Full text : Wehr-Katechismus.

164  Beilage  IX.

§  27.
Arbeits-Personal  der  Verpflegsabtheilungen.

Die  Mannschaft  für  die  Bäckerei,  Metzgerei  und  die  Magazinsarbeiter
  erhalten  neben  dem  Bezuge  ihres  militärischen  Grades  bei  besonderer,
  anstrengender  Dienstleistung  eine  vom  Commandirenden  zu  bestimmende
  Zulage.

g  28.
Civilarbeiter.

Tritt  die  Nothwendigkeit  ein,  zu  Arbeiten  der  Bäcker,  Metzger  und
Maurer  ꝛc.  Personen  des  Civilstandes  zu  verwenden,  wozu  der  Commandirende
  oder  nach  Umständen  der  Divisions=  2c.  Commandant  die  besondere
Genehmigung  zu  ertheilen  hat,  so  sind  deren  Bezüge  contraktmäßig  festzustellen.
  «

8  29.
Kriegsge  fangene.

Für  die  in  Kriegsgefangenschaft  gerathenen  Unteroffiziere,  Soldaten
  rc.  enden  sämmtliche  Bezüge  mit  dem  auf  die  Gefangennehmung.
derselben  nächstfolgenden  Löhnungstage.

Bei  dem  Einrücken  aus  der  Kriegsgefangenschaft  erhalten  dieselben
die  bis  zu  dem  bemerkten  Zeitraume  etwa  gutgemachten  und  noch  nicht
erhaltenen  Gebühren  nachbezahlt.  Besondere  Umstände  können  Veranlassung
  geben,  höchsten  Orts  weitere  Nachzahlungen  zu  bewilligen.  —  Von
dem  Tage  an,  an  welchem  diese  aus  der  Kriegsgefangenschaft  einrückenden
Unteroffiziere,  Soldaten  r2c.  sich  nachweislich  bei  einer,  dem  feindlichen  Bezirke
  nächstgelegenen  Civil=  oder  Militärbehörde  gemeldet  haben,  oder  an
welchem  dieselben  zur  Transportirung  übernommen  werden,  treten  sie
wieder  in  den  Bezug  aller  ihrer  Gebühren.

30.
Vermißte.

Die  gutgemachten  Gebühren  der  im  Kriege  vermißten  Unteroffiziere,
Soldaten  2c.  werden,  wenn  über  ihre  Existenz  keine  legale  oder  ganz  verlässige
  Auskunft  erlangt  werden  kann,  bis  zu  dem  Tage,  an  welchem  dieselben
  vermißt  wurden,  verrechnet  und  nach  förmlicher  Abschreibung  des.
Vermißten  in  den  Listen  von  der  Kriegskasse,  den  bestehenden  gesetzlichen
Bestimmungen  gemäß  und  unter  Cautionsleistung,  durch  die  betreffende
#  an  die  zur  Empfangsnahme  Berechtigten  auf  Verlangen  ausczahlt.



Kann  der  Tag  des  Abganges  der  Vermißten  nicht  mit  Bestimmtheit
  ermittelt  werden,  so  ist  hierüber  für  Verrechnung  der  Gebühren  höchste
Entschließung  zu  erholen.

Bei  allenfallsigem  Wiedereintreffen  der  Vermißten  sind  dieselben  von,
dem  Tage,  an  welchem  sie  in  den  Listen  als  vermißt  abgeschrieben  wurden,
wieder  in  Zugang  zu  nehmen,  hinsichtlich  ihrer  Gebühren  aber  gleich  jenen
aus  der  Kriegsgefangenschaft  Einrückenden  zu  behandeln.