Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (April 25.) 117
der christlichen Kirchen oder eine andere mit Korporationsrechten innerhalb
des Bundesgebietes bestehende Religionsgesellschaft, ihre Lehren, Einrichtungen
oder Gebräuche beschimpft, ingleichen wer in einer Kirche oder in einem
anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte beschimpfenden Un-
fug verübt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
§ 184 .
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu
sechshundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: 1. wer
unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, verteilt,
an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt,
oder sonst verbreitet, wer sie zur Verbreitung herstellt oder zum Zweck der
Verbreitung vorrätig hält, ankündigt oder anpreist; 2. wer Gegenstände,
die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum
zugänglich sind, ausstellt, oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt
oder anpreist; 3. wer durch Ankündigung in Druckschriften unzüchtige Ver-
bindungen einzuleiten sucht. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen,
so tritt Gefängnisstraße nicht unter Einem Monat ein, neben welcher auf
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark, auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizei-Aufsicht erkannt werden
kann
§ 184a.
Mit Gefängnis bis zu drei Monaten und mit Geldstrafe bis zu
dreihundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer an öffent-
lichen Straßen oder Plätzen Schriften, Abbildungen oder Darstellungen aus-
stellt, oder anschlägt, welche, auch auch ohne unzüchtig zu sein, durch grobe Un-
anständigkeit geeignet sind, das Scham= und Sittlichkeitsgefühl erheblich zu
verletzen. Ist die Handlung gewerbsmäßig begangen, so treten die Strafen des
§ 184 Absatz 2 ein. Den im vorstehenden Absatz 1 bestimmten Strafen unter-
liegt, wer aus Gerichtsverhandlungen für die gegen Gefährdung der Sitt-
lichkeit die Oeffentlichkeit ausgeschlossen war, oder aus den diesen Ver-
handlungen zu Grunde liegenden amtlichen Schriftstücken öffentlich Mit-
teilungen macht, welche geeignet sind, Aergernis zu erregen.
Artikel II.
In dem Militärstrafgesetzbuch erhält der § 42 Absatz 2 folgende
Fassung: Wird gegen eine Person des Beurlaubtenstandes während
der Beurlaubung wegen einer in dem Strafgesetzbuch für das deutsche
Reich Teil II Abschnitt 1 (Hochverrat und Landesverrat), Abschnitt 2
(Beleidigung des Landesherrn), Abschnitt 3 (Beleidigung von Bundfürsten),
Abschnit 6 (Widerstand gegen die Staatsgewalt) oder Abschnitt 7 (Ver-
brechen und Vergehen wider die öffentliche Ordnung) vorgesehenen straf-
baren Handlung auf Gefängnis von mehr als sechs Wochen erkannt oder
erfolgt die Verurteilung einer Person des Beurlaubtenstandes während der
Beurlaubung wegen einer strafbaren Handlung der im § 37 Absatz 2 Nr. 2
bezeichneten Art oder auf Grund der Nr. 3, 4, 5, 7 oder 8 des § 361
des Strafgesetzbuchs und ist in letzteren Fällen auf Ueberweisung an die
Landespolizeibehörde erkannt, oder diese Person in den letzten drei Jahren
wegen einer solchen Uebertretung mehrmals rechtskräftig verurteilt worden,
so kann ein besonderes Verfahren des Militärgerichts zur Entscheidung
darüber angeordnet werden, ob auf Dienstentlassung oder auf Degradation
zu erkennen ist.
Artikel III.
In dem Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl.
S. 65) wird die Nr. 3 des § 23 durch die nachfolgende Bestimmung ersetzt: