Das Deutsche Reich und seine einzelnen Glieder. (März 14.) 59
Auslande befindlichen selbstständigen Schiffskommandos werden Mir in
allen militärpolitischen Angelegenheiten unmittelbar unterstellt. Ich werde
diesen Schiffskommandos Meine Befehle durch den Chef des Admiralstabes
zugehen lassen. 7. In allen Angelegenheiten, die sich nicht auf die militär-
politische Verwendung beziehen, werden die im Auslande befindlichen selbst-
ständigen Schiffskommandos, mit Ausnahme der Seekadetten- und Schiffs-
jungen-Schulschiffe, demjenigen Stationskommando unterstellt, welches die
Besatzung kommandiert hat. In technischen und Verwaltungsangelegenheiten
verkehren die Kommandos der im Auslande befindlichen Schiffsverbände
und Schiffe unmittelbar mit dem Reichs-Marineamt. 8. Die Seekadetten-
und Schiffsjungen-Schulschiffe sowie die Schiffsjungenabteilung werden der
Inspektion des Bildungswesens mit der unter 6. erwähnten Einschränkung
unterstellt. 9. Die Inspektionen des Torpedowesens und der Marine-
Infanterie werden dem Kommando der Marinestation der Ostsee, die
Inspektion der Marine-Artillerie wird dem Kommando der Marinestation
der Nordsee unterstellt. Die Beziehungen dieser Behörden zum Reichs-
Marineamt werden hierdurch nicht geändert. 10. Die Kommandierung
aller Seeoffiziere und Offiziere der Marine-Infanterie, welche bisher vom
Kommandierenden Admiral zu verfügen waren, behalte Ich Mir vor,
ebenso die der Sanitätsoffiziere, soweit Versetzungen von einem Befehls-
bereich in den anderen damit verbunden sind. Die Ausbildung und dem-
zufolge die Stellenbesetzung der Maschineningenieure ist Sache der Stations-
kommandos. Machen die Stellenbesetzungen Versetzungen von einem Befehls-
bereich in den anderen notwendig, so sind dieselben bei Mir zu beantragen.
11. Die Besatzungen für die Schiffe stellt das Kommando der Station,
welcher das Schiff angehört. Bei Differenzen zwischen den Schiffs- bezw.
Geschwaderkommandos und den Landbehörden über die Zusammensetzung
der Besatzungen und die Auswechslung von Mannschaften entscheiden die
Stationskommandos. Die Interessen der Schiffskommandos sind hierbei in
erster Reihe zu berücksichtigen. Mannschaftsausgleiche zwischen beiden
Stationen regelt das Reichs-Marineamt. 12. Die Mobilmachungs-
bestimmungen sind vom Staatssekretär des Reichs-Marineamts zu bearbeiten.
Zentralstellen für die Friedensvorbereitungen und die Durchführung der
Mobilmachung innerhalb ihres Stationsbereichs bleiben wie bisher die
Stationskommandos.
14. März. (Berlin.) Ludwig Bamberger, bis 1893 Ab-
geordneter, Führer der freisinnigen Vereinigung und früher der
Nationalliberalen, fast 76 Jahre alt, †.
14. März. (Reichstag.) Zweite Beratung der Militär-
vorlage.
Die Kommission hat beschlossen, statt einer Friedenspräsenz von
502506 nur eine solche von 495.500 Gemeinen zu bewilligen. — Kriegs-
minister v. Goßler: Bei der ersten Beratung der Militärvorlage im Plenum,
habe ich der Erwartung Ausdruck gegeben, daß es innerhalb der Kommission
gelingen würde, eine Einigung über die Vorlage der verbündeten Regierungen
zu erzielen. Ich ging davon aus, daß die Armee ein einigendes Element
für alle Parteien sei und daß, wo es sich um Maßnahmen für die Ver-
teidigung des Vaterlandes handele, parteipolitische Interessen nicht in
Frage kommen könnten. Ich glaube, daß ich in dieser Zuversicht mich im
Einverständnis mit allen maßgebenden Parteien des Hauses befinde. Die
Kommissionsberatungen haben nun in vieler Hinsicht zu einem erfreulichen
Resultat geführt. Es ist anerkannt worden, daß die geplante Heeres-