164 Beilage IX.
§ 27.
Arbeits-Personal der Verpflegsabtheilungen.
Die Mannschaft für die Bäckerei, Metzgerei und die Magazinsarbeiter
erhalten neben dem Bezuge ihres militärischen Grades bei besonderer,
anstrengender Dienstleistung eine vom Commandirenden zu bestimmende
Zulage.
g 28.
Civilarbeiter.
Tritt die Nothwendigkeit ein, zu Arbeiten der Bäcker, Metzger und
Maurer ꝛc. Personen des Civilstandes zu verwenden, wozu der Commandirende
oder nach Umständen der Divisions= 2c. Commandant die besondere
Genehmigung zu ertheilen hat, so sind deren Bezüge contraktmäßig festzustellen.
«
8 29.
Kriegsge fangene.
Für die in Kriegsgefangenschaft gerathenen Unteroffiziere, Soldaten
rc. enden sämmtliche Bezüge mit dem auf die Gefangennehmung.
derselben nächstfolgenden Löhnungstage.
Bei dem Einrücken aus der Kriegsgefangenschaft erhalten dieselben
die bis zu dem bemerkten Zeitraume etwa gutgemachten und noch nicht
erhaltenen Gebühren nachbezahlt. Besondere Umstände können Veranlassung
geben, höchsten Orts weitere Nachzahlungen zu bewilligen. — Von
dem Tage an, an welchem diese aus der Kriegsgefangenschaft einrückenden
Unteroffiziere, Soldaten r2c. sich nachweislich bei einer, dem feindlichen Bezirke
nächstgelegenen Civil= oder Militärbehörde gemeldet haben, oder an
welchem dieselben zur Transportirung übernommen werden, treten sie
wieder in den Bezug aller ihrer Gebühren.
30.
Vermißte.
Die gutgemachten Gebühren der im Kriege vermißten Unteroffiziere,
Soldaten 2c. werden, wenn über ihre Existenz keine legale oder ganz verlässige
Auskunft erlangt werden kann, bis zu dem Tage, an welchem dieselben
vermißt wurden, verrechnet und nach förmlicher Abschreibung des.
Vermißten in den Listen von der Kriegskasse, den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen gemäß und unter Cautionsleistung, durch die betreffende
# an die zur Empfangsnahme Berechtigten auf Verlangen ausczahlt.
Kann der Tag des Abganges der Vermißten nicht mit Bestimmtheit
ermittelt werden, so ist hierüber für Verrechnung der Gebühren höchste
Entschließung zu erholen.
Bei allenfallsigem Wiedereintreffen der Vermißten sind dieselben von,
dem Tage, an welchem sie in den Listen als vermißt abgeschrieben wurden,
wieder in Zugang zu nehmen, hinsichtlich ihrer Gebühren aber gleich jenen
aus der Kriegsgefangenschaft Einrückenden zu behandeln.