Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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waltungsorganisation  erreicht,  die  aber  doch  nur  ein  staatlicher
Verwaltungszweig  war.  Nur  in  den  westlichen  Provinzen  be—
standen  daneben,  wie  von  Alters  hergebracht,  synodale  Bildungen,
neu  geregelt  und  verallgemeinert  durch  die  rheinisch-westfälische
Kirchenordnung  vom  5.  März  1835.  Der  verfassungsmäßigen
Selbständigkeit  der  Kirche  trug  die  durch  Erlaß  vom  29.  Juni
1850  erfolgte  Bildung  des  Evangelischen  Oberkirchenrats  als
oberster  Behörde  Rechnung.  Nach  verschiedenen  Ansätzen  und
Versuchen  erfolgte  dann  die  abschließende  Organisation  durch  die
vom  Könige  als  Inhaber  des  landesherrlichen  Kirchenregiments
erlassene  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  für  die  östlichen
Provinzen  vom  10.  September  1873  und  die  Generalsynodalordnung
  vom  20.  Jannar  1876,  erstere  durch  Staatsgesetz  vom
25.  Mai  1874,  letztere  durch  solches  vom  3.  Juni  1876
unter  gleichzeitiger  Feststellung  der  staatlichen  Aussichtsrechte
sanktioniert.

Die  evangelische  Landeskirche  ist  nicht  mehr  Staatseinrichtung,
sondern  eine  vom  Staate  verschiedene  Rechtsgemeinschaft,  doch  durch
das  landesherrliche  Kirchenregiment  aufs  engste  mit  dem  Staate
verbunden.  Das  landesherrliche  Kirchenregiment  steht  dem  Könige
kraft  seines  monarchischen  Rechts  zu,  wird  mit  ihm  erworben  und
verloren.  Doch  handelt  es  sich  dabei  nicht  um  staatliche,  sondern
um  kirchliche  Befugnisse,  die  daher  zwar  innerhalb  der  durch  das
staatliche  Recht  gezogenen  Schranken,  aber  nach  den  eigentümlichen
Ordnungen  der  Kirche  zu  üben  sind.

Die  Genehmigung  der  grundlegenden  kirchlichen  Ordnungen
von  1873  und  1874  durch  Staatsgesetz  war  erforderlich,  soweit
in  der  Vertretung  der  Gemeinden  nach  außen,  der  Vermögensverwaltung,
  dem  Patronate,  dem  Besteuerungsrechte,  eine  Berührung
  der  kirchlichen  Gemeinschaft  mit  dem  Staate  stattfand,  und
um  überhaupt  in  die  bisher  ausschließlich  staatliche  Rechtsordnung
für  die  Kirche  eine  Bresche  zu  legen  und  für  eigene  kirchliche  Ordnungen
  Raum  zu  schaffen.

Nunmehr  gibt  es  aber  ein  selbständiges  kirchliches  Gesetzgebungs-
  und  Verordnungsrecht  in  den  kirchenrechtlich  vorgeschriebenen
  Formen  für  die  ganze  Landeskirche  wie  für  einzelne