Full text: Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Einundzwanzigster Jahrgang. 1905. (46)

Schweden und Norwegzen. (August 31.—September 23.) 251 
Regierung, Schweden das Ergebnis der Volksabstimmung mitzu- 
teilen und es zu ersuchen, in die Aufhebung der Reichsakte zu 
willigen, sowie auf dem Wege der Verhandlungen bei der fried- 
lichen Abwickelung der die Union betreffenden Fragen mitzuwirken. 
31. August. (Karlstad.) Die Delegierten von Schweden 
und Norwegen beginnen die Verhandlungen über die Lösung der 
Union. 
2. September. (Schweden.) Das „Stockholm Dagblad“ 
erklärt gegenüber Nachrichten der ausländischen Presse, daß der 
König durchaus die Kandidatur eines schwedischen Prinzen für den 
norwegischen Thron ablehne. 
8. September. (Norwegen.) Der neue Zolltarif tritt in Kraft. 
Mitte September. Schwedische und norwegische Blätter bringen 
Nachrichten über Mobilisierungsmaßregeln in beiden Staaten. 
23. September. (Karlstad.) Die schwedischen und norwe- 
gischen Delegierten schließen folgendes Übereinkommen über das 
künftige Verhältnis zwischen beiden Staaten: 
A. Betreffend die Verweisung von Streitigkeiten an das Schieds- 
gericht. Die Reiche verpflichten sich, an den Schiedsgerichtshof im Haag 
diejenigen Streitigkeiten zu verweisen, die nicht die Unabhängigkeit, In- 
tegrität und vitale Interessen beider Länder berühren. Sollten die beiden 
Reiche nicht darüber einig werden können, ob ein entstehender Streit vitale 
Interessen eines Landes berührt, so wird diese Frage der Entscheidung des 
Schiedsgerichts unterworfen. Zur Entscheidung durch das Haager Schieds- 
gericht werden jedoch nicht Streitigkeiten über die Auslegung oder Durch- 
führung des Uebereinkommens verwiesen, das im Zusammenhang mit der 
Auflösung der Union abgeschlossen wird. Das Uebereinkommen soll zehn 
Jahre vom Tage der Unterzeichnung an gelten und für den gleichen Zeit- 
raum verlängert werden, wenn es nicht von einer Seite mindestens zwei 
Jahre vor dem Ausgang der zehnjährigen Periode gekündigt wird. 
B. Betreffend die neutrale Zone, Niederlegung der Festungen u. s. w. 
Auf den beiden Teilen des südlichen Teiles der Grenze, zwischen den beiden 
Reichen, wird eine neutrale Zone von 15 Kilometer Breite auf jeder Seite 
errichtet. In die neutrale Zone sind die Inseln Schären eingeschlossen, 
aber nicht die Teile des Meeres selbst mit seinen Buchten, die innerhalb 
der Grenzlinie der Zone fallen. Die für das Heer bestimmten Vorrats- 
niederlagen dürfen nicht beibehalten oder solche neu innerhalb der neutralen 
Zone angelegt werden. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht für den 
Fall, daß sich die Reiche gegen einen gemeinsamen Feind beistehen. Auch 
sind sie, wenn eines der Reiche mit einer dritten Macht Krieg führt, nicht 
bindend für dieses Reich hinsichtlich seines Zonengebietes oder für das 
andere Reich, soweit die Behauptung seiner Neutralität in Frage kommt. 
Auf Grund dieser Bestimmungen sollen die Befestigungen, welche innerhalb 
der Zone sich befinden, niedergelegt werden, nämlich die norwegischen Be- 
festigungsgruppen: Frederiksten mit dem Fort Gyldenlowe, Overbjerget- 
veden, Hjelmkollen, Oerje mit Kroksund, sowie Urskog (Vingsrud). Die 
genannten Befestigungen sollen innerhalb eines Zeitraumes von acht Mo-
	        
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