Afrika. (März 24.—Juni 4.) 297
24. März. (Südafrikanische Republik.) 21000 Aus-
länder übergeben dem englischen Agenten eine Petition an die
Königin, worin sie ausführen, daß sich ihre Lage seit 1895 beständig
berschlechtert habe und die Regierung sie tyrannisiere.
5. April. (Deutsch-Südwestafrika.) Es wird eine direkte
Kabelverbindung mit Swakopmund über Madeira hergestellt.
13. April. (Kapland.) Durch Nachwahlen zur gesetzgebenden
Versammlung erringt der Afrikanderbund eine Mehrheit von fünf
Stimmen über die Partei von Cecil Rhodes.
Anf. Mai. (Südafrikanische Republik.) 23000 Aus-
länder protestieren gegen die Petition vom 24. März und sprechen
der Regierung ihr Vertrauen aus.
4. Mai. (Kapland.) Der Gouverneur Milner schildert in
einer Depesche an Chamberlain die Lage der englischen Unterthanen
in der Südafrikanischen Republik aufs schwärzeste. Sie befänden
sich in der Lage von Heloten, und das ihnen zugefügte Unrecht
untergrabe den Einfluß und das Ansehen Englands.
Mitte Mai. (Südafrikanische Republik.) Mehrere Eng-
länder, ehemals Angehörige der englischen Armee, werden unter der
Anklage, eine Verschwörung gegen die Regierung angestiftet zu
haben, in Johannesburg verhaftet.
18. Mai. (Südafrikanische Republik.) Der Präfident
legt dem Volksraad einen Gesetzentwurf vor, der den Ausländern
nach einem Aufenthalte von neun Jahren die Bürgerrechte verleiht.
3Sl. bis 4. Juni. (Oranje-Freistaat.) Zusammenkunft
zwischen Milner und Krüger in Bloemfontein.
Milner schlägt vor: 1. Das Stimmrecht kann nach fünfjährigem
Aufenthalt erworben werden; die Bestimmung hat rückwirkende Kraft; 2. der
Naturalisationseid wird abgeändert; 3. der fremden Bevölkerung wird eine
entsprechende Vertretung zugestanden; 4. die Naturalisation gibt sofort volles
Stimmrecht. Dagegen schlägt Präsident Krüger vor: 1. Zur Erlangung
der Naturalisation ist ein zweijähriger Aufenthalt im Lande notwendig,
während das Stimmrecht erst fünf Jahre nach erlangter Naturalisierung
gewährt wird; 2. jede Person, welche vor 1890 eingewandert ist, soll das
Stimmrecht nach zwei Jahren erlangen; 3. die Grubenbevölkerung soll auf
breiterer Grundlage vertreten werden; 4. zur Erlangung der Naturalisation
ist erforderlich, daß der Betreffende ein bewegliches Eigentum im Werte
von 150 Pfd. St. hat oder daß der Betreffende ein Haus im Mietwert
von mindestens 50 Pfd. St. oder ein jährliches Einkommen von wenigstens
200 Pfd. St. bezieht; 5. der Betreffende muß in dem Lande, in dem er sich
vorher aufgehalten hat, Bürgerrechte besessen haben; 6. der Naturalisations-
eid wird gemäß dem im Oranje-Freistaat geltenden festgesetzt; 7. alle Vor-
schläge des Präsidenten Krüger werden davon abhängig gemacht, daß die
englische Regierung den Grundsatz des Schiedsgerichts bei Streitigkeiten in