Full text : Preußische Gesetzsammlung. 1914. (105)

3.  Der  erste  Absatz  des  Artikel  28  erhält  folgenden  zweiten  Satz:

In  den  Fällen  des  Artikel  20  Nr.  2  darf  die  Anlegung  des  Grundbuchblatts
  erst  erfolgen,  nachdem  in  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirke
das  Grundstück  liegt,  die  Absicht  der  Anlegung  und  die  Person  des
als  Eigentümer  Einzutragenden  öffentlich  bekannt  gemacht  und  seit  der
Bekanntmachung  ein  Monat  verstrichen  ist;  die  Art  der  Bekanntmachung
bestimmt  das  Grundbuchamt.

4.  Hinter  Artikel  35  wird  folgender  Artikel  35  a  eingeschaltet:

Hat  im  Eeltunzebereiche  der  Artikel  15  oder  16  oder  im  Gebiete  des  vormaligen
  Herzogtums  Nassau  ein  Wasserlauf  oder  ein  Anteil  an  einem  Wasserlauf
ein  Grundbuchblatt  noch  nicht  erhalten,  so  finden  die  Vorschriften  des  Artikel  15,
der  Artikel  17  bis  32  und  der  Verordnung,  betreffend  die  Anlegung  der  Grundbücher
  im  Gebiete  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau,  vom  11.  Dezember  1899
(Gesetzsamml.  S.  595)  mit  folgenden  Maßgaben  entsprechende  Anwendung:

1.  Uber  Besitz  und  Eigentum  sind  zu  vernehmen,  soweit  nicht  die  Vernehmung
  aus  besonderen  Gründen  untunlich  oder  unnötig  erscheint,

bei  Wasserläufen  erster  Ordnung  auch  die  mit  der  Verwaltung
des  Wasserlaufs  betraute  Provinzialbehörde,

bei  Wasserläufen  zweiter  und  dritter  Ordnung  auch  die  Anlieger
G  8  des  Wassergesetzes  vom  7.  April  1913,  Gesetzsamml.  S.  53),

bei  Wasserläufen  zweiter  Ordnung  in  den  im  §9  323  des  Wassergesetzes
  bezeichneten  Gebietsteilen  auch  der  Vorsteher  des  Deichund
  Sielverbandes,  zu  dem  der  Wasserlauf  gehört,

bei  den  natürlichen  Wasserläufen  zweiter  und  dritter  Ordnung  in
der  Provinz  Hessen-Nassau  auch  der  Vorsteher  der  Gemeinde,
die  den  Wasserlauf  zu  unterhalten  hat.

2.  Wer  das  Eigentum  in  Anspruch  nimmt,  hat  auf  Erfordern  des  Grundbuchamts
  eine  von  dem  Fortschreibungsbeamten  beglaubigte  Karte  vorzulegen,
  aus  der  die  Lage  des  Wasserlaufs  oder  Wasserlaufanteils  und
die  Ufergrundstücke  sowie  deren  Eigentümer  zu  ersehen  sind.

3.  Als  Eigentümer  ist  in  das  Grundbuch  einzutragen:

a)  bei  Wasserläufen  erster  Ordnung  der  Staatz

b)  bei  Wasserläufen  zweiter  und  dritter  Ordnung,  soweit  nicht  einer
der  unter  c  und  d  aufgeführten  Fälle  vorliegt,  der  Anlieger  8
des  Wassergesetzes);

Fc)  bei  Wasserläufen  zweiter  Ordnung  in  den  im  §  323  des  Wassergesetzes
  bezeichneten  Gebietsteilen  der  Deich=  und  Sielverband,  zu
dem  der  Wasserlauf  gehört;

4)  bei  natürlichen  Wasserläufen  zweiter  und  dritter  Ordnung  in  der
Provinz  Hessen-Nassau  die  Gemeinde,  die  den  Wasserlauf  zu  unterhalten
  hat.