104 Das eutsche Neich und seine einzelnen Glieder. (Juni 13.)
13. Juni. (Eisenach.) Beschluß der evangelischen Kirchen-
konferenz über den Zusammenschluß der evangelischen Landeskirchen.
Die Deutsche Evangelische Kirchenkonferenz, deren Bestimmung es
ist: „auf Grund des Bekenntnisses wichtige Fragen des kirchlichen Lebens
in freiem Austausch zu besprechen und unbeschadet der Selbständigkeit jeder
einzelnen Landeskirche ein Band ihres Zusammengehörens darzustellen und
die einheitliche Entwickelung ihrer Zustände zu fördern"“, erachtet auch die
einheitliche Vertretung und Förderung der gemeinsamen evangelisch-kirch-
lichen Interessen nach außen als ihre Aufgabe. Um für ihre Tätigkeit
einen engeren Zusammenschluß herbeizuführen und ein jederzeit handlungs-
fähiges Organ zu besitzen, beschließt sie, unter Festhaltung ihrer sonstigen
Ordnungen, ihren ständigen Ausschuß (Beschluß IV der Kirchenkonferenz
von 1900), wie folgt zu gestalten: I. Der Ausschuß, welcher fortan den
Namen „Deutscher Evangelischer Kirchenausschuß" führt, hat wie bisher
die Aufgabe, die Konferenz in der ihr obliegenden Förderung einer ein-
heitlichen Entwickelung der Zustände der einzelnen Landeskirchen zu unter-
stützen. Er hat ferner die gemeinsamen evangelisch-kirchlichen Interessen
wahrzunehmen, insbesondere 1. gegenüber anderen deutschen und außer-
deutschen Kirchengemeinschaften wie den nicht christlichen Religionsgesell-
schaften, 2. in bezug auf die kirchliche Versorgung der Evangelischen in
den deutschen Schutzgebieten, 3. bezüglich der Förderung kirchlicher Ein-
richtungen für die evangelischen Deutschen im Auslande, sowie der Seel-
sorge unter deutschen Auswanderern und Seeleuten — zu 2. und 3. unter
Rücksichtnahme auf konfessionelle Verhältnisse. II. Auf den Bekenntnisstand
und die Verfassung der einzelnen Landeskirchen erstreckt sich die Tätigkeit
des Ausschusses nicht. Ebenso bleiben die kirchenregimentlichen Rechte der
Landesherren unberührt. III. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat sich der
Ausschuß zu unterrichten, was in Anlaß der in der vorhergehenden und
in den früheren Tagungen gefaßten Beschlüsse der Konferenz geschehen ist,
und ist befugt, sich behufs des darüber notwendigen Gedankenaustausches
mit den einzelnen Kirchenregierungen in Verbindung zu setzen. Der Aus-
schuß hat ferner die Entwickelung der Gesetzgebung, sowie die Handhabung
der Gesetze auf den das kirchliche Leben berührenden Gebieten im Auge
zu behalten, etwaige innerhalb seines Zuständigkeitskreises gelegene An-
träge von Kirchenregierungen in Behandlung zu nehmen, das zur För-
derung wichtiger gemeinsamer evangelisch-kirchlicher Interessen, sowie das
zur Befriedigung gemeinsamer Bedürfnisse Erforderliche an den zuständigen
Stellen anzuregen, insbesondere in Wahrung dieser Interessen mit den
Behörden des Reiches und gegebenenfalls mit der Kirchenbehörde des be-
treffenden Landes in Verbindung zu treten, auch unter besonderen Um-
ständen öffentliche Kundgebungen zu erlassen. Der Ausschuß sorgt für eine
Sammlung der Gesetze, Verordnungen, Synodalverhandlungen und son-
stiger für das kirchliche Leben der einzelnen Landeskirchen bedeutsamer
Veröffentlichungen. IV. Zum Ausschuß entsendet die Konferenz fünfzehn
ihrer Mitglieder. Zu ihnen gehört der Vorsitzende der Konferenz. Als
weiter in den Ausschuß zu entsendende Mitglieder der Konferenz werden
ihr drei aus dem Kirchengebiete der älteren, zwei aus dem Kirchengebiete
der neuen Provinzen Preußens, je eins aus den Kirchengebieten Bayerns,
Sachsens und Württembergs von den Abgeordneten der betreffenden Kirchen-
regierungen benannt. Gehört der Vorsitzende der Konferenz einem der
vorgenannten Kirchengebiete an, so ruht oder beschränkt sich verhältnis-
mäßig die betreffende Benennung, solange er als Vorsitzender der Konferenz
Mitglied des Ausschusses ist. Scheidet er aus dieser Stellung vor Ablauf