Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Neunzehnter Jahrgang. 1903. (44)

EILIEIIIIE 379 
März. (Kuba.) Den Vereinigten Staaten werden die 
Häfen von Guantanamo und Bahia Honda als Flottenstationen 
eingeräumt. 
22. März. (Uruguay.) Regierung und Aufständische schließen 
Frieden. 
März. (Venezuela.) Präfidentschaft krise. 
Am 23. verliest Präsident Castro im Kongreß eine Botschaft, in der 
er sagt: Die europäische Intervention geschah durch Leute, die, unfähig, 
ihre Ansprüche der Unparteilichkeit der Gerichte zu unterbreiten, Gewalt 
anwendeten, weil er (Castro) sich weigerte, der ungerechten Forderung 
Englands und Deutschlands nachzugeben. Sie hätten dabei im heimlichen 
Einverständnis mit Matos gehandelt, um Castro loszuwerden. Nachdem 
die Souveränität des Landes gewahrt sei, lege er sein Amt nieder. Der 
Kongreß möge einen solchen Nachfolger wählen, daß kein Venezolaner mehr 
Hinneigung zu den Fremden zu empfinden brauche, die ohne rechtlichen 
Grund gewaltsam über das unglückliche Land herfielen zum Schaden der 
Zivilisation und der Errungenschaften des Rechtes. Er wünsche lediglich, 
Venezuela geachtet und glücklich zu sehen. 
Am 25. übernimmt Castro auf den Wunsch des Kongresses das 
Präsidium wieder. 
März. Mai. Bürgerkrieg in Santo Domingo. — Deutsche, 
italienische, holländische und amerikanische Kriegsschiffe landen 
Mannschaften zum Schutz der Konsulate. 
Mai. (Venezuela.) Es wird ein neues Gesetz über die 
Ausländer erlassen, das die Niederlassung fremder Geschäftstreibender 
erschwert. 
Es heißt darin: Ansässige Fremde sind diejenigen, die sich in 
Uebereinstimmung mit den Vorschriften des Zivilgesetzbuches niedergelassen 
haben, diejenigen, die freiwillig und ohne Unterbrechung, ohne diploma- 
tischen Charakter zu besitzen, länger als zwei Jahre in dem Lande wohnen, 
diejenigen, die Grundbesitz im Gebiet der Republik besitzen und sich bleibend 
niedergelassen haben, sowie diejenigen, die sich länger als zwei Jahr in 
der Republik aufhielten, kommerziell oder industriell tätig sino voraus- 
gesetzt, daß sie ein permanent stabiliertes Haus haben. Diese Fremden 
gelten als ansässig, auch wenn sie konsularen Charakter haben. Die an- 
sässigen Ausländer haben dieselben Verpflichtungen wie die Venezolaner, 
sowohl was ihre Person, als auch was ihr Eigentum anbetrifft. Sie sind 
jedoch nicht zum Militärdienst und nicht zur Zahlung außerordentlicher 
Zwangsanleihen im Falle von Revolutionen oder inneren Kriegen ver- 
pflichtet. Fremde, domizilierte sowohl wie durchreisende, dürfen sich nicht 
in die politischen Angelegenheiten der Republik, noch in irgend eine Sache 
einmischen, die mit den politischen Affären zu tun hat. Sie dürfen des- 
halb nicht Mitglieder politischer Vereine sein, politische Zeitungen heraus- 
geben, oder irgend einer Zeitung über die innere oder äußere Politik des 
andes schreiben, Staatsämter bekleiden, bei inneren Streitigkeiten der 
Republik die Waffen ergreifen, Reden halten, die sich auf die Politik des 
Landes beziehen. Domizilierte Ausländer, die gegen diese Bestimmung 
verstoßen, verlieren ihren Charakter als Ausländer und müssen alle die 
Lasten und Verpflichtungen tragen, denen die Eingeborenen durch innere 
 
	        
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