58 Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 11.—14.)
Flagge. Rose schildert, wie am 7. Januar mittags das Obergericht durch
Chambers und den englischen Konsul zwangsweise wiedereröffnet wurde,
während der englische Konsul die Beschießung von Apia angedroht und
die „Porpoise" zur Zeit der zwangsweisen Eröffnung des Obergerichts ihre
Geschütze auf das Gerichtsgebäude gerichtet habe, unterließ Rose, sich an
den Kreuzer „Falke“ zum Schutze Raffels zu wenden, weil er nicht wollte,
daß bewaffnete Abteilungen zweier befreundeter Staaten aus so minimer
Veranlassung sich feindselig gegenüberständen. Rose bespricht dann die
Proklamation vom 7. Januar, worin Chambers das Obergericht von dem
Bestehen irgend einer provisorischen Regierung für unabhängig erklärt,
und die Kundgebung des englischen und amerikanischen Konsuls, worin
Chambers für den einzigen rechtmäßigen Oberrichter erklärt wird, auch
während des Bestehens der provisorischen Regierung.
(Der Bericht im Staats-Archiv B. 62.)
11. März. Der Reichstag bewilligt das Etatsgesetz für die
Schutzgebiete gegen die Stimmen der freisinnigen Volkspartei und
Sozialdemokraten. — In der Debatte war besonders die Frauen-
frage in Südwestafrika behandelt worden.
12. März. (Bayern.) Die Feier der hundertjährigen Herr-
schaft der Linie Pfalz-Zweibrücken in Bayern und der 78. Geburts-
tag des Prinz-Regenten werden gleichzeitig durch Paraden, Schul-
feiern und Festzüge im ganzen Lande gefeiert. (Vgl. Fester, Deutsche
Rundschau Jahrgang 1899.)
14. März. Es wird folgende kaiserliche Verordnung über
die Organisation der oberen Marinebehörden veröffentlicht.
Nachdem Ich Mich entschlossen habe, den Oberbefehl über Meine
Marine ebenso wie über Meine Armee Selbst zu führen, erachte Ich es
nicht für zweckmäßig, wenn zwischen Mir und den einzelnen Befehlshabern
eine zentrale Kommandobehörde steht, die lediglich Meine Befehle zu über-
mitteln haben würde. Ich bestimme daher: 1. Die Behörde „Oberkommando
der Marine"“ kommt in Fortfall. 2. Die bisherige Admiralstabsabteilung
des Oberkommandos wird selbständig mit der Bezeichnung „Admiralstab
der Marine", mit dem „Chef des Admiralstabes der Marine“ an der Spitze
und dem Sitz in Berlin. Der Chef des Admiralstabes wird Mir un-
mittelbar unterstellt. Ich verleihe ihm die Disziplinar- und Urlaubs-
befugnisse, wie sie bisher dem Kommandirenden Admiral zustanden. Im
Admiralstabe werden außer den Admiralstabsgeschäften die militärpolitischen
Angelegenheiten der im Auslande befindlichen Schiffe bearbeitet. Alle
übrigen Abteilungen und Dezernate des Oberkommandos werden aufgelöst.
3. Es werden Mir ferner unmittelbar unterstellt: die Chefs der Marine-
stationen, der Inspekteur des Bildungswesens, der Chef des I. Geschwaders,
der Chef des Kreuzergeschwaders. Ich verleihe diesen Befehlshabern die
gerichtsherrlichen, Disziplinar- und Urlaubsbefugnisse, wie sie bisher dem
Kommandierenden Admiral zustanden. 4. Ich behalte Mir vor, einen
„Generalinspekteur der Marine“ zu ernennen. Ich werde Meine Befehle
zur Ausführung von Inspizierungen im Bereich der gesamten Marine
diesem Offizier für jeden einzelnen Fall zugehen lassen. 5. Ich behalte
Mir ferner vor, nach Ausspruch der Mobilmachung sowie alljährlich für
die Dauer der Herbstmanöver den Flottenchef zu ernennen. 6. Die im