Kußland. (September 3.—Oktober 2.) 291
stellt sind, veröffentlicht. Danach sollen diese Gerichtshöfe aus Professoren
zusammengesetzt werden. Ihrer Kompetenz unterliegen die in den Hoch-
schulen begangenen Ruhestörungen und Streitigkeiten zwischen den Stu-
denten und Professoren oder Beamten der betreffenden Hochschule, sowie
gewisse Vergehen der Studenten.
3. September. (Petersburg.) Die Zarin erleidet eine
Frühgeburt.
15. September. (Kursk.) Der Zar nimmt an den Manö-
vern teil und empfängt einige Dorfälteste, denen er folgende Rede
über die Bauernunruhen hält:
Im Frühling plünderten in einigen Gegenden der Gouvernements
Poltawa und Charkow Bauern die benachbarten Wirtschaften aus. Die
Schuldigen werden die verdiente Strafe erhalten. Die Obrigkeit wird,
dessen bin Ich sicher, in Zukunft derartige Unruhen nicht zulassen. Ich
erinnere Euch an die Worte Meines seligen Vaters, die er in den Tagen
der Krönung an die Wolost-Aeltesten richtete: „Hört auf Eure Adelsmar-
schälle, glaubt keinen törichten Gerüchten!“ Denkt daran, daß man nicht
durch das Besitzergreifen von fremdem Gut reich wird, sondern durch ehr-
liche Arbeit, Sparsamkeit und ein Leben nach den Geboten Gottes. Teilt
alles, was Ich Euch gesagt habe, den anderen Leuten in Euren Dörfern
mit, sowie auch das, daß Ich ihre wirklichen Bedürfnisse nicht ohne Meine
Fürsorge lassen werde.
26. September. Finanzminister v. Witte unternimmt eine
Inspektionsreise in die Mandschurei. Am 7. November kehrt er
an den kaiserlichen Hof nach Livadia zurück.
2. Oktober. (Finnland.) Neue Verfügungen über die Ver-
waltung Finnlands. Stellung der Beamten und des Senats.
1. Allerhöchste Verfügung über die Abänderung einiger auf den
Dienst im Zivilressort bezüglichen Regeln, nach denen künftig auch Personen
russischer Herkunft im Lande zum Dienst zugelassen werden. Danach er-
halten die Kandidaten und graduierten Studenten aller russischen Universi-
täten die gleichen Rechte wie die Kandidaten und graduierten Studenten
der Universität Helsingfors. — 2. Verfügung über die Amtsentsetzung. Die
Entfernung vom Dienst von Personen der Administrativ-Ressorts wird da-
nach der vorgesetzten Behörde anheimgestellt, von der die Anstellung der
betreffenden Beamten abhängt. Die Beamten können mit Ausschluß der
Polizeibeamten und der Beamten der Kanzlei des Generalgouverneurs von
dem Oekonomie-Departement des Senates im Einverständnis mit dem
Generalgouverneur vom Dienst entfernt werden. — 3. Verfügung über die
gerichtliche Belangung von Beamten, die Dienstverbrechen begangen haben,
und über deren Uebergabe an das Gericht die direkten oder die höchsten
Vorgesetzten entscheiden. Die gerichtliche Verfolgung von Personen der
dritten Rangklasse erfolgt mit Allerhöchster Genehmigung, die von Personen
der fünften bis nennten Rangklasse erfolgt seitens des Oekonomie-Departe-
ments des Senats im Einverständnis mit dem Generalgouverneur. Die
Verfügung erstreckt sich auf alle schwebenden Sachen, die noch nicht durch
Urteile, die gesetzliche Kraft erhalten haben, entschieden sind. — 4. Eine
Verfügung über Abänderungen in einigen Abteilungen und Institutionen
des Senates, derzufolge die allgemeine Versammlung beider Departements
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