320 Niederlande. (März 8.—April 9.)
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stand entgegenzusetzen. Die Regierung schlage deshalb die Bildung einer
Eisenbahn--Brigade vor, um im Notfalle den Eisenbahndienst des Landes
zu sichern. Ferner sollen die berechtigten Forderungen des Eisenbahn-
personals befriedigt werden. Endlich soll eine königliche Kommission be-
auftragt werden, die rechtliche Lage des Eisenbahnpersonals und die Dienst-
bedingungen für dasselbe zu regeln und festzusetzen, welche Handlungen des
Personals strafrechtlich zu verfolgen sind. Der Premierminister fügt hinzu,
die Regierung verfolge keinerlei reaktionäre Zwecke, sondern wünsche soziale
Reformen.
Am 26. Februar verweist die Kammer die Vorlage an eine Kom-
mission.
8. März. Zahlreiche Arbeiterversammlungen protestieren gegen
die Vorlagen gegen das Streikrecht der Arbeiter.
18. März. (Haag.) Eine königl. Ordre bestimmt, daß die
Miliz der Jahresklasse 1902 auf unbegrenzte Zeit bei der Fahne
behalten wird.
28. März. Resultat der Kommissionsberatung der Streik-
vorlage.
Die Regierung hält in der Hauptsache ihre Vorlagen aufrecht, ins-
besondere die Bestimmung, die die plötzliche und vorher verabredete Ar-
beitseinstellung im Betriebe der Eisenbahnen und öffentlichen Verkehrs-
anstalten für eine strafbare Handlung erklärt. Dagegen willigt die Regierung
ein, das Strafmaß, welches im Ersefentwurl bis auf sechs Jahre Zucht-
haus geht, in eine kürzere Gefängnisstrafe zu verwandeln und das Delikt
als ein politisches zu erklären, d. h. als ein solches, welches nicht den Ver-
lust der politischen Rechte nach sich zieht. Gleichzeitig wird ein Arbeiter-
schiedsgericht zur Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern eingesetzt.
2. April. In der Zweiten Kammer sprechen sich die libe-
ralen und konservativen Redner im allgemeinen für die Ausstands-
vorlage aus, die Sozialdemokraten bekämpfen sie scharf.
2. April. (Amsterdam.) Die Eisenbahnangestellten erklären
in den Ausstand treten zu wollen, wenn ihre Führer es für nötig
halten, um die Durchführung der Streikgesetze zu verhindern.
6. April. Beginn des allgemeinen Ausstandes.
Das Schutzkomitee proklamiert den Ausstand aller Angestellten im
Verkehrswesen, der der übrigen Gewerbe soll sich anschließen. — Die Re-
gierung läßt die Eisenbahnen militärisch bewachen: der Verkehr wird in
wenig beschränktem Umfange aufrecht erhalten. Den Angestellten wird
mit Entlassung gedroht, wenn sie den Dienst binnen 24 Stunden nicht
wieder aufnehmen.
9. April. (Zweite Kammer.) Annahme der Streikvorlage.
Abg. Troelstra (Soz.) führt aus, daß der Grundsatz der Regie-
rung, im öffentlichen Interesse den Ausstand des Eisenbahnpersonals zu
bestrafen, zur Folge habe, daß man den Ausstand in allen Zweigen der
Großindustrie bestrafen müsse und daß sich eine Strafbestimmung gegen
Ausstände des Eisenbahnpersonals in keiner europäischen Gesetzgebung finde.