Bie A#erreichisc-ungarisce Monarchie. (März 21. 26.) 197
Verein einen möglichst ausgedehnten Wirkungsbereich zu sichern, ist die
Leitung desselben eifrig bestrebt gewesen, Mitglieder in den vornehmen
Gesellschaftsklassen zu erwerben und hat diesen zur Pflicht gemacht, ihrer-
seits für die weitere Ausbreitung des Vereins zu sorgen. Demgemäß weist
das vom Verein mit 1. Januar 1903 veröffentlichte Mitgliederverzeichnis
eine stattliche Zahl von Namen aus den besten Kreisen, darunter auch
nichtaktive Offiziere, insbesondere solche „außer Dienst“ auf. Der letztere
Umstand veranlaßt das Reichskriegsministerium, in dieser Angelegenheit
Stellung zu nehmen und zu erwägen, ob es zulässig erscheint, daß Offiziere,
gleichviel, ob sie dem aktiven oder nichtaktiven Stande augehören, der
erwähnten Antiduellliga oder einem anderen die gleichen Tendenzen ver-
folgenden Verein beitreten dürfen. Durch die allerhöchst sanktionierte
Vorschrift über das ehrenrätliche Verfahren sind zur Beurteilung der Fälle,
in denen sich Offiziere und Kadetten gegen die Standesehre vergehen, weiter
mit Standesangehörigen oder anderen Personen in Ehrenhändel geraten,
einzig und allein die vorgesetzten, Kommandanten und Behörden und nach
deren Ermessen die militärischen Ehrenräte berufen. Damit steht im
Widerspruch, wenn Offiziere (Kadetten) durch den Beitritt zu einem Vereine,
der für seine Mitglieder eigene ehrenrätliche Institutionen schafft, für ihre
Ehrenangelegenheiten, neben dem militärischen Ehrenrate, an den sie von
Diensteswegen gewiesen sind, hierfür noch ein zweites Forum, den Vereins-
ehrenrat, anerkennen. Sie müßten dadurch in Kollision mit ihren Standes-
pflichten geraten, können daher einem solchem Vereine nicht angehören.
Den nichtaktiven Offizieren ist im Anschlusse an diese Belehrung bekannt
zu geben, daß jene, die bisher der Einladung zur Teilnahme an den
mehrgenannten Vereinen Folge leisteten, ihren Austritt aus denselben
anzumelden haben. Pitreich, m. p., Feldmarschallleutnant.
Der Erlaß wird von den klerikalen Blättern scharf verurteilt.
21. März. (Ungarn.) Verschiebung der Assentierung.
Da das Gesetz über die Bewilligung des Rekrutenkontingents pro 1903
seitens des ungarischen Parlaments noch nicht votiert und daher keine
Aussicht vorhanden ist, die Assentierung gemäß der ministeriellen Ver-
ordnung vom 19. Februar, am 1. April zu beginnen und am 30. Mai
zu beenden, ordnet der Honvedminister an, daß die diesjährige Haupt-
assentierung weiterhin verschoben werde. In der Hoffnung jedoch, daß
das Gesetz über die Bewilligung des Rekrutenkontingents vom Parlament
wenigstens zeitig genug votiert werden wird, um die Assentierung in der
Zeit vom 4. Mai bis 20. Juni zu ermöglichen, verfügt der Minister, für
diesen Fall schon jetzt die nötigen Vorbereitungen einzuleiten. Zum Schlusse
der Verordnung heißt es, daß die Regierung die Verantwortung für alle
Nachteile, welche aus den durch die parlamentarische Zwangslage not-
wendig gewordenen Verfügungen sowohl den Behörden, wie den Wehr-
pflichtigen und deren Angehörigen erwachsen könnten; von sich ablehnen müsse.
26. März. (Ungarn.) Abgeordnetenhaus. Interpellation
über die Duellfrage.
Abg. Benedek (Kossuthpartei) befragt die Regierung über den
Duellerlaß des Reichskriegsministers (S. 196). Honvedminister v. Fejer-
vary: Er habe seinerseits eine gleiche Verordnung betreffs der Honved-
armee erlassen. Der Zweikampf sei zwar eine gesetzlich verbotene Handlung,
das Offizierskorps könne sich jedoch über die gesellschaftliche Auffassung,
welche die Zurückweisung des Duells unter Umständen als Zeichen der
Feigheit betrachte, nicht hinwegsetzen. Das Offizierskorps sei nicht berufen, der