Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1910. (37)

 

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Geseh=  und  Verordnungsfür

  das

FKönigreich  Bayern.

 

Nr.  42.

München,  den  18.  August  1910.

 

 

 

Inhalt:

Einkommensteuergesetz  vom  14.  August  1910.

 

 

Einkommensteuergesetz.

Im  Namen  Seiner  Moajestät  des  Königs.
Tlitpol!,

von  Gottes  Enaden  Zöniglicher  prim  von  Sayern.

Regent.

Wir  haben  nach  Vernehmung  des  Staatsrats  mit  Beirat  und  Zustimmung  der
Kammer  der  Reichsräte  und  der  Kammer  der  Abgeordneten  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:

I.  Steuerpflicht.
Art.  1.
1  Einkommensteuerpflichtig  sind:
1.  die  bayerischen  Staatsangehörigen,  jedoch  mit  Ausnahme  jener:
a)  die  in  einem  anderen  Bundesstaate  wohnen,  ihren  dienstlichen  Wohnsitz  haben
oder  sich  aufhalten,  ohne  daneben  in  Bayern  einen  Wohnsitz  zu  haben,
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