22 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (Januar 16.)
sich für 1895 - 96 die ordentlichen Einnahmen um 14274 916 M die Aus-
gaben im Ordinarium um 40 887 329 M dagegen erhöhten sich diejenigen
im Extraordinarium um 4402 413 M Der Fehlbetrag für 1895/96 ist
um 22 210 000 M geringer als derjenige des laufenden Etats.
Bei den staatlichen Betriebsverwaltungen ist im Ordinarium ein
Mehrüberschuß von 905 926 M veranschlagt, indem Mehrüberschüssen von
41 049 329 M Minderüberschüsse von 40 143 403 M gegenüberstehen.
Die Mehrüberschüsse entfallen fast ausschließlich, nämlich in Höhe
von 40 939 859 M auf die Eisenbahnverwaltung. Die Ersparnis, welche
an Ausgaben für Personal ect. durch die Umgestaltung der Eisenbahn-
behörden und die Vereinfachung des Bureau-, Kassen= und Rechnungs-
wesens erzielt werden wird, ist auf etwa 6¼ Millionen Mark zu veran-
schlagen, wird indessen erst allmählich ihrem ganzen Umfange nach erreicht
werden, da ihr bis auf weiteres noch die Ausgaben an Dispositionsgehältern
u. s. w. für die nicht weiter zur Verwendung gelangenden Beamten ect.
gegenüberstehen; diese Ausgaben sind im vorliegenden Etat mit 3722000 M
vorgesehen. Bei den Gehältern sind für die Beamten aller Klassen, abge-
sehen von den durch Personalvermehrung entstehenden Ausgaben, im vor-
liegenden Etat, und zwar zum weit überwiegenden Teile infolge der Wir-
kungen des Gehälterregelung nach Dienstaltersstufen, 3 902000 M mehr in
Ansatz gebracht.
on den Minderüberschüssen entfallen zunächst auf die Verwaltung
der direkten Steuern 29313600 M
I. An Einnahmen fallen im vorliegenden Etat aus: 1) Die Erträge
der durch das Gesetz vom 14. Juli 1893 wegen Aufhebung direkter Staats-
steuern gegenüber der Staatskasse außer Hebung gesetzten Grundstener, Ge-
bäudesteuer und Gewerbesteuer vom stehenden Gewerbebetriebe, welche im
laufenden Etat veranschlagt waren, die Grundsteuer zu 39 844 800 M die
Gebäudesteuer zu 40 044 300 M die Gewerbesteuer zu 22 344700 M 2) der
Ertrag der nach demselben Gesetze als Staatssteuer in Fortfall kommenden
Bergwerkssteuer, welche in dem laufenden Etat der Berg-, Hütten= und
Salinenverwaltung zu rund 6393.000 X veranschlagt war. 3) Infolge
des Uebergangs der Einzelerhebung der direkten Staatssteuern auf die Ge-
meinden ect. ist in dem vorliegenden Etat der Verwaltung der direkten
Steuern eine Mindereinnahme an Gebühren und an sonstigen Einnahmen
veranschlagt in Höhe von 328 390 M Es ergibt sich mithin insgesamt
ein Einnahmeausfall von 108 955 190 M
II. Zur Deckung desselben weist der vorliegende Etat folgende Mehr-
einnahmen bezw. Minderausgaben nach: 1) Die Einkommensteuer ist mit
ihrem vollem veranschlagten Betrag von 121 400 000 M in Ansatz gebracht,
was gegenüber dem gemäß § 49 Abs. 1 des Ergänzungssteuergesetzes vom
14. Juli 1893 erfolgten Ansatze im laufenden Etat eine Mehreinnahme
von 34 872000 M ergibt. 2) Die Ergänzungssteuer ist neu eingestellt mit
einem veranschlagten Ertrag von 35 000 000 M 3) Gemäß § 28 des Ge-
setzes wegen Aufhebung direkter Staatssteuern tritt das Gesetz vom 14. Mai
1885, betreffend die Ueberweisung der Erträge aus landwirtschaftlichen Zöllen
an die Kommunalverbände mit dem 1. April 1895 außer Kraft und kommt
daher die im laufenden Etat bei der allgemeinen Finanzverwaltung vor-
gesehene bezügliche Ausgabeposition von 34 000 000 M in Fortfall. 4) Durch
die Uebertragung der Einzelerhebung der direkten Staatssteuern und Renten
auf die Gemeinden ect. ergeben sich bei der Verwaltung der direkten Steuern,
bei der Domänen-Verwaltung und bei den Rentenbanken Ersparnisse an
Veranlagungs= und Erhebungskosten im Betrage von 3928 850 M während
den aus der anderweiten Organisation der Kassen bei der Verwaltung der