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Geseh= und Verordnungsfür
das
FKönigreich Bayern.
Nr. 42.
München, den 18. August 1910.
Inhalt:
Einkommensteuergesetz vom 14. August 1910.
Einkommensteuergesetz.
Im Namen Seiner Moajestät des Königs.
Tlitpol!,
von Gottes Enaden Zöniglicher prim von Sayern.
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was folgt:
I. Steuerpflicht.
Art. 1.
1 Einkommensteuerpflichtig sind:
1. die bayerischen Staatsangehörigen, jedoch mit Ausnahme jener:
a) die in einem anderen Bundesstaate wohnen, ihren dienstlichen Wohnsitz haben
oder sich aufhalten, ohne daneben in Bayern einen Wohnsitz zu haben,
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