Das Denisqhe Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 16.) 105
seiner Wahlperiode aus, so veranlaßt der Ausschuß, daß ihm als Ersatz-
mann ein Konferenzmitglied aus dem Kirchengebiete, welchem der Aus-
scheidende angehörte, benannt wird. In diesem Falle tritt der stellver-
tretende Vorsitzende der Konferenz bis zu ihrer nächsten Tagung dem
Ausschusse als außerordentliches Mitglied bei. Die sieben übrigen in den
Ausschuß zu entsendenden Mitglieder werden von denjenigen zur Konferenz
erschienenen Abgeordneten benannt, welchen kein eigenes Benennungsrecht
zusteht. Ist einer dieser Abgeordneten zum Vorsitzenden der Konferenz
gewählt und hierdurch Mitglied des Ausschusses, so beschränkt sich die Be-
nennung auf sechs Mitglieder. Bei der Benennung der in den Ausschuß
zu Entsendenden ist in geeignetster Weise für annähernd gleichmäßige Ver-
tretung durch geistliche und weltliche Mitglieder Sorge zu tragen. Den
zur Benennung eines Mitgliedes Berechtigten wird dieserhalb Verständigung
untereinander empfohlen. Die Entsendung in den Ausschuß erfolgt auf
die Zeit bis zum Schluß der nächsten ordentlichen Kirchenkonferenz.
Scheidet während dieser Zeit ein zum Ausschusse Entsandter aus der Kon-
ferenz aus, so veranlaßt der Ausschuß, daß ihm aus dem Kirchengebiete,
welchem der Ausscheidende angehörte, ein Ersatzmann benannt wird.
V. Unter Vorbehalt endgültiger Beschlußfaßung der Konferenz über den
Sitz des Ausschusses und den Vorsitz in ihm wählt der Ausschuß für die
nächsten fünf Jahre den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner
Mitte. Als Sitz des Ausschusses gilt auf so lange der Wohnsitz des Vor-
sitzenden. VI. Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden wenigstens einmal
im Jahre berufen; außerdem so oft es nötig erscheint, oder wenn wenig-
stens drei Mitglieder oder mit Bezug auf einen von ihnen gestellten An-
trag drei Kirchenregierungen eine Sitzung verlangen. VII. Die Einladungen
zu den Sitzungen des Ausschusses sollen in der Regel vierzehn Tage vor
der Sitzung erfolgen und sind nebst der Tagesordnung den Kirchenregie-
rungen mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß
mindestens zehn Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse
werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit
entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Die
Beschlüsse des Ausschusses werden unter seinem Namen erlassen. Sie er-
langen für die einzelnen Kirchenregierungen Verbindlichkeit durch deren
Zustimmung. VIII. Gegenstände, welche sich dazu eignen, können durch
schriftliche Abstimmung erledigt werden. Die Gültigkeit eines auf diesem
Wege herbeigeführten Beschlusses setzt voraus, daß ein formulierter Ent-
wurf desselben allen Ausschußmitgliedern vorgelegen und die Mehrheit ihm
zugestimmt hat. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß Be-
schlußfassung in einer Sitzung erfolgen. IX. Die vom Ausschusse inner-
halb seiner Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse werden vom Vorsitzenden in
der durch die Geschäftsordnung zu regelnden Form zur Ausführung ge-
bracht. Ueber die Geschäftsordnung beschließt der Ausschuß selbst. Sie
ist den Kirchenregierungen und der Konferenz mitzuteilen. X. Der Aus-
schuß hat der Kirchenkonferenz zu Beginn jeder Tagung über seine Tätig-
keit Bericht zu erstatten. Er wird Gegenstände, deren sofortige Erledigung
er nicht für nötig, oder deren selbständige Erledigung er nicht für an-
gemessen erachtet, der Beschlußfassung der Konferenz unterbreiten.
16. Juni. Reichstagswahlen. Statistisches.
Das Resultat des ersten Wahlganges ist folgendes:
1903 1898
Zentrum 88 85
Sozialdemokraten 55 32