Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Afrika. (März 24.—Juni 4.) 297 
24. März. (Südafrikanische Republik.) 21000 Aus- 
länder übergeben dem englischen Agenten eine Petition an die 
Königin, worin sie ausführen, daß sich ihre Lage seit 1895 beständig 
berschlechtert habe und die Regierung sie tyrannisiere. 
5. April. (Deutsch-Südwestafrika.) Es wird eine direkte 
Kabelverbindung mit Swakopmund über Madeira hergestellt. 
13. April. (Kapland.) Durch Nachwahlen zur gesetzgebenden 
Versammlung erringt der Afrikanderbund eine Mehrheit von fünf 
Stimmen über die Partei von Cecil Rhodes. 
Anf. Mai. (Südafrikanische Republik.) 23000 Aus- 
länder protestieren gegen die Petition vom 24. März und sprechen 
der Regierung ihr Vertrauen aus. 
4. Mai. (Kapland.) Der Gouverneur Milner schildert in 
einer Depesche an Chamberlain die Lage der englischen Unterthanen 
in der Südafrikanischen Republik aufs schwärzeste. Sie befänden 
sich in der Lage von Heloten, und das ihnen zugefügte Unrecht 
untergrabe den Einfluß und das Ansehen Englands. 
Mitte Mai. (Südafrikanische Republik.) Mehrere Eng- 
länder, ehemals Angehörige der englischen Armee, werden unter der 
Anklage, eine Verschwörung gegen die Regierung angestiftet zu 
haben, in Johannesburg verhaftet. 
18. Mai. (Südafrikanische Republik.) Der Präfident 
legt dem Volksraad einen Gesetzentwurf vor, der den Ausländern 
nach einem Aufenthalte von neun Jahren die Bürgerrechte verleiht. 
3Sl. bis 4. Juni. (Oranje-Freistaat.) Zusammenkunft 
zwischen Milner und Krüger in Bloemfontein. 
Milner schlägt vor: 1. Das Stimmrecht kann nach fünfjährigem 
Aufenthalt erworben werden; die Bestimmung hat rückwirkende Kraft; 2. der 
Naturalisationseid wird abgeändert; 3. der fremden Bevölkerung wird eine 
entsprechende Vertretung zugestanden; 4. die Naturalisation gibt sofort volles 
Stimmrecht. Dagegen schlägt Präsident Krüger vor: 1. Zur Erlangung 
der Naturalisation ist ein zweijähriger Aufenthalt im Lande notwendig, 
während das Stimmrecht erst fünf Jahre nach erlangter Naturalisierung 
gewährt wird; 2. jede Person, welche vor 1890 eingewandert ist, soll das 
Stimmrecht nach zwei Jahren erlangen; 3. die Grubenbevölkerung soll auf 
breiterer Grundlage vertreten werden; 4. zur Erlangung der Naturalisation 
ist erforderlich, daß der Betreffende ein bewegliches Eigentum im Werte 
von 150 Pfd. St. hat oder daß der Betreffende ein Haus im Mietwert 
von mindestens 50 Pfd. St. oder ein jährliches Einkommen von wenigstens 
200 Pfd. St. bezieht; 5. der Betreffende muß in dem Lande, in dem er sich 
vorher aufgehalten hat, Bürgerrechte besessen haben; 6. der Naturalisations- 
eid wird gemäß dem im Oranje-Freistaat geltenden festgesetzt; 7. alle Vor- 
schläge des Präsidenten Krüger werden davon abhängig gemacht, daß die 
englische Regierung den Grundsatz des Schiedsgerichts bei Streitigkeiten in
	        
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