222 Grof#britannien und Frland. (August 28.— September 12.)
28. August. Auf die letzten Anerbietungen der Südafrika-
nischen Republik erwidert Chamberlain:
Die Vorschläge Transvaals würden nicht als Antwort auf den Vor-
schlag, eine gemeinsame Kommission zu wählen, angesehen. Das Anerbieten
einer fünfjährigen Naturalisationsfrist wird anerkannt als Milners Bloem-
fontein Programm entsprechend. Bezüglich der Suzeränität wird auf die
letzte Depesche hierüber verwiesen, worin die britische Regierung, unter
Wiederfeststellung und Aufrechterhaltung ihres Anspruchs erklärt, sie wünsche
diese Sache mit der Transvaal-Regierung nicht weiter zu besprechen. Be-
züglich künftiger Uneinigkeiten wird die Hoffnung ausgedrückt, daß dafür
keine Gelegenheit sich bieten wird, falls die gleichen Rechte befriedigend
gewährt werden; doch könne Großbritannien seine Rechte unter den beiden
Conventionen nicht aufgeben. Schließlich wird eine neue Konferenz in
Kapstadt vorgeschlagen, um die Einsetzung eines vorgeschlagenen Schieds-
gerichtshofs, zur Beilegung künftiger Differenzen zu arrangieren, sowie um
alle noch bestehenden Streitangelegenheiten zu erwägen und beizulegen. — Es
heißt, Transvaal sehe diese Depesche nicht als Antwort auf ihre letzten
Vorschläge an und werde wahrscheinlich am Ende der Woche eine Antwort-
depesche schicken.
12. September. Die englische Regierung richtet folgende Note
an die Südafrikanische Regierung:
„Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort auf Ihre Note vom 2. d. M.
zu erklären, daß J. M. Regierung Ihre Note so versteht, daß der Vorschlag,
welchen die Republik in ihrer Note vom 19. August machte, zurückgezogen
ist, weil die Antwort J. M. Regierung, enthalten in meiner Note vom
30. August, mit Bezug auf eine zukünftige Intervention und die Suzeränität
IJ. M. Regierung nicht annehmbar ist. J. M. Regierung hat absolut die
Ansicht über den politischen Status zurückgewiesen, wie sie die Regierung
der Republik in ihrer Note vom 16. April 1898 an mich und in ihrer
Note vom 9. Mai 1899 ausgedrückt yat, indem sie den Status eines sou-
veränen, internationalen Staates beansprucht. J. M. Regierung ist daher
nicht in der Lage, irgend einen Vorschlag dieser Art in Erwägung zu ziehen.
Aus diesem Grunde war J. M. Regierung genötigt, den letzten Vorschlag
der Republik in der Form, wie er gemacht wurde, als unannehmbar an-
zusehen. J. M. Regierung kann ihre Zustimmung nicht dazu erklären,
auf die Vorschläge zurückzugehen, welche an Stelle der in der Note der
Republik vom 19. August erwähnten treten sollen, insbesondere da sie der
Ansicht ist, daß das Gesetz vom März 1899, in welchem diese Vorschläge
endgültig formuliert sind, zu ungenügend ist, um eine sofortige substantielle
Vertretung zu sichern, welche J. M. Regierung stets im Auge hält und
welche, wie sie aus der Antwort der Regierung der Südafrikanischen Re-
publik annimmt, letztere für verständig hielt. Ueberdies deutet die Vor-
legung der Vorschläge in der Note vom 19. August darauf hin, daß sie
selbst anerkennt, daß ihr früheres Anerbieten erweitert werden kann und
daß dabei die Unabhängigkeit der Südafrikanischen Republik in keiner
Weise verletzt werde. J. M. Regierung ist noch bereit, das in den §8 1,
2 und 3 der Note vom 19. August gemachte Anerbieten, für sich genommen,
zu acceptieren, vorausgesetzt, daß die von J. M. Regierung vorgeschlagene
Untersuchung (sei es gemeinsam, wie J. M. Regierung ursprünglich bean-
tragte, sei es einseitig) zeigt, daß das neue System der Republik sich nicht
einschränken wird durch Bestimmungen, welche die Absicht, den Nitlanders
sofort eine wesentliche Vertretung zu geben, zunichte machen. In Ver-