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abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung wissentlich falsch
zuefat. wird mit Gefängniß von Einem Monat bis zu drei Jahren
estraft.
§ 157. Hat ein Zeuge oder Sachverständiger sich eines Meineides
(§&. 154. 155.) oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht, so ist die an sich verwirkte Strafe auf die Hälfte bis
ein Viertheil zu ermäßigen, wenn
1) die Angabe der Wahrheit gegen ihn selbst eine Verfolgung wegen
eines Verbrechens oder Vergehens nach sich ziehen konnte, oder
2) der Aussagende die falsche Aussage zu Gunsten einer Person, rücklich
welcher er die Aussage ablehnen durfte, erstattet hat, ohne
“*7 sein Recht, die Aussage ablehnen zu dürfen, belehrt worden
zu sein.
Ist hiernach Zuchthausstrafe unter Einem Jahre verwirkt, so ist
dieselbe nach Maßgabe des §. 21. in Gefängnißstrafe zu verwandeln.
§. 158. Gleiche Strafermäßigung tritt ein, wenn derjenige, welcher
sich eines Meineides oder einer falschen Versicherung an Eidesstatt
schuldig gemacht hat, bevor eine Anzeige gegen ihn erfolgt oder eine Untersuchung
gegen ihn eingeleitet und bevor ein Rechtsnachtheil für einen
Anderen aus der falschen Aussage entstanden ist, diese bei derjenigen
Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
# 159. Wer es unternimmt, einen Anderen zur Begehung eines
Meineides zu verleiten, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, und
wer es unternimmt, einen Anderen zur wissentlichen Abgabe einer falschen
Versicherung an Eidesstatt zu verleiten, mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre bestraft.
§. 160. Wer einen Anderen zur Ableistung eines falschen Eides
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft, neben welchem
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, und
wer einen Anderen zur Ableistung einer falschen Versicherung an Eidesstatt
verleitet, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 161. Bei jeder Verurtheilung wegen Meineides, mit Ausnahme
der Fälle in den S#. 157. und 158., ist auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte und außerdem auf die dauernde Unfähigkeit des Verurtheilbr,
als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, zu
erkennen.
In den Fällen der §#. 156. bis 159. kann neben der Gefängnißstrafe
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
§# 162. Wer vorsätzlich einer durch eidliches Angelöbniß vor Gericht
bestellten Sicherheit oder dem in einem Offenbarungseide gegebenen
Versprechen zuwiderhandelt, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
# 163. Wenn eine der in den S#. 153. bis 156. bezeichneten
Handlungen aus Fahrlässigkeit begangen worden ist, so tritt Gefängnißstrafe
bis zu Einem Jahre ein.
Straflosigkeit tritt ein, wenn der Thäter, bevor eine Anzeige gegen
ihn erfolgt oder eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet und bevor ein
Rechtsnachtheil für einen Anderen aus der falschen Aussage entstanden
ist, diese bei derjenigen Behörde, bei welcher er sie abgegeben hat, widerruft.
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