Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

Das Denisqhe Reich und seine einzelnen Glieder. (Juni 16.) 105 
seiner Wahlperiode aus, so veranlaßt der Ausschuß, daß ihm als Ersatz- 
mann ein Konferenzmitglied aus dem Kirchengebiete, welchem der Aus- 
scheidende angehörte, benannt wird. In diesem Falle tritt der stellver- 
tretende Vorsitzende der Konferenz bis zu ihrer nächsten Tagung dem 
Ausschusse als außerordentliches Mitglied bei. Die sieben übrigen in den 
Ausschuß zu entsendenden Mitglieder werden von denjenigen zur Konferenz 
erschienenen Abgeordneten benannt, welchen kein eigenes Benennungsrecht 
zusteht. Ist einer dieser Abgeordneten zum Vorsitzenden der Konferenz 
gewählt und hierdurch Mitglied des Ausschusses, so beschränkt sich die Be- 
nennung auf sechs Mitglieder. Bei der Benennung der in den Ausschuß 
zu Entsendenden ist in geeignetster Weise für annähernd gleichmäßige Ver- 
tretung durch geistliche und weltliche Mitglieder Sorge zu tragen. Den 
zur Benennung eines Mitgliedes Berechtigten wird dieserhalb Verständigung 
untereinander empfohlen. Die Entsendung in den Ausschuß erfolgt auf 
die Zeit bis zum Schluß der nächsten ordentlichen Kirchenkonferenz. 
Scheidet während dieser Zeit ein zum Ausschusse Entsandter aus der Kon- 
ferenz aus, so veranlaßt der Ausschuß, daß ihm aus dem Kirchengebiete, 
welchem der Ausscheidende angehörte, ein Ersatzmann benannt wird. 
V. Unter Vorbehalt endgültiger Beschlußfaßung der Konferenz über den 
Sitz des Ausschusses und den Vorsitz in ihm wählt der Ausschuß für die 
nächsten fünf Jahre den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus seiner 
Mitte. Als Sitz des Ausschusses gilt auf so lange der Wohnsitz des Vor- 
sitzenden. VI. Der Ausschuß wird vom Vorsitzenden wenigstens einmal 
im Jahre berufen; außerdem so oft es nötig erscheint, oder wenn wenig- 
stens drei Mitglieder oder mit Bezug auf einen von ihnen gestellten An- 
trag drei Kirchenregierungen eine Sitzung verlangen. VII. Die Einladungen 
zu den Sitzungen des Ausschusses sollen in der Regel vierzehn Tage vor 
der Sitzung erfolgen und sind nebst der Tagesordnung den Kirchenregie- 
rungen mitzuteilen. Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß 
mindestens zehn Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse 
werden durch Stimmenmehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit 
entscheidet bei Wahlen das Los, sonst die Stimme des Vorsitzenden. Die 
Beschlüsse des Ausschusses werden unter seinem Namen erlassen. Sie er- 
langen für die einzelnen Kirchenregierungen Verbindlichkeit durch deren 
Zustimmung. VIII. Gegenstände, welche sich dazu eignen, können durch 
schriftliche Abstimmung erledigt werden. Die Gültigkeit eines auf diesem 
Wege herbeigeführten Beschlusses setzt voraus, daß ein formulierter Ent- 
wurf desselben allen Ausschußmitgliedern vorgelegen und die Mehrheit ihm 
zugestimmt hat. Auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern muß Be- 
schlußfassung in einer Sitzung erfolgen. IX. Die vom Ausschusse inner- 
halb seiner Zuständigkeit gefaßten Beschlüsse werden vom Vorsitzenden in 
der durch die Geschäftsordnung zu regelnden Form zur Ausführung ge- 
bracht. Ueber die Geschäftsordnung beschließt der Ausschuß selbst. Sie 
ist den Kirchenregierungen und der Konferenz mitzuteilen. X. Der Aus- 
schuß hat der Kirchenkonferenz zu Beginn jeder Tagung über seine Tätig- 
keit Bericht zu erstatten. Er wird Gegenstände, deren sofortige Erledigung 
er nicht für nötig, oder deren selbständige Erledigung er nicht für an- 
gemessen erachtet, der Beschlußfassung der Konferenz unterbreiten. 
16. Juni. Reichstagswahlen. Statistisches. 
Das Resultat des ersten Wahlganges ist folgendes: 
1903 1898 
Zentrum 88 85 
Sozialdemokraten 55 32
	        
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