3. Der erste Absatz des Artikel 28 erhält folgenden zweiten Satz:
In den Fällen des Artikel 20 Nr. 2 darf die Anlegung des Grundbuchblatts
erst erfolgen, nachdem in der Gemeinde, in deren Bezirke
das Grundstück liegt, die Absicht der Anlegung und die Person des
als Eigentümer Einzutragenden öffentlich bekannt gemacht und seit der
Bekanntmachung ein Monat verstrichen ist; die Art der Bekanntmachung
bestimmt das Grundbuchamt.
4. Hinter Artikel 35 wird folgender Artikel 35 a eingeschaltet:
Hat im Eeltunzebereiche der Artikel 15 oder 16 oder im Gebiete des vormaligen
Herzogtums Nassau ein Wasserlauf oder ein Anteil an einem Wasserlauf
ein Grundbuchblatt noch nicht erhalten, so finden die Vorschriften des Artikel 15,
der Artikel 17 bis 32 und der Verordnung, betreffend die Anlegung der Grundbücher
im Gebiete des vormaligen Herzogtums Nassau, vom 11. Dezember 1899
(Gesetzsamml. S. 595) mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1. Uber Besitz und Eigentum sind zu vernehmen, soweit nicht die Vernehmung
aus besonderen Gründen untunlich oder unnötig erscheint,
bei Wasserläufen erster Ordnung auch die mit der Verwaltung
des Wasserlaufs betraute Provinzialbehörde,
bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung auch die Anlieger
G 8 des Wassergesetzes vom 7. April 1913, Gesetzsamml. S. 53),
bei Wasserläufen zweiter Ordnung in den im §9 323 des Wassergesetzes
bezeichneten Gebietsteilen auch der Vorsteher des Deichund
Sielverbandes, zu dem der Wasserlauf gehört,
bei den natürlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung in
der Provinz Hessen-Nassau auch der Vorsteher der Gemeinde,
die den Wasserlauf zu unterhalten hat.
2. Wer das Eigentum in Anspruch nimmt, hat auf Erfordern des Grundbuchamts
eine von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigte Karte vorzulegen,
aus der die Lage des Wasserlaufs oder Wasserlaufanteils und
die Ufergrundstücke sowie deren Eigentümer zu ersehen sind.
3. Als Eigentümer ist in das Grundbuch einzutragen:
a) bei Wasserläufen erster Ordnung der Staatz
b) bei Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung, soweit nicht einer
der unter c und d aufgeführten Fälle vorliegt, der Anlieger 8
des Wassergesetzes);
Fc) bei Wasserläufen zweiter Ordnung in den im § 323 des Wassergesetzes
bezeichneten Gebietsteilen der Deich= und Sielverband, zu
dem der Wasserlauf gehört;
4) bei natürlichen Wasserläufen zweiter und dritter Ordnung in der
Provinz Hessen-Nassau die Gemeinde, die den Wasserlauf zu unterhalten
hat.