Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achter Band. 1849-1852. (8)

%
Gesetzsammlung

Fürstlich  Reußischen  Lande  jüungerer  Linie.
No.  118.

 

Wir  Heinrich  der  Zwei  und  Sechzigste  von  Gottes  Gnaden

  Jungerer  Linie  und  des  ganzen  Stammes  Aeltester  regierender

  Fürst  Reuß,  Graf  und  Herr  von  Plauen,  Herr  zu  Greiz,
Kranichfeld,  Gera,  Schleiz  und  Lobenstein  2c.  2c.

Zu  Herstellung  msglichster  Rechtsglelchbeit  und  zeitgemäßer  Umgestaltung  der  Serafgesetgebung
  in  den  zu  dem  Bezleie  des  gemelnschafellchen  Oberappellarionsgerichts  zu  Jena
vereiniglen  Staaten  ist  auf  Veranlassung  der  betheiligten  Staatsregierungen  der  Enwurf
eines  gemeinschaftlichen  Strasgesetzbuches  bearbeitet  worden,  über  welchen  Wic  mit  dem  ersten
  ordentlichen  Landtage  Uns  berothen  haben.

Mit  Zustimmung  desselben  ertbeilen  Wir  diesem  Strasgesehbuche  in  der  nachstehenden
Fassung  Unsere  Landessürstliche  Sanktion,  verkündigen  dasselbe  bierdurch  als  Geseh  und  verordnen
  zugleich  über  dessen  Einführung  und  Anwendung  noch  Folgendes:

Art.  1.
Das  Serasgesebbuch  trilt  ven  dem  Augenblicke  seiner  Publication  an  in  gesetzliche  Kraft.
Ale  bisher  göltig  gewesenen  geseblichen  Bestimmungen  über  Beltrasung  von  Verbrechen
und  Vergeben  sind  von  dieser  Zeit  an  ausgehoben,  inlofern  nicht  in  Nachstehendem  oder  in
dem  Scrafsgesetbbuche  selbst  eine  Ausnahme  gemacht  ist.
Art.  2.
Neben  dem  Strafgesetbuche  bleiben  in  Kraft:
1)  alle  Gesete,  Verordnungen  und  Instructionen,  welche  in  den  verschiedenen  Zweigen
der  Staats=  Kirchen=  und  Gemeindeverwaltung  zu  Aufrechthaltung  der  Ordnung  und
Oiseiplin  oder  zum  WVesten  öffenelicher  Anstalten  Strasen  androhen;

Ausgegeben  am  S.  Mai  1852.