Veränderungen im Konkursverfahren. 27
hingewiesen und ist anzunehmen, daß auch die Justizminister
der übrigen deutschen Staaten diesem Beispiele
folgen werden.
II. Verträge.
Im allgemeinen.
Verträge jeder Art bleiben voll gültig. Der Krieg
gilt nicht als höhere Gewalt, durch die der Schuldner
berechtigt würde, die Erfüllungen seiner Verpflichtungen
zu verweigern. Nur wenn infolge des
Krieges die Leistung unmöglich gemacht wird, dann
wird der Schuldner von der Erfüllung des Vertrages
befreit. Auf einzelne wichtigere Verträge, auf welche
der Krieg unter Umständen von Einfluß ist, soll hier
kurz eingegangen werden.
1. Kaufvertrag.
Die Kaufverträge werden im allgemeinen von dem
Kriege nicht berührt und bleiben bestehen. Für
die Zablung des Kaufpreises gelten aber zunächst
die bezüglich der Zahlungsfristen unter 1 3 angegebenen
Vorschriften. Infolge des Krieges können
aber Umstände eintreten, welche die Leistung unmöglich
machen. Ist z. B. vor der Kriegserklärung,
etwa im Juli 1914 ein Kaufvertrag über
bewegliche oder unbewegliche Sachen abgeschlossen