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ausgegeben worden sind, nicht überfteigen darf. Art. 21. Vorützende oder
Leiter von Vereinen oder Verbänden, die sich gegen die Art. 16, 17, 18. 19
und 20 verfehlen, werden mit einer Geldbuße von 16 bis 100 Franken und
mit Gefängnis von sechs Tagen bis zu drei Monaten oder mit einer dieser
zwei Strafen belegt. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen den ersen
Absatz des Art. 20 können die Gerichte verfügen, daß der Verein oder der
Verband den durch die Finanzkontrolle festgestellten Mehrbetrag an den
Staat abliefern muß. Die Gerichte können außerdem in allen Fällen, auf
die der erste Absatz dieses Artikels anwendbar ist, die Auflösung des Vereins
oder des Verbandes verfügen. Art. 22. Die beweglichen und die unbeweg-
lichen Güter, die Eigentum der Vereine oder der Verbände sind, unterliegen
denselben Steuern wie das Privateigentum. Art. 23. Die Versammlungen
zur Feier eines Kultus, die in einem der den Kultusvereinen zur Ber-
fügung gestellten Lokale abgehalten werden, sind öffentlich. Sie sind den
Bestimmungen des Art. 8 des Gesetzes vom 30. Juni 1881 nicht unter-
worfen, unterstehen aber der Ueberwachung durch die Behörden im Interesse
der öffentlichen Ordnung. Sie können nur stattfinden nach Abgabe einer
Erklärung, die den Formen des Art. 2 des genannten Gesetzes entsprechen
muß und das Lokal angibt, in welchem die Versammlungen abgehalten
werden. Art. 24. Es ist verboten, in den Lokalen, die für gewöhnlich der
Ausübung des Kultus dienen, politische Versammlungen zu halten. Art. 25.
Die Zeremonien, Prozessionen und andere äußerlichen Kundgebungen eines
Kultus dürfen nicht auf öffentlichen Straßen und Plätzen stattfinden. Die
Leichenbegängnisse werden durch Gemeindeverordnung auf Grund des Ge-
setzes vom 15. November 1887 geregelt. Ueber das Glockengeläute wird
ebenfalls durch Gemeindeverordnung verfügt. Art. 26. Es ist in Zukunft
untersagt, auf öffentlichen Denkmälern oder an irgend einem Ort, welcher
es auch ist, religiöse Abzeichen oder Bilder anzubringen, mit Ausnahme
der Gebäude, die dem Kultus dienen, sowie der privaten Begräbnisplätze,
der Museen und Ausstellungen. Art. 27. Zuwiderhandlungen gegen diese
Bestimmungen werden mit einfachen Polizeistrafen belegt. Den gleichen
Strafen unterliegen in den Fällen der Artikel 18, 19 und 20 diejenigen,
die eine Versammlung oder Kundgebung veranstaltet haben, ferner die-
jenigen, die als Kultusdiener daran teilgenommen haben, sowie in dem
Falle der Art. 18 und 19 diejenigen, die das Lokal hergegeben haben.
Art. 28. Mit einer Geldbuße von 16 bis 200 Franken und mit Gefängnis
von sechs Tagen bis zu zwei Monaten, oder mit einer dieser beiden Strafen
und diejenigen zu bestrafen, die entweder durch Tätlichkeiten, Gewalt-
anwendung oder Drohungen oder dadurch, daß sie Furcht vor Verlust des
Amtes oder für Schaden für sich, ihre Familie oder ein Vermögen erregen,
jemand dazu bestimmen, einem Kultus beizuwohnen oder sich von ihm
fernzuhalten, zu den Kosten eines Kultus beizutragen oder sich dessen zu
enthalten. Art. 29. Denselben Strafen unterliegen diejenigen, welche die
Ausübung eines Kultus durch Störung oder Unordnung in dem Lokale
selbst, das dem Kultus dient, verhindert, verzöger! ober unlerbrochen haben-
Art. 31. Jeder Kultusbeamte, der in einem Lokale, das für den Kultus
bestimmt ist, durch gehaltene Reden, vorgelesene Schriftstücke, verteilte Druck-
schriften oder angeschlagene Zettel einen Bürger, der einen öffentlichen
Dienst versieht, beleidigt oder verleumdet hat, wird mit einer Geldbuße
von 500 bis 2000 Franken und mit Gefängnis von einem Monat bis zu
einem Jahre oder mit einer dieser beiden Strafen belegt. Art. 32. Wenn
eine in einem Kultusgebäude gehaltene Rede, ein angeschlagenes oder öffent-
lich verteiltes Schriftstück eine direkte Aufforderung zum Widerstand gegen
die Gesetze oder die gesetzlichen Anordnungen der Behörde enthält oder