Full text : Die Kriegsgesetze des bürgerlichen Rechts für Laien und Juristen.

Veränderungen  im  Konkursverfahren.  27

hingewiesen  und  ist  anzunehmen,  daß  auch  die  Justizminister
  der  übrigen  deutschen  Staaten  diesem  Beispiele
  folgen  werden.

II.  Verträge.

Im  allgemeinen.

Verträge  jeder  Art  bleiben  voll  gültig.  Der  Krieg
gilt  nicht  als  höhere  Gewalt,  durch  die  der  Schuldner
  berechtigt  würde,  die  Erfüllungen  seiner  Verpflichtungen
  zu  verweigern.  Nur  wenn  infolge  des
Krieges  die  Leistung  unmöglich  gemacht  wird,  dann
wird  der  Schuldner  von  der  Erfüllung  des  Vertrages
befreit.  Auf  einzelne  wichtigere  Verträge,  auf  welche
der  Krieg  unter  Umständen  von  Einfluß  ist,  soll  hier
kurz  eingegangen  werden.

1.  Kaufvertrag.

Die  Kaufverträge  werden  im  allgemeinen  von  dem
Kriege  nicht  berührt  und  bleiben  bestehen.  Für
die  Zablung  des  Kaufpreises  gelten  aber  zunächst
die  bezüglich  der  Zahlungsfristen  unter  1  3  angegebenen
  Vorschriften.  Infolge  des  Krieges  können
aber  Umstände  eintreten,  welche  die  Leistung  unmöglich
  machen.  Ist  z.  B.  vor  der  Kriegserklärung,
  etwa  im  Juli  1914  ein  Kaufvertrag  über
bewegliche  oder  unbewegliche  Sachen  abgeschlossen