130 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 8.)
haben, aufs Schmerzlichste, daß wir nicht selbst für unsere Befreiung haben
kämpfen dürfen. Ich nahe Euer Majestät nun mit der unterthänigsten
Bitte, daß, wenn nicht seitens anderer Mächte unübersteigliche Hindernisse
dem entgegentreten, Euer Majestät geruhen wollen, es uns möglich zu
machen, uns am Kampfe zu beteiligen, indem zunächst wenigstens für Holstein
meine Anerkennung erfolgt. Euer Mojestät wollen dann die Gnade haben,
wie Allerhöchst Sie mir in Aussicht gestellt haben, Offiziere zur Organisa-
tion der Armee kommandieren zu lassen sowie in Betreff des Kriegsmaterials
das Erforderliche zu befehlen, und es wird unser eifrigstes Bestreben sein,
dem glänzenden Vorbilde, welches Euer Majestät erhabenes Kriegsheer uns
gewährt, nach Kräften ähnlich zu werden. Unendlich glücklich wird es mich
machen, wenn es mir möglich sein wird, bei Einem zweiten Besuche Euer
Majestät in den Herzogtümern nach einem neuen Siege wie dem bei Düppel
Euer Mcjestät ein schleswig-holsteinsches Korps vorzuführen, und dasselbe sich
dann des Beifalls Euer Majestät zu erfreuen hat. Möge dieser Tag nahe
sein und möge es mir bald vergönnt sein, an der Spitze eines schleswig-
holsteinschen Korps Euer Majestät den Dank der Herzogtümer für Aller-
höchstihr erhabenes Befreiungswerk darzubringen.
Geruhen Euer Majestät die Versicherung der unbegrenzten Verehrung
und Ergebenheit entgegen zu nehmen, womit ich verharre
(gez.) Friedrich.
Kiel, den 20. Juni 1864.
Seiner Majestät dem König von Preußen, Karlsbad.
8. Mai. (Berlin.) Die landeskirchliche Konferenz fordert,
daß der Staat der Kirche Einfluß bei Besetzung der theologischen
Professuren gewähre.
8. Mai. (Reichstag.) Zweite Beratung der Umsturzvor-
lage (vgl. S. 1 bis 7). Rede Hohenlohes.
Zu dem Gesetzentwurf in der Kommissionsfassung (S. 115) liegen
folgende Anträge vor: 1. Vom Abg. Barth (Frs. Vg.): Der Reichstag
wolle beschließen: im § 111 (der Kommissionsfassung) a) die §§ 201, 205
(welche das Duell betreffen) vor § 240 einzufügen; b) statt der Worte:
Gleiche Strafe trifft Denjenigen .. . (bis) angreift oder rechtfertigt, zu
setzen: Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher auf die im § 111 bezeichnete
eise ein Verbrechen oder eines der in den §§ .. vorgesehenen Vergehen
in der Absicht anpreist oder als erlaubt darstellt, dadurch zur Begehung
der bezeichneten strafbaren Handlungen anzureizen. 2. Von den Abgg.
v. Levetzow (dk.) und Genossen: Den Absatz 2 des § 111 des Strafgesetz-
buchs durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen: Ist die Aufforderung
ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis sechshundert Mark oder Ge-
fängnisstrafe bis zu einem Jahr und, sofern es sich um die Aufforderung
zu einem Verbrechen handelt, Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. Die im vorigen Absatz angedrohten
Strafen treffen auch Denjenigen, welcher auf die im § 110 bezeichnete Art
ein Verbrechen, den Ehebruch oder eines der in den §§ 113, 114, 115, 124,
125, 240, 242, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen in einer Weise anpreist
oder rechtfertigt, die geeignet ist, Andere zur Begehung solcher seraern
Handlungen anzureizen. Die auf Grund der beiden vorhergehenden Absätze
zu verhängenden Strafen dürfen jedoch der Art oder dem Maße nach keine
schwereren sein als für die Handlung selbst angedrohten.