Das Dentshe Reih und seine einzelnen Slieder. (August 5.) 121
haben, der ihnen zugefallenen Aufgabe nach besten Kräften gerecht zu
werden, und daß ihre Bemühungen nicht ohne Erfolg geblieben find. Daß
die Konferenz utopische Träume mit einem Schlage verwirklichen würde,
hatte kein verständig Denkender erwartet, aber bei einem so gewaltigen
Problem, dem schwierigsten und umfassendsten Werke der Welt, vermögen
auch scheinbar kleine Schritte von segenbringender Bedeutung zu werden,
wenn dieselben sich innerhalb des Erreichbaren halten und dabei doch in
der Richtung auf das Ideal erfolgen, das nicht von heute auf morgen er-
reichbar ist. Eine zweifellos wertvolle Errungenschaft ist zunächst die
von der Konferenz erzielte Einigung über die Ausdehnung der bisher
nur für den Landkrieg geltenden Genfer Konvention auf den Seekrieg.
Durch neue Be-stimmungen ist besonders die Unverletzlichkeit der militä-
rischen Hospitalschiffe anerkannt worden und auch die von Privaten und
Wohlthätigkeitsgesellschaften ausgerüsteten Hospitalschiffe sollen unter ge-
wissen, genau formulierten Beschränkungen den weitestgehenden Schutz
genießen. Geistliche und Sanitätspersonen sind unverletzlich. Für
schonende Behandlung in Feindeshand gefallener Verwundeter und Kranker
ist gesorgt. Auch mit der Ausarbeitung des kodifizierten Kriegsrechts für
den Landkrieg hat die Konferenz eine verdienstvolle Arbeit verrichtet. Der
darüber ausgearbeiteten, 60 Artikel umfassenden Konvention liegt die
seinerzeit nicht ratifizierte Brüsseler Deklaration von 1874 zugrunde,
deren Bestimmungen aber vielfache Erweiterungen und Verbesserungen er-
fahren haben. Gegen Flüchtlinge und wieder ergriffene Kriegsgefangene,
sollen fort an nur Disziplinarstrafen zulässig sein. Zur Erkundigung
über das Schicksal der Kriegsgefangenen sind Auskunftsstellen in Aussicht
genommen. Die Bestrebungen der Wohlthätigkeitsanstalten zur Erleichte-
rung des Lebens der Kriegsgefangenen erhalten das weitestgehende Ent-
gegenkommen zugesichert. Eingehende Bestimmungen regeln den Schutz
der Bewohner des besetzten Landes sowie die Heimbeförderung der Ver-
wundeten und Kranken. Hervorgehoben zu werden verdient, daß gemäß den
getroffenen Festsetzungen von der deutschen Kriegsführung schon bisher
verfahren worden ist. Es liegt in der Natur der Dinge, daß auf diesem
Gebiet nur mit äußerster Vorsicht vorzugehen war. Demgemäß tragen
die Festsetzungen zunächst durchweg fakultativen Charakter. Ein jeder
Staat benennt bis zu vier geeignete Personen für den Schiedsrichterdienst.
Aus der Gesamtheit wird eine permanente Liste gebildet, aus der die
streitenden Staaten die Schiedsrichter wählen sollen. Kein Staat ist ge-
zwungen, sich dieser Einrichtung zu bedienen, vielmehr erfolgt die An-
rufung der Schiedsgerichtseinrichtung und die Auswahl der Schiedsrichter
lediglich im Wege freier Vereinbarungen zwischen den Streitenden.
Auch die Vorschriften betreffend das Schiedsgerichts-Verfahren gelten nur, so-
weit die Parteien nichts vereinbaren. Den gleichen Charakter der Freiwillig
keit tragen die Bestimmungen über die allgemeine und sogenannte spezielle
Vermittlung, sowie die internationalen Enquetekommissionen zur Aufklärung
thatsächlicher Verhältnisse. Wenn die Beratung über die Frage der Ein-
schränkung einer Verstärkung der Heereseinrichtungen, insbesondere die
Herbeiführung eines Stillstandes in der Vervollkommnung der Waffen,
ohne eigentliches Ergebnis geblieben ist, so lag dies in der Natur der ge-
gebenen Verhältnisse. Es ist aber als ein nicht geringes Verdienst der
Konferenz anzuschlagen, die Unmöglichkett dargelegt zu haben, auf diesem
Gebiet zu einschneidenden Vereinbarungen zu gelangen. Es ist schließlich
mit Befriedigung zu begrüßen, daß auf der Konserenz mit erheblicher
Mehrheit über das Verbot einzelner Kriegsmittel und Kampfesarten, welche
das menschliche Gefühl besonders abstoßen, Vereinbarungen getroffen