellte Thatsachen, wissend, daß sie erdichtet
oder entstellt sind, öffentlich behauptet oder verbreitet, um dadurch Staats-
einrichtungen oder Anordnungen der Obrigkeit verächtlich zu machen, wird
mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark oder mit Gefängnis bis zu zwei
Jahren bestraft. Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher in einer den
öffentlichen Frieden gefährdenden Weise die Monarchie durch beschimpfende
Aeußerungen öffentlich angreift.
§ 166.
Wer öffentlich in beschimpfenden Aeußerungen den Glauben an Gott
oder das Christentum angreift oder Gott lästert, oder wer öffentlich eine