58.
Bei bevormupdeten Geisteskranken und Taubstummen ist
der Vormund der zur Stellung des Antrages Berechiügte.
Die Zeit der Berllbung des Delicts ist einflußlos; — nur das
Alter des Berletzten zur Zeit der Antragstellung entscheider. Ein
vor Vollendung des achtzehnten Jahres vom Bertreter gestellter Antrag
bedarf nach Erfüllung dieses Lebensalters nicht der Ratihabition
des Verletzten. Der Ehemann hat nicht das Recht, für seine Chefrau
den Strafantrag zu stellen; vgl. noch § 195; die Ehefrau bedarf
zur Antragsstellung nicht der Zustimmung des Ebemanns.
Der gesetzliche Vertreter kann in den Fällen des Abs. 2 nicht
durch seinen Antrag den Verletzten von der Antragstellung ausschließen.
Ueber die gesetzliche Vertretung selbst entscheiden die Civilgesetze.
Dem Verletzten kann auch ad hoc, insbesondere wenn der
Vertreter selbst der Thäter ist, ein Vertreter durch die Vormundschaftsbehörde
bestellt werden. Dies gilt gleichfalls von der Denunciation
der minderjährigen Ehefrau gegen ihren Ehemann. Ob dem
Verletzten ein besonderer Vertreter bestellt werden kann, wenn der
gesetzliche Vertreter pflichtwidrig, z. B. in Folge einer Bestechung,
den Antrag nicht siellt, ist nach dem Civilrechte zu bestimmen.
Das Wort „bevormundete“ in Al. 3 ist auf „Taubstumme“
mitzubeziehen. Der Bevormundete hat das Recht zum Antrage
nicht, also auch nicht zur Rücknahme. Auf andere Bevormundete
als die in Al. 3 Genannten ist die Bestimmung nicht anzuwenden.
Der gesetzliche Vertreter ist nur als solcher und nicht als
mittelbar Beleidigter zur Antragstellung befugt. Die materiellen
Erlöschungsgründe in der Person des Verletzten selbst beseitigen
daher auch den Autrag des Vertreters, z. B. Tod des Verletzten,
Compensation, — nicht aber der Verzicht des Verletzten.
Die Antragsfrist bei dem Vertreter läuft von seiner Kenntniß, —
bei dem Vertreter ad hoc von seiner Bestellung an.
Eine gesetzliche Stellvertretung des Antragsberechtigten, außer
den Fällen des § 65, besteht nicht. Dagegen kann der Berechtigte
eine andere Person mit der Antragsstellung beauftragen, und zwar
sowohl für einen besonderen Fall, als auch im Allgemeinen, und
hierbei auch sowohl für vorausgegangene, als für spätere Fälle.
Der Beweis des Auftrags kann durch jedes zulässige Beweismittel
geführt werden. Ein mandatum praesumtum reicht nicht hin.