Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Elfter Jahrgang. 1895. (36)

130 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Mai 8.) 
haben, aufs Schmerzlichste, daß wir nicht selbst für unsere Befreiung haben 
kämpfen dürfen. Ich nahe Euer Majestät nun mit der unterthänigsten 
Bitte, daß, wenn nicht seitens anderer Mächte unübersteigliche Hindernisse 
dem entgegentreten, Euer Majestät geruhen wollen, es uns möglich zu 
machen, uns am Kampfe zu beteiligen, indem zunächst wenigstens für Holstein 
meine Anerkennung erfolgt. Euer Mojestät wollen dann die Gnade haben, 
wie Allerhöchst Sie mir in Aussicht gestellt haben, Offiziere zur Organisa- 
tion der Armee kommandieren zu lassen sowie in Betreff des Kriegsmaterials 
das Erforderliche zu befehlen, und es wird unser eifrigstes Bestreben sein, 
dem glänzenden Vorbilde, welches Euer Majestät erhabenes Kriegsheer uns 
gewährt, nach Kräften ähnlich zu werden. Unendlich glücklich wird es mich 
machen, wenn es mir möglich sein wird, bei Einem zweiten Besuche Euer 
Majestät in den Herzogtümern nach einem neuen Siege wie dem bei Düppel 
Euer Mcjestät ein schleswig-holsteinsches Korps vorzuführen, und dasselbe sich 
dann des Beifalls Euer Majestät zu erfreuen hat. Möge dieser Tag nahe 
sein und möge es mir bald vergönnt sein, an der Spitze eines schleswig- 
holsteinschen Korps Euer Majestät den Dank der Herzogtümer für Aller- 
höchstihr erhabenes Befreiungswerk darzubringen. 
Geruhen Euer Majestät die Versicherung der unbegrenzten Verehrung 
und Ergebenheit entgegen zu nehmen, womit ich verharre 
(gez.) Friedrich. 
  
          Kiel, den 20. Juni 1864. 
Seiner Majestät dem König von Preußen, Karlsbad. 
8. Mai. (Berlin.) Die landeskirchliche Konferenz fordert, 
daß der Staat der Kirche Einfluß bei Besetzung der theologischen 
Professuren gewähre. 
8. Mai. (Reichstag.) Zweite Beratung der Umsturzvor- 
lage (vgl. S. 1 bis 7). Rede Hohenlohes. 
Zu dem Gesetzentwurf in der Kommissionsfassung (S. 115) liegen 
folgende Anträge vor: 1. Vom Abg. Barth (Frs. Vg.): Der Reichstag 
wolle beschließen: im § 111 (der Kommissionsfassung) a) die §§ 201, 205 
(welche das Duell betreffen) vor § 240 einzufügen; b) statt der Worte: 
Gleiche Strafe trifft Denjenigen .. . (bis) angreift oder rechtfertigt, zu 
setzen: Gleiche Strafe trifft Denjenigen, welcher auf die im § 111 bezeichnete 
eise ein Verbrechen oder eines der in den §§ .. vorgesehenen Vergehen 
in der Absicht anpreist oder als erlaubt darstellt, dadurch zur Begehung 
der bezeichneten strafbaren Handlungen anzureizen. 2. Von den Abgg. 
v. Levetzow (dk.) und Genossen: Den Absatz 2 des § 111 des Strafgesetz- 
buchs durch nachfolgende Bestimmungen zu ersetzen: Ist die Aufforderung 
ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe bis sechshundert Mark oder Ge- 
fängnisstrafe bis zu einem Jahr und, sofern es sich um die Aufforderung 
zu einem Verbrechen handelt, Gefängnisstrafe bis zu drei Jahren oder 
Geldstrafe bis zu zweitausend Mark ein. Die im vorigen Absatz angedrohten 
Strafen treffen auch Denjenigen, welcher auf die im § 110 bezeichnete Art 
ein Verbrechen, den Ehebruch oder eines der in den §§ 113, 114, 115, 124, 
125, 240, 242, 305, 317, 321 vorgesehenen Vergehen in einer Weise anpreist 
oder rechtfertigt, die geeignet ist, Andere zur Begehung solcher seraern 
Handlungen anzureizen. Die auf Grund der beiden vorhergehenden Absätze 
zu verhängenden Strafen dürfen jedoch der Art oder dem Maße nach keine 
schwereren sein als für die Handlung selbst angedrohten. 
  
 
	        
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