Full text : Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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abgibt  oder  unter  Berufung  auf  eine  solche  Versicherung  wissentlich  falsch
zuefat.  wird  mit  Gefängniß  von  Einem  Monat  bis  zu  drei  Jahren
estraft.

§  157.  Hat  ein  Zeuge  oder  Sachverständiger  sich  eines  Meineides
  (§&.  154.  155.)  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
schuldig  gemacht,  so  ist  die  an  sich  verwirkte  Strafe  auf  die  Hälfte  bis
ein  Viertheil  zu  ermäßigen,  wenn

1)  die  Angabe  der  Wahrheit  gegen  ihn  selbst  eine  Verfolgung  wegen
eines  Verbrechens  oder  Vergehens  nach  sich  ziehen  konnte,  oder

2)  der  Aussagende  die  falsche  Aussage  zu  Gunsten  einer  Person,  rücklich
  welcher  er  die  Aussage  ablehnen  durfte,  erstattet  hat,  ohne
“*7  sein  Recht,  die  Aussage  ablehnen  zu  dürfen,  belehrt  worden
zu  sein.

Ist  hiernach  Zuchthausstrafe  unter  Einem  Jahre  verwirkt,  so  ist
dieselbe  nach  Maßgabe  des  §.  21.  in  Gefängnißstrafe  zu  verwandeln.

§.  158.  Gleiche  Strafermäßigung  tritt  ein,  wenn  derjenige,  welcher
  sich  eines  Meineides  oder  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
schuldig  gemacht  hat,  bevor  eine  Anzeige  gegen  ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung
  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein  Rechtsnachtheil  für  einen
Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden  ist,  diese  bei  derjenigen
Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.

#  159.  Wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  Begehung  eines
Meineides  zu  verleiten,  wird  mit  Zuchthaus  bis  zu  fünf  Jahren,  und
wer  es  unternimmt,  einen  Anderen  zur  wissentlichen  Abgabe  einer  falschen
Versicherung  an  Eidesstatt  zu  verleiten,  mit  Gefängniß  bis  zu  Einem
Jahre  bestraft.

§.  160.  Wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  eines  falschen  Eides
verleitet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft,  neben  welchem
auf  den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden  kann,  und
wer  einen  Anderen  zur  Ableistung  einer  falschen  Versicherung  an  Eidesstatt
  verleitet,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  sechs  Monaten  bestraft.

Der  Versuch  ist  strafbar.

§.  161.  Bei  jeder  Verurtheilung  wegen  Meineides,  mit  Ausnahme
der  Fälle  in  den  S#.  157.  und  158.,  ist  auf  Verlust  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  und  außerdem  auf  die  dauernde  Unfähigkeit  des  Verurtheilbr,
  als  Zeuge  oder  Sachverständiger  eidlich  vernommen  zu  werden,  zu
erkennen.

In  den  Fällen  der  §#.  156.  bis  159.  kann  neben  der  Gefängnißstrafe
  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt  werden.

§#  162.  Wer  vorsätzlich  einer  durch  eidliches  Angelöbniß  vor  Gericht
  bestellten  Sicherheit  oder  dem  in  einem  Offenbarungseide  gegebenen
Versprechen  zuwiderhandelt,  wird  mit  Gefängniß  bis  zu  zwei  Jahren  bestraft.

#  163.  Wenn  eine  der  in  den  S#.  153.  bis  156.  bezeichneten
Handlungen  aus  Fahrlässigkeit  begangen  worden  ist,  so  tritt  Gefängnißstrafe
  bis  zu  Einem  Jahre  ein.

Straflosigkeit  tritt  ein,  wenn  der  Thäter,  bevor  eine  Anzeige  gegen
ihn  erfolgt  oder  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  und  bevor  ein
Rechtsnachtheil  für  einen  Anderen  aus  der  falschen  Aussage  entstanden
ist,  diese  bei  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  er  sie  abgegeben  hat,  widerruft.


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