Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Fünfzehnter Jahrgang. 1899. (40)

Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 14.) 59 
Auslande befindlichen selbstständigen Schiffskommandos werden Mir in 
allen militärpolitischen Angelegenheiten unmittelbar unterstellt. Ich werde 
diesen Schiffskommandos Meine Befehle durch den Chef des Admiralstabes 
zugehen lassen. 7. In allen Angelegenheiten, die sich nicht auf die militär- 
politische Verwendung beziehen, werden die im Auslande befindlichen selbst- 
ständigen Schiffskommandos, mit Ausnahme der Seekadetten- und Schiffs- 
jungen-Schulschiffe, demjenigen Stationskommando unterstellt, welches die 
Besatzung kommandiert hat. In technischen und Verwaltungsangelegenheiten 
verkehren die Kommandos der im Auslande befindlichen Schiffsverbände 
und Schiffe unmittelbar mit dem Reichs-Marineamt. 8. Die Seekadetten- 
und Schiffsjungen-Schulschiffe sowie die Schiffsjungenabteilung werden der 
Inspektion des Bildungswesens mit der unter 6. erwähnten Einschränkung 
unterstellt. 9. Die Inspektionen des Torpedowesens und der Marine- 
Infanterie werden dem Kommando der Marinestation der Ostsee, die 
Inspektion der Marine-Artillerie wird dem Kommando der Marinestation 
der Nordsee unterstellt. Die Beziehungen dieser Behörden zum Reichs- 
Marineamt werden hierdurch nicht geändert. 10. Die Kommandierung 
aller Seeoffiziere und Offiziere der Marine-Infanterie, welche bisher vom 
Kommandierenden Admiral zu verfügen waren, behalte Ich Mir vor, 
ebenso die der Sanitätsoffiziere, soweit Versetzungen von einem Befehls- 
bereich in den anderen damit verbunden sind. Die Ausbildung und dem- 
zufolge die Stellenbesetzung der Maschineningenieure ist Sache der Stations- 
kommandos. Machen die Stellenbesetzungen Versetzungen von einem Befehls- 
bereich in den anderen notwendig, so sind dieselben bei Mir zu beantragen. 
11. Die Besatzungen für die Schiffe stellt das Kommando der Station, 
welcher das Schiff angehört. Bei Differenzen zwischen den Schiffs- bezw. 
Geschwaderkommandos und den Landbehörden über die Zusammensetzung 
der Besatzungen und die Auswechslung von Mannschaften entscheiden die 
Stationskommandos. Die Interessen der Schiffskommandos sind hierbei in 
erster Reihe zu berücksichtigen. Mannschaftsausgleiche zwischen beiden 
Stationen regelt das Reichs-Marineamt. 12. Die Mobilmachungs- 
bestimmungen sind vom Staatssekretär des Reichs-Marineamts zu bearbeiten. 
Zentralstellen für die Friedensvorbereitungen und die Durchführung der 
Mobilmachung innerhalb ihres Stationsbereichs bleiben wie bisher die 
Stationskommandos. 
14. März. (Berlin.) Ludwig Bamberger, bis 1893 Ab- 
geordneter, Führer der freisinnigen Vereinigung und früher der 
Nationalliberalen, fast 76 Jahre alt, †. 
14. März. (Reichstag.) Zweite Beratung der Militär- 
vorlage. 
Die Kommission hat beschlossen, statt einer Friedenspräsenz von 
502506 nur eine solche von 495.500 Gemeinen zu bewilligen. — Kriegs- 
minister v. Goßler: Bei der ersten Beratung der Militärvorlage im Plenum, 
habe ich der Erwartung Ausdruck gegeben, daß es innerhalb der Kommission 
gelingen würde, eine Einigung über die Vorlage der verbündeten Regierungen 
zu erzielen. Ich ging davon aus, daß die Armee ein einigendes Element 
für alle Parteien sei und daß, wo es sich um Maßnahmen für die Ver- 
teidigung des Vaterlandes handele, parteipolitische Interessen nicht in 
Frage kommen könnten. Ich glaube, daß ich in dieser Zuversicht mich im 
Einverständnis mit allen maßgebenden Parteien des Hauses befinde. Die 
Kommissionsberatungen haben nun in vieler Hinsicht zu einem erfreulichen 
Resultat geführt. Es ist anerkannt worden, daß die geplante Heeres- 

	        
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