Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Siebzehnter Jahrgang. 1901. (42)

VI. 
Frankreich. 
Anfang Januar. Die nationalistische Presse wirft der Re- 
gierung vor, daß sie Frankreich durch Desorganisation der Armee 
wehrlos mache und das russisch-französische Bündnis entwerte. 
Einige russische Blätter, wie „Nowoje Wremja“ und „Spjet"“, 
stimmen zu. 
8. Januar. Die Kammer beginnt ihre Sitzungen wieder 
und wählt Deschanel zum Präsidenten. 
14. Januar. Die Kammer beginnt die Beratung des 
Vereinsgesetzes. 
Die Hauptbestimmungen sind folgende: Der erste Abschnitt betrifft 
die temporären Vereinigungen, die mit dem Tode oder dem Austritt ihrer 
Mitglieder auch erlöschen. Sie werden bezeichnet als solche, die einen an- 
deren Zweck haben, als Einkünfte zu teilen. Das heißt also, das Geseh 
hat keine Anwendung auf alle Art von Aktiengesellschaften u. s. w. Nu 
und nichtig ist jede Vereinigung, die als Ursache oder Zweck Dinge hat, 
die den Gesetzen der öffentlichen Ordnung, den guten Sitten, der natio- 
nalen Einigkeit und der Regierungsform der Republik zuwiderlaufen. 
Der zweite Abschnitt handelt von den als gemeinnützlich anerkannten, 
dauernden, ihre temporären Mitglieder also überlebenden Vereinigungen. 
Sie haben den Charakter einer bürgerlichen Person. Diese Definition trifft 
also alle Kongregationen. Die Anerkennung der bürgerlichen Perfön- 
lichkeit ist abhängig von der Anerkennung der Allgemeinnützlichkeit. Diese 
Vereinigungen sind aller Handlungen des bürgerlichen Lebens fähig; sie 
dürfen Besitz erwerben, aber nur solche unbeweglichen Güter, die für den 
von ihnen verfolgten Zweck unbedingt nötig sind. Die beweglichen Werte 
müssen in auf den Namen ausgestellten Papieren angelegt werden. Die 
Vereinigungen dürfen Geschenke und Legate annehmen. Alle Immobilien, 
die den Vereinigungen geschenkt oder letztwillig vermacht werden, die aber 
zu dem von ihnen verfolgten Zweck nicht notwendig sind, müssen veräußert 
werden. Der Erlös aus dem Verkauf fließt der Kasse der Vereinigung zu. 
Verboten ist die Annahme der Schenkung eines beweglichen oder unbeweg- 
lichen Gutes mit der Klausel der Nutzuießung für den Schenker. Diese 
Bestimmung trifft ganz besonders die Kongregationen. Denn in den Kreisen 
der Gläubigen ist es vielfach Sitte, den Kongregationen bereits bei Leb-
	        
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