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Natur der Verwaltungsrechtsnormen gerecht zu werden. Die
Differenz der Anschauungen beruht zuletzt darauf, dass man von
einer Seite das Wesen der bürgerlichen Freiheit lediglich darin
sieht, ob und wie weit der Willenskreis des Einzelnen durch die
Staatsgewalt beschränkt werden darf; während man von der anderen
Seite auch die Rechtsverhältnisse im Auge behalten muss,
die zwischen dem Staat und dem Einzelnen liegen, und welche
das Leben der Kommune, der Kirche und anderer öffentlich
rechtlicher Verbände zu ordnen berufen sind. Das Verwaltungsgericht
muss die praktischen Zwecke seiner Verwaltungsnormen
im stärkeren Maasse vor Augen behalten, als der Civil- und
Strafrichter, wenn es nicht auf Schritt und Tritt vor ein vacuum
oder absurdum gerathen will. Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte
ist freilich verhältnissmässig von so neuem Datum, dass
eine allseitige Verständigung über die Verschiedenartigkeit des Rechtsschutzes
— nach dem verschiedenen Wesen der Justiz- und der
Verwaltungsgesetze — keineswegs leicht ist. Abersie schreitet weiter
mit der Stabilierung der Verwaltungsrechtsprechung, und die vielseitige
Bildung des deutschen Juristen, welche durch die Natur
und Entstehung unseres „Gemeinen Rechts“ bedingt ist, wird
auch diese Schwierigkeit lösen, wie sie eben so schwere Aufgaben
bereits gelöst hat. Zur Klärung derselben tragen aber
concrete Streitfragen des öffentlichen Rechts in der Regel mehr
bei, als allgemeine theoretische Untersuchungen über die „Natur“
der Verwaltungsrechtsprechung ®).
®) Ich theile insoweit nicht die pessimistische Auffassung eines neuesten
Schriftstellers (GuMPLowıcz, Sociologie 1885), der an einer Verständigung
überhaupt zweifelt und diesem Zweifel (8. 241) folgenden, in der That desperaten
Ausdruck giebt: „Im Grunde hat es über die einzelnen Theile des
Rechts nie einen Widerspruch gegeben; denn die Einen (die Staatsmänner)
kümmerten sich nie ums Privatrecht, und ihre Behauptungen über das Reclıt
galten nur dem Staatsrecht. Die Andern aber (die Juristen) die stecken
immer, wie heutzutage noch, bis über die Ohren im Privatrecht, und haben
von jeher, wie meist noch heutzutage, über den Staat die beschränktesten
Ansichten gehabt; daher waren ihre Meinungen und Behauptungen immer nur
fürs Privatrecht brauchbar, fürs Staatsrecht lieferten sie immer nur „Doctrin®,
d, h. schätzbares Material für den Papierkorb, wie noch heutzutage!“